13. Dezember 2012

Ausschlussfristen in CGZP-Fällen beginnen mit Erbringung der Arbeitsleistung und nicht erst am 14.12.2010 zu laufen

Das LAG Schleswig-Hol­stein hat am 11.10.2012 entsch­ieden, dass eine wirk­same arbeitsver­tragliche Auss­chlussfrist bere­its mit der Leis­tungser­bringung des Arbeit­nehmers zu Laufen begin­nt (Az. 5 Sa 499/11).

Damit wider­sprach das Gericht der Ansicht, ein Arbeit­nehmer könne erst infolge des Beschlusses des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) Ken­nt­nis von dem Beste­hen seines Equal-Pay Anspruchs erlan­gen. Da es bei den Rechts­fol­gen ein­er Auss­chlussfrist grund­sät­zlich nicht auf die Ken­nt­nis des Recht­sanspruchs, son­dern nur auf die Ken­nt­nis von der Erbringung der Arbeit­sleis­tung ankomme, sei der Anspruch nicht erst mit der Verkün­dung der Entschei­dung des BAG ent­standen bzw. fäl­lig geworden.

Das Gericht führte aus, dass der Lauf der Auss­chlussfrist auch nicht gehemmt sei, weil Unsicher­heit­en hin­sichtlich der Tar­if­fähigkeit der CGZP bestanden. Denn die Frage nach der Tar­if­fähigkeit der CGZP sei keine anspruchs­be­grün­dende Tat­sache. Auch vor dem Beschluss des BAG hät­ten Arbeit­nehmer die Möglichkeit gehabt, den Equal-Pay Anspruch auf der geset­zlichen Grund­lage des § 10 Abs. 4 Satz 1 bzw. 4 AÜG betragsmäßig genau zu ermit­teln und gel­tend zu machen.

Schließlich folge auch aus dem Grundgedanken des Ver­jährungsrechts, dass es für den Beginn der Auss­chlussfrist nicht darauf ankom­men kann, dass der Gläu­biger pos­i­tive Ken­nt­nis von den anspruchs­be­grün­den­den Tat­sachen habe. Der Anspruch ist daher dann fäl­lig im Sinne der Auss­chlussfris­ten, wenn „der Gläu­biger nach der Ver­trags- und Geset­zes­lage sowie unter Berück­sich­ti­gung des Ken­nt­nis­stands des Gläu­bigers und sub­jek­tiv­er Zurech­nungs­gesicht­spunk­te den Anspruch für möglich hal­ten muss und ihn zudem annäh­ernd bez­if­fern kann“. Da das Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz den Equal-Pay-Anspruch als Grund­satz normiert hat, muss ein Arbeit­nehmer damit rech­nen, dass er gegenüber dem Arbeit­ge­ber Equal-Pay-Ansprüche durch­set­zen kann. Zudem war die Tar­if­fähigkeit der CGZP bere­its seit Langem bezweifelt worden.