25. Februar 2019

Entzug der ANÜ-Erlaubnis nach Verstößen

Einem Per­sonal­dien­stleis­ter wurde 2018 die ANÜ-Erlaub­nis ent­zo­gen, nach­dem zum wieder­holten Mal viele Ver­stöße fest­gestellt wor­den waren. Dabei han­delte es sich über­wiegend um die „Klas­sik­er“ in den Bere­ichen – Ent­gelt, Urlaub, Arbeit­szeit, Ent­gelt Fortzahlung usw. –, aber auch rechtswidrige Probezeitvere­in­barun­gen und Vertragsstrafen.

Im fol­gen­den Rechtsstre­it hat der Per­sonal­dien­stleis­ter fast alle Ent­gelt rel­e­van­ten Ver­stöße bestrit­ten oder rel­a­tiviert und damit begrün­det, dass sie auf das Ver­hal­ten einiger Sach­bear­beit­er zurück­zuführen seien. Als Reak­tion hat der Per­sonal­dien­stleis­ter einen neuen Geschäfts­führer einge­set­zt. Dieser hat viele interne Anweisun­gen aus­gegeben, so zum Beispiel die „Arbeit­san­weisung Ent­gelt Abrech­nung“ und die „Arbeit­san­weisung Arbeit­sklei­dung“. Die Umstel­lung konkreter Arbeitsabläufe hielt er daneben nicht für notwendig.

Das Lan­dessozial­gericht Nieder­sach­sen-Bre­men (Beschluss vom 21. Dezem­ber 2018 – L 7 AL 163/18 B ER) fol­gte dieser Ansicht nicht, denn das Ver­hal­ten des Per­sonal­dien­stleis­ters sei völ­lig unzure­ichend. Der Per­sonal­dien­stleis­ter hätte konkrete Maß­nah­men zur Sich­er­stel­lung der zukün­fti­gen Ein­hal­tung der ihm obliegen­den Verpflich­tung tre­f­fen und diese dar­legen müssen. Stattdessen hat er der­ar­tige Maß­nah­men sog­ar für gar nicht erforder­lich erachtet, obwohl aus Sicht des Gerichts eine Über­prü­fung der inter­nen Organ­i­sa­tion­sstruk­tur vorzunehmen gewe­sen wäre. Es hätte konkret u. a. der Ein­führung eines tragfähi­gen Konzepts zur zukün­fti­gen Sich­er­stel­lung des Ein­satzes hin­re­ichend qual­i­fiziert­er Mitar­beit­er bedurft. Es fehlten jegliche Erläuterun­gen und Belege, durch welche interne Maß­nahme für die Zukun­ft sichergestellt wer­den soll, dass die Ver­stöße ver­hin­dert wer­den. Auch die teil­weise erfol­gte Bagatel­lisierung von arbeit­srechtlichen Ver­stößen sowie das selb­st nach der Bean­stan­dung für sachgerecht gehal­tene Fehlver­hal­ten, beispiel­sweise bezüglich der Ver­tragsstrafen, zeigten, dass bei dem Per­sonal­dien­stleis­ter kein Umdenken stattge­fun­den habe.

 

AMETHYST-Kommentar

Der Beschluss zeigt, wie wichtig es ist, nach fest­gestell­ten Bean­stan­dun­gen umge­hend und angemessen zu reagieren. Hierzu gehört auch, dass tat­säch­liche Rechtsver­stöße eingeräumt wer­den und dargelegt wird, welche Maß­nah­men ergrif­f­en wor­den sind, damit sich diese Ver­stöße nicht wiederholen.