15. Mai 2013

Arbeitssicherheit

Nach § 11 Abs. 6 AÜG ist der Kunde für die Ein­hal­tung öffentlich rechtlich­er Arbeitss­chutzvorschriften ver­ant­wortlich. Das Zeitar­beitun­ternehmen ist von der entsprechen­den Ver­ant­wor­tung jedoch nicht voll­ständig ent­bun­den, son­dern bleibt hier­für mit ver­ant­wortlich (§ 11 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 AÜG). Fak­tisch beste­ht für das Zeitar­beitun­ternehmen, da es für die Ein­hal­tung öffentlich rechtlich­er Arbeitss­chutzvorschriften nicht selb­st sor­gen kann, eine Kon­troll- und Überwachungspflicht. Ins­beson­dere muss es darauf acht­en, dass die Arbeit­nehmer nur entsprechend ihrer Qual­i­fika­tion einge­set­zt werden.

Zuständig für die Berech­nung und Einziehung der Beiträge ist die .