15. Mai 2013
Arbeitssicherheit
Nach § 11 Abs. 6 AÜG ist der Kunde für die Einhaltung öffentlich rechtlicher Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich. Das Zeitarbeitunternehmen ist von der entsprechenden Verantwortung jedoch nicht vollständig entbunden, sondern bleibt hierfür mit verantwortlich (§ 11 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 AÜG). Faktisch besteht für das Zeitarbeitunternehmen, da es für die Einhaltung öffentlich rechtlicher Arbeitsschutzvorschriften nicht selbst sorgen kann, eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Insbesondere muss es darauf achten, dass die Arbeitnehmer nur entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt werden.
Zuständig für die Berechnung und Einziehung der Beiträge ist die .