20. April 2014

Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten

LAG Hamburg mit wichtiger Entscheidung

Das LAG Ham­burg hat eine Lücke geschlossen. Nach ein­er Entschei­dung des BAG vom 16. April 2014 (5 AZR 483/12)
kön­nen Per­sonal­dien­stleis­ter grund­sät­zlich die tar­ifver­traglichen Arbeit­szeitkon­ten führen, was zuvor angezweifelt
wor­den war mit dem Argu­ment, § 11 Abs. 4 AÜG ver­bi­ete es, das Beschäf­ti­gungsrisiko auf den Arbeit­nehmer abzuwälzen, was durch das Führen von Arbeit­szeitkon­ten jedoch geschehe. Dem erteilte das BAG eine Absage, ließ jedoch offen, in welchem Umfang dies geschehen dürfe. Diese Frage hat nun als erstes Lan­desar­beits­gericht das LAG Ham­burg mit der Zuläs­sigkeit der Ver­rech­nung auf Basis der tar­i­flichen Arbeit­szeitkon­ten entsch­ieden (Urteil vom 22.07.2014 — 4 Sa 56/13). Die Kan­zlei Tem­plin und Thies, die das Ver­fahren führt, hat gegen dieses Urteil Nichtzu­las­sungs­beschw­erde beim
Bun­de­sar­beits­gericht ein­gelegt (Az. 5 AZN 809/14).

AMETHYST-Kommentar:

Diese Frage ist brisant. Denn Zeitar­beit ohne Arbeit­szeitkon­ten wäre nicht vorstell­bar. Das BAG hat­te sich in seiner
Aus­gangsentschei­dung doch recht kryp­tisch geäußert:
„b) Das Arbeit­szeitkon­to im Lei­hver­hält­nis darf allerd­ings nicht dazu einge­set­zt wer­den, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umge­hen und das vom Ver­lei­her zu tra­gende Beschäf­ti­gungsrisiko auf den Lei­har­beit­nehmer abzuwälzen. Regelun­gen, die es dem Ver­lei­her ermöglichen, in ver­lei­h­freien Zeit­en ein­seit­ig das Arbeit­szeitkon­to abzubauen, sind unwirksam […]“
Inwieweit danach die arbeitsver­traglichen bzw. in Bezug genomme­nen tar­i­flichen Regelun­gen zum Arbeitszeitkonto
Bestand haben, braucht der Sen­at nicht zu entschei­den. Sind die Regelun­gen zum Arbeit­szeitkon­to in § 3 Arbeitsver­trag teil­weise oder ins­ge­samt unwirk­sam, bleibt davon die Regelung der Dauer der Arbeit­szeit unberührt. Dies hätte man dur­chaus im Sinne ein­er weit­ge­hen­den Unzuläs­sigkeit der AZK-Regelun­gen werten können.
Das Ham­burg­er Urteil weist deshalb in eine erfreuliche Richtung!