22. März 2012

Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei bestandskräftigem Prüfbescheid bestätigt

Bay­erisches Lan­dessozial­gericht — 22.03.2012 — L 5 R 138/12 BER | In zweit­er Instanz hat das Lan­dessozial­gericht Bay­ern die Frage entsch­ieden, ob die sofor­tige Zahlungspflicht nach Erlass des DRV-Beitrags­beschei­ds im einst­weili­gen Rechtss­chutzver­fahren vor dem Sozial­gericht gestoppt wer­den kann. Dies ist die erste zweitin­stan­zliche Entschei­dung, und das LSG gewährt Rechtss­chutz für Zeiträume mit bere­its recht­skräftigem Bescheid (22.03.2012). Das Gericht bekräftigte, dass recht­skräftige Prüf­beschei­de in der Ver­gan­gen­heit zunächst bindend seien. Ein neuer Beitrags­bescheid mit Nach­forderung dürfe nur dann erlassen wer­den, wenn der alte Bescheid durch die DRV zuvor entsprechend den hier­für maßge­blichen geset­zlichen Regelun­gen aufge­hoben oder wider­rufen wurde. In dem Fall lag dem Unternehmen für 2004 bis Ende 2007 ein binden­der Beitrags­bescheid der DRV vor. Das Gericht gab dem Eilantrag auf Anord­nung der auf­schieben­den Wirkung für die Beitragsnach­forderung von Dezem­ber 2005 bis Dezem­ber 2007 statt. Das Gericht wies vor allem die Begrün­dung der DRV Bund zurück, es han­dle sich bei Betrieb­sprü­fun­gen stets nur um Stich­proben­prü­fun­gen, die jed­erzeit abgeän­dert wer­den kön­nten. Für den Zeitraum der Beitragsnach­forderun­gen für 2008 und 2009 hat das LSG Bay­ern den Antrag auf auf­schiebende Wirkung, wie bere­its zuvor das Sozial­gericht Würzburg, in erster Instanz abgewiesen. Nach der seit­ens der Gerichte im einst­weili­gen Rechtss­chutzver­fahren vorzunehmenden sum­marischen Prü­fung der Erfol­gsaus­sicht­en im Haupt­sachev­er­fahren sah der 5. Sen­at des LSG Bay­ern keine „über­wiegen­den Erfol­gsaus­sicht­en“ des antrag­stel­len­den Unternehmens, sodass das öffentliche Inter­esse an der sofor­ti­gen Vol­lziehung, d.h. der Zahlung der Beitragsnach­forderun­gen an die Sozialver­sicher­er, überwiegt.