15. Mai 2013

Arbeitsvertrag

Die notwendi­gen Inhalte des Arbeitsver­trages ergeben sich aus § 11 AÜG sowie aus § 2 NachwG.

Grenzen der Vertragsfreiheit durch den Equal-Pay-Grundsatz

Dem Arbeit­ge­ber sind bei der Vere­in­barung von Ver­tragsklauseln Gren­zen geset­zt. Diese ergeben sich aus dem Equal-Pay–Grundsatz, der Per­sonal­dien­stleis­ter zur voll­ständi­gen Anwen­dung eines Tar­ifver­trages und zur Gewährung der dort niedergelegten „wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen“ zwingt (vgl. § 9 Ziff. 2 sowie § 10 Abs. 4 AÜG).

Jede Ver­tragsklausel ist also darauf zu über­prüfen, ob hierin ein Ver­stoß gegen die in dem Tar­ifver­trag geregel­ten wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen liegt.

Wesentliche Arbeits­be­din­gun­gen sind die Dauer der Arbeit­szeit, Über­stun­den, Pausen, Ruhezeit­en, Nachtar­beit, bezahlter Urlaub, arbeits­freie Tage sowie das Arbeit­sent­gelt. Hier darf ein Arbeit­ge­ber natür­lich mehr, aber nicht weniger als die Tar­i­fleis­tun­gen gewähren.