21. November 2025

BAG: Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis stets einzelfallabhängig

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat­te kür­zlich über die Ver­hält­nis­mäßigkeit ein­er vere­in­barten Probezeit im Rah­men eines befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es zu entschei­den. Dabei befand das höch­ste deutsche Arbeits­gericht, dass es dafür keinen Regel­w­ert gäbe, son­dern vielmehr stets eine Einzelfal­lab­wä­gung erforder­lich sei (Urteil v. 30.10.2025 – Az.: 2 AZR 160/24).

Kurz und knapp: Der Sachverhalt und die Vorinstanz

Der Entschei­dung liegt ein Fall ein­er Arbeit­nehmerin zugrunde, deren Arbeitsver­hält­nis auf ein Jahr befris­tet war. Darüber hin­aus vere­in­barten die Parteien eine vier­monatige Probezeit mit ein­er zwei­wöchi­gen Kündi­gungs­frist. Die Arbeit­ge­ber­seite kündigte sodann das Arbeitsver­hält­nis kurz vor Ablauf der Probezeit ordentlich. Dage­gen klagte die betrof­fene Arbeit­nehmerin und machte u. a. gel­tend, dass die vere­in­barte Probezeit unver­hält­nis­mäßig lang gewe­sen sei.

Das vorin­stan­zliche Lan­desar­beits­gericht fol­gte der Klägerin und stufte die Probezeit als unver­hält­nis­mäßig lang ein. Es sei von einem Regel­w­ert von 25 % der Befris­tungs­dauer auszuge­hen – im vor­liegen­den Fall also drei Monate.

BAG: Kein Regelwert von 25 % der Befristungsdauer

Dem fol­gte das Bun­de­sar­beits­gericht nicht. Statt der Anwen­dung eines Regel­w­erts von 25 % der Befris­tungs­dauer sei eine Einzelfal­lab­wä­gung vorzunehmen, bei der die erwartete Dauer der Befris­tung und die Art der Tätigkeit zu berück­sichti­gen sei. Die Beklagte habe einen detail­lierten Einar­beitungs­plan mit drei ver­schiede­nen Phasen von ins­ge­samt 16 Wochen Dauer aufgestellt, sodass die Probezeit von vier Monat­en in diesem Fall als ver­hält­nis­mäßig anzuse­hen sei.

Selb­st wenn die vere­in­barte Probezeit unver­hält­nis­mäßig lang und somit unzuläs­sig gewe­sen wäre, hätte dies auch nicht die von der Klägerin gel­tend gemachte Verkürzung der geset­zlichen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündi­gungss­chutzge­setz begrün­det. Dem­nach bedürfe eine Kündi­gung der sozialen Recht­fer­ti­gung, wenn das Arbeitsver­hält­nis in dem­sel­ben Betrieb oder Unternehmen ohne Unter­brechung länger als sechs Monate bestanden habe. Die Wartezeit bleibt dem BAG zufolge also unab­hängig von der Probezeit bei den geset­zlich vorge­se­henen sechs Monaten.

AMEHTYST-Kommentar

Die Frage der angemesse­nen Dauer ein­er Probezeit bei befris­teten Arbeitsverträ­gen beschäftigt die Branche seit langem. Dabei spielt sie in der arbeit­srechtlichen Prax­is keine große Rolle, da die Nei­gung von Arbeit­nehmern, bei nur kurz dauern­den Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen auf Ein­hal­tung ein­er län­geren Kündi­gungs­frist zu kla­gen, eher ger­ing ist.

Für die Ver­tragsprü­fung durch die Bun­de­sagen­tur für Arbeit gilt das aber nicht! Hier hat es immer Bean­stan­dun­gen gegeben, wenn die Dauer der Probezeit nicht in angemessen­em Ver­hält­nis zur  vere­in­barten Befris­tungs­dauer stand. Zu der Frage, was genau hier „angemessen“ ist, gab es allerd­ings einen ordentlichen „Wild­wuchs“ – bei Prüfer­mei­n­un­gen wie bei Gericht­sentschei­dun­gen. Das Bun­de­sar­beits­gericht hat die Beant­wor­tung dieser Frage nicht erle­ichtert,  indem es keine klare Regel aufgestellt hat, son­dern immer eine Prü­fung des Einzelfalls für geboten hält.

Im neuen GVP-Tar­ifver­trag wurde die Probezeit gle­ich ganz abgeschafft, der Begriff find­et sich dort gar nicht mehr. Insoweit ist es eine nahe­liegend zu argu­men­tieren, dass diese Recht­sprechung für den GVP-Tar­ifver­trag nicht gelte, da es dort keine Probezeit gebe. Hier bleibt allerd­ings abzuwarten, ob die Gerichte dieser Argu­men­ta­tion folgen.

JH

Quelle: Pressemit­teilung des BAG