13. Dezember 2012
Ausschlussfristen in CGZP-Fällen beginnen mit Erbringung der Arbeitsleistung und nicht erst am 14.12.2010 zu laufen
Das LAG Schleswig-Holstein hat am 11.10.2012 entschieden, dass eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist bereits mit der Leistungserbringung des Arbeitnehmers zu Laufen beginnt (Az. 5 Sa 499/11).
Damit widersprach das Gericht der Ansicht, ein Arbeitnehmer könne erst infolge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) Kenntnis von dem Bestehen seines Equal-Pay Anspruchs erlangen. Da es bei den Rechtsfolgen einer Ausschlussfrist grundsätzlich nicht auf die Kenntnis des Rechtsanspruchs, sondern nur auf die Kenntnis von der Erbringung der Arbeitsleistung ankomme, sei der Anspruch nicht erst mit der Verkündung der Entscheidung des BAG entstanden bzw. fällig geworden.
Das Gericht führte aus, dass der Lauf der Ausschlussfrist auch nicht gehemmt sei, weil Unsicherheiten hinsichtlich der Tariffähigkeit der CGZP bestanden. Denn die Frage nach der Tariffähigkeit der CGZP sei keine anspruchsbegründende Tatsache. Auch vor dem Beschluss des BAG hätten Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt, den Equal-Pay Anspruch auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 bzw. 4 AÜG betragsmäßig genau zu ermitteln und geltend zu machen.
Schließlich folge auch aus dem Grundgedanken des Verjährungsrechts, dass es für den Beginn der Ausschlussfrist nicht darauf ankommen kann, dass der Gläubiger positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe. Der Anspruch ist daher dann fällig im Sinne der Ausschlussfristen, wenn „der Gläubiger nach der Vertrags- und Gesetzeslage sowie unter Berücksichtigung des Kenntnisstands des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte den Anspruch für möglich halten muss und ihn zudem annähernd beziffern kann“. Da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Equal-Pay-Anspruch als Grundsatz normiert hat, muss ein Arbeitnehmer damit rechnen, dass er gegenüber dem Arbeitgeber Equal-Pay-Ansprüche durchsetzen kann. Zudem war die Tariffähigkeit der CGZP bereits seit Langem bezweifelt worden.