Vermittlungsprovision darf sich nicht an zuvor vereinbarten Stundensätzen orientieren

In der Prax­is wur­den in den let­zten Jahren häu­fig Pro­vi­sion­sklauseln ver­wen­det, die sich in der Höhe an bish­eri­gen Stun­den­ver­rech­nung­spreisen ori­en­tierten. Über einen solchen Fall, der dazu führte, dass die Pro­vi­sions­forderung mehr als zwei Brut­to­ge­häl­ter des Arbeit­nehmers betrug, hat­te das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.03.2021 (Az. 10 U 318/20) zu entscheiden.

Im Ergeb­nis hielt es die Klausel mit fol­gen­der Begrün­dung für unwirksam:

Eine Klausel, die eine Ver­mit­tlung­spro­vi­sion vor­sieht, wenn der Lei­har­beit­nehmer im Zusam­men­hang mit der ANÜ beim Entlei­her ein neues Arbeitsver­hält­nis einge­ht, ist unangemessen und damit unwirk­sam, wenn die Klausel nicht auch das kün­ftige Brut­toeinkom­men des Arbeit­nehmers berück­sichtigt und deshalb im Einzelfall die Pro­vi­sion die Gren­ze von zwei Brut­tomonats­ge­häl­tern über­schre­it­en kann.

Denn für die Pro­vi­sion­shöhe seien die Höhe der zukün­fti­gen Vergü­tung, die Dauer des vor­ange­gan­genen Ver­leihs, die Höhe des vom Entlei­her für den Ver­leih bere­its gezahlten Ent­geltes und der Aufwand für die Gewin­nung eines ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmers am Markt zu beacht­en. Einzubeziehen seien fern­er die Verkehrsüblichkeit der vere­in­barten Vergü­tung, das Mark­t­niveau ein­er funk­tion­s­gle­ichen Ver­mit­tlungsleis­tung und die Qual­i­fika­tion des Arbeit­nehmers, so das Gericht. So sollen die Berufs­frei­heit des Arbeit­nehmers und das Recht auf eine freie Wahl des Arbeit­splatzes geschützt werden.

Das Anknüpfen an den bish­eri­gen Stun­den­satz, mul­ti­pliziert mit einem Fak­tor (hier 300), werde diesen Anforderun­gen nicht gerecht, denn damit werde die Höhe der zukün­ftig erziel­ten Vergü­tung ger­ade nicht erfasst. So könne der Arbeit­nehmer im neuen Job auch weniger ver­di­enen und dann nicht eingestellt wer­den, weil die Pro­vi­sion unangemessen hoch sei.

AMETHYST-Kommentar

Pro­vi­sions­forderun­gen an bish­erige Stun­den- oder Ver­rech­nungssätze zu knüpfen, ist auf den ersten Blick attrak­tiv. Denn Per­sonal­dien­stleis­ter sparen sich damit mühevolle Recherchen über den neuen Ver­di­enst des abge­wor­be­nen Arbeit­nehmers und kön­nen vom Kun­den direkt den vollen Satz ver­lan­gen. Dieses Denken wider­spricht und wider­sprach aber schon immer den hier klaren Kri­te­rien des AÜG und des BGH, wonach eine Pro­vi­sion in jedem Falle angemessen sein muss. Etwas for­mal­is­tisch und unprak­tisch ist diese Recht­sprechung natür­lich; Schuld daran trägt jedoch eher der Gesetzgeber.

Faz­it: Die zukün­ftige Vergü­tung des Arbeit­nehmers beim Kun­den ist der einzig rel­e­vante Anknüpfungspunkt.

JH