Zugang von Kündigungen

Eine neue Entschei­dung gibt es vom Bun­de­sar­beits­gericht zum Zugang von Kündi­gun­gen bei Ein­wurf durch Boten in den Haus­briefkas­ten (Urteil vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19). Ger­ade am let­zten Tag ein­er Kündi­gungserk­lärungs­frist kommt es auf jede Minute an: Wurde das Schreiben so rechtzeit­ig in den Briefkas­ten des Empfängers einge­wor­fen, dass die Recht­sprechung noch von einem Zugang am Tage des Ein­wurfs aus­ge­ht – oder ist es zu spät, und der Zugang wird erst am Fol­ge­tag fin­giert? Folge ist dann oft­mals eine einen Monat län­gere Kündi­gungs­frist mit entsprechen­der Zahlungsverpflichtung.

Die Recht­sprechung der Lan­desar­beits­gerichte in dieser Frage vari­ierte häu­fig. Anstatt sich auf feste Zeit­en festzule­gen, beschäftigten sich die Gerichte mit regionalen Gegeben­heit­en und fragten danach, wann mit der let­zten Zustel­lung von Briefen zu rech­nen sei. Dies sei regelmäßig auch der Zeit­punkt, bis zu dem die Kündi­gung für eine ord­nungs­gemäße Zustel­lung am sel­ben Tag einge­wor­fen wor­den sein musste. Dieser grund­sät­zlichen Auf­fas­sung fol­gte das Bun­de­sar­beits­gericht nun und weigerte sich, feste Zeit­en zu akzep­tieren. Stattdessen müsse jedes Gericht in jedem Einzelfall der Frage nachge­hen, welche Zustel­lzeit­en am Wohnort des Arbeit­nehmers gelten.

AMETHYST-Kommentar

Die prax­is­ferne Entschei­dung behin­dert die Per­son­alar­beit. Wenn das Bun­de­sar­beits­gericht sich auf einen Zeit­punkt fest­gelegt hätte, wüssten alle Anwen­der genau, bis wann sie Kündi­gungss­chreiben in die Briefkästen ihrer Arbeit­nehmer ein­wer­fen müssen. Bei der nun beste­hen­den Unsicher­heit kann nur emp­fohlen wer­den, Schreiben jew­eils schon am Vortag einzuw­er­fen oder – wenn dies nicht möglich ist – für den Zugang von Kündi­gun­gen spätestens gegen Mit­tag des laufend­en Tages zu sor­gen. Andern­falls kann es schon zu spät sein.