20. April 2014
Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten
LAG Hamburg mit wichtiger Entscheidung
Das LAG Hamburg hat eine Lücke geschlossen. Nach einer Entscheidung des BAG vom 16. April 2014 (5 AZR 483/12)
können Personaldienstleister grundsätzlich die tarifvertraglichen Arbeitszeitkonten führen, was zuvor angezweifelt
worden war mit dem Argument, § 11 Abs. 4 AÜG verbiete es, das Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, was durch das Führen von Arbeitszeitkonten jedoch geschehe. Dem erteilte das BAG eine Absage, ließ jedoch offen, in welchem Umfang dies geschehen dürfe. Diese Frage hat nun als erstes Landesarbeitsgericht das LAG Hamburg mit der Zulässigkeit der Verrechnung auf Basis der tariflichen Arbeitszeitkonten entschieden (Urteil vom 22.07.2014 — 4 Sa 56/13). Die Kanzlei Templin und Thies, die das Verfahren führt, hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundesarbeitsgericht eingelegt (Az. 5 AZN 809/14).
AMETHYST-Kommentar:
Diese Frage ist brisant. Denn Zeitarbeit ohne Arbeitszeitkonten wäre nicht vorstellbar. Das BAG hatte sich in seiner
Ausgangsentscheidung doch recht kryptisch geäußert:
„b) Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam […]“
Inwieweit danach die arbeitsvertraglichen bzw. in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto
Bestand haben, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Sind die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in § 3 Arbeitsvertrag teilweise oder insgesamt unwirksam, bleibt davon die Regelung der Dauer der Arbeitszeit unberührt. Dies hätte man durchaus im Sinne einer weitgehenden Unzulässigkeit der AZK-Regelungen werten können.
Das Hamburger Urteil weist deshalb in eine erfreuliche Richtung!