20. Oktober 2026
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EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts zur Überlassungshöchstdauer bei Betriebsübergang auf Kundenseite
Die Frage, wie sich ein Betriebsübergang auf die Überlassungshöchstdauer auswirkt, könnte der EuGH bald zugunsten einer einheitlichen Betrachtung beantworten. Denn in seinen Schlussanträgen vom 11. Juni 2026 schlägt der Generalanwalt vor, bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer den bisherigen und den neuen Inhaber des Kundenbetriebs als ein und dasselbe Unternehmen anzusehen (Rechtssache C‑136/25 – Pemak).
Hintergrund: Betriebsübergang beim Entleiher
Beim zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger seit dem 16. Juni 2017 als Leiharbeitnehmer bei einem Produktionsunternehmen eingesetzt worden. Zum 1. Juli 2018 wurde der betreffende Logistikbereich im Wege eines Betriebsübergangs auf eine andere Gesellschaft desselben Konzerns übertragen. Der Kläger arbeitete anschließend ohne Unterbrechung am selben Arbeitsplatz weiter – nunmehr für die Erwerberin als Entleiherin. Sein Einsatz dauerte bis zum 6. April 2022 an.
Nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG darf derselbe Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden (Überlassungshöchstdauer). Der Kläger vertrat die Auffassung, die Einsatzzeiten vor und nach dem Betriebsübergang seien zusammenzurechnen. Die Erwerberin argumentierte umgekehrt: Der Wechsel des Rechtsträgers bedinge, dass die Dauer der Überlassung erst ab diesem späteren Zeitpunkt berechnet werden könne.
Kein Neubeginn der Überlassungshöchstdauer nach Betriebsübergang?
Der Generalanwalt folgte der Auffassung des Klägers. Entscheidend sei nicht allein die Identität des jeweiligen Rechtsträgers. Die Richtlinie 2001/23/EG über den Betriebsübergang gewährleiste gerade die Kontinuität der wirtschaftlichen Einheit und den Schutz der bestehenden Arbeitnehmerrechte. Auch aus der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG folge, dass Leiharbeit ihrem Wesen nach vorübergehend sein müsse. Begänne bei jedem Betriebsübergang eine neue Überlassungsfrist, könnte die gesetzliche Begrenzung durch wiederholte Betriebsübergänge umgangen werden.
Nach dem Vorschlag des Generalanwalts kommt es dabei nicht darauf an, ob Veräußerer und Erwerber demselben Konzern angehören oder die Leiharbeitnehmerin bzw. der Leiharbeitnehmer nach dem Übergang weiterhin denselben Arbeitsplatz innehaben. Maßgeblich ist allein, dass während der laufenden Überlassung ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG stattfindet. Gemäß dieser Argumentation würde ein Betriebsübergang auf Entleiherseite keinen Neustart der Überlassungshöchstdauer bewirken.
AMETHYST-Kommentar
Sicher: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind noch keine Entscheidung des EuGH. Gleichwohl folgt der Gerichtshof häufig den Vorschlägen des Generalanwalts, weshalb sich eine frühzeitige Betrachtung des Falls lohnt. Denn entspräche der EuGH diesem Antrag tatsächlich, hätte das vermutlich erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Arbeitnehmerüberlassung. Bisher knüpft das AÜG bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer klar an den Begriff des Entleihers als Rechtsträger an (s. § 1b AÜG). Das entspräche dann zumindest im vorliegenden Fall nicht der Rechtsaufassung des EuGH. Weshalb die hierzulande gängige Praxis schon bald Geschichte sein könnte.
JH
Quelle: Rechtssache C‑136/25 [Pemak] – Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.06.2026.

