11. Dezember 2012
Arbeitszeugnis — kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
BAG — 11.12.2012 — 9 AZR 227/11 | Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht nach einem jahrelangen Streit verschiedener Landesarbeitsgerichte über diese Frage.
Leitsätze der Entscheidung:
1. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses.
2. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.