21. November 2025
BAG: Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis stets einzelfallabhängig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Dabei befand das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass es dafür keinen Regelwert gäbe, sondern vielmehr stets eine Einzelfallabwägung erforderlich sei (Urteil v. 30.10.2025 – Az.: 2 AZR 160/24).
Kurz und knapp: Der Sachverhalt und die Vorinstanz
Der Entscheidung liegt ein Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, deren Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet war. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien eine viermonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Die Arbeitgeberseite kündigte sodann das Arbeitsverhältnis kurz vor Ablauf der Probezeit ordentlich. Dagegen klagte die betroffene Arbeitnehmerin und machte u. a. geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang gewesen sei.
Das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht folgte der Klägerin und stufte die Probezeit als unverhältnismäßig lang ein. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Befristungsdauer auszugehen – im vorliegenden Fall also drei Monate.
BAG: Kein Regelwert von 25 % der Befristungsdauer
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Statt der Anwendung eines Regelwerts von 25 % der Befristungsdauer sei eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, bei der die erwartete Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Die Beklagte habe einen detaillierten Einarbeitungsplan mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer aufgestellt, sodass die Probezeit von vier Monaten in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen sei.
Selbst wenn die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang und somit unzulässig gewesen wäre, hätte dies auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz begründet. Demnach bedürfe eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden habe. Die Wartezeit bleibt dem BAG zufolge also unabhängig von der Probezeit bei den gesetzlich vorgesehenen sechs Monaten.
AMEHTYST-Kommentar
Die Frage der angemessenen Dauer einer Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt die Branche seit langem. Dabei spielt sie in der arbeitsrechtlichen Praxis keine große Rolle, da die Neigung von Arbeitnehmern, bei nur kurz dauernden Beschäftigungsverhältnissen auf Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist zu klagen, eher gering ist.
Für die Vertragsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit gilt das aber nicht! Hier hat es immer Beanstandungen gegeben, wenn die Dauer der Probezeit nicht in angemessenem Verhältnis zur vereinbarten Befristungsdauer stand. Zu der Frage, was genau hier „angemessen“ ist, gab es allerdings einen ordentlichen „Wildwuchs“ – bei Prüfermeinungen wie bei Gerichtsentscheidungen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beantwortung dieser Frage nicht erleichtert, indem es keine klare Regel aufgestellt hat, sondern immer eine Prüfung des Einzelfalls für geboten hält.
Im neuen GVP-Tarifvertrag wurde die Probezeit gleich ganz abgeschafft, der Begriff findet sich dort gar nicht mehr. Insoweit ist es eine naheliegend zu argumentieren, dass diese Rechtsprechung für den GVP-Tarifvertrag nicht gelte, da es dort keine Probezeit gebe. Hier bleibt allerdings abzuwarten, ob die Gerichte dieser Argumentation folgen.
JH
Quelle: Pressemitteilung des BAG

