2. Oktober 2018
Überarbeitete Entsenderichtlinie in Kraft getreten
Die überarbeitete Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern (EU) 2018/957 ist am 1.8.2018 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen bis spätestens 30.07.2020 in nationales Recht umsetzen. Hierbei ist in Deutschland mit einer Anpassung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zu rechnen (z. B. im Katalog der Arbeitsbedingungen, § 2 AEntG).
Die Richtlinie sieht zukünftig eine maximale Entsendungsdauer von 12 Monaten vor, die nur noch um weitere sechs Monate verlängert werden kann. Danach gilt ausschließlich das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht des Aufnahmestaates. Außerdem wird mit der Richtlinie die Gleichstellung von entsandten und lokalen Arbeitnehmern eingeführt. So unterliegen entsandte Arbeitnehmer ab dem ersten Tag den gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates vor allem hinsichtlich der Vergütung. Zusätzlich müssen entstandene Reise‑, Verpflegungs- und Unterbringungskosten erstattet werden.
Die A1-Bescheinigung über den Sozialversicherungsschutz kann ab dem 1. Januar 2019 nur noch elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden