22. März 2012
Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei bestandskräftigem Prüfbescheid bestätigt
Bayerisches Landessozialgericht — 22.03.2012 — L 5 R 138/12 BER | In zweiter Instanz hat das Landessozialgericht Bayern die Frage entschieden, ob die sofortige Zahlungspflicht nach Erlass des DRV-Beitragsbescheids im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht gestoppt werden kann. Dies ist die erste zweitinstanzliche Entscheidung, und das LSG gewährt Rechtsschutz für Zeiträume mit bereits rechtskräftigem Bescheid (22.03.2012). Das Gericht bekräftigte, dass rechtskräftige Prüfbescheide in der Vergangenheit zunächst bindend seien. Ein neuer Beitragsbescheid mit Nachforderung dürfe nur dann erlassen werden, wenn der alte Bescheid durch die DRV zuvor entsprechend den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Regelungen aufgehoben oder widerrufen wurde. In dem Fall lag dem Unternehmen für 2004 bis Ende 2007 ein bindender Beitragsbescheid der DRV vor. Das Gericht gab dem Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Beitragsnachforderung von Dezember 2005 bis Dezember 2007 statt. Das Gericht wies vor allem die Begründung der DRV Bund zurück, es handle sich bei Betriebsprüfungen stets nur um Stichprobenprüfungen, die jederzeit abgeändert werden könnten. Für den Zeitraum der Beitragsnachforderungen für 2008 und 2009 hat das LSG Bayern den Antrag auf aufschiebende Wirkung, wie bereits zuvor das Sozialgericht Würzburg, in erster Instanz abgewiesen. Nach der seitens der Gerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sah der 5. Senat des LSG Bayern keine „überwiegenden Erfolgsaussichten“ des antragstellenden Unternehmens, sodass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, d.h. der Zahlung der Beitragsnachforderungen an die Sozialversicherer, überwiegt.