15. Mai 2013
Arbeitsvertrag
Die notwendigen Inhalte des Arbeitsvertrages ergeben sich aus § 11 AÜG sowie aus § 2 NachwG.
Grenzen der Vertragsfreiheit durch den Equal-Pay-Grundsatz
Dem Arbeitgeber sind bei der Vereinbarung von Vertragsklauseln Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich aus dem Equal-Pay–Grundsatz, der Personaldienstleister zur vollständigen Anwendung eines Tarifvertrages und zur Gewährung der dort niedergelegten „wesentlichen Arbeitsbedingungen“ zwingt (vgl. § 9 Ziff. 2 sowie § 10 Abs. 4 AÜG).
Jede Vertragsklausel ist also darauf zu überprüfen, ob hierin ein Verstoß gegen die in dem Tarifvertrag geregelten wesentlichen Arbeitsbedingungen liegt.
Wesentliche Arbeitsbedingungen sind die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, bezahlter Urlaub, arbeitsfreie Tage sowie das Arbeitsentgelt. Hier darf ein Arbeitgeber natürlich mehr, aber nicht weniger als die Tarifleistungen gewähren.