11. Dezember 2012

Arbeitszeugnis — kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

BAG — 11.12.2012 — 9 AZR 227/11 | Der Arbeit­ge­ber ist geset­zlich nicht verpflichtet, das Arbeit­szeug­nis mit For­mulierun­gen abzuschließen, in denen er dem Arbeit­nehmer für die geleis­teten Dien­ste dankt, dessen Auss­chei­den bedauert oder ihm für die Zukun­ft alles Gute wün­scht. Das entsch­ied nun das Bun­de­sar­beits­gericht nach einem jahre­lan­gen Stre­it ver­schieden­er Lan­desar­beits­gerichte über diese Frage.

Leit­sätze der Entscheidung:

1. Aus­sagen über per­sön­liche Empfind­un­gen des Arbeit­ge­bers in ein­er Schlussformel, zB Dank für die Zusam­me­nar­beit, gehören nicht zum erforder­lichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

2. Ist der Arbeit­nehmer mit ein­er vom Arbeit­ge­ber in das Zeug­nis aufgenomme­nen Schlussformel nicht ein­ver­standen, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umfor­mulierung der Schlussformel, son­dern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeug­niss­es ohne Schlussformel.