26. Januar 2011

Verrechnung von Minusstunden auf Arbeitszeitkonto

2011-01-26 BAG 5 AZR 819–09 | Die Belas­tung eines Arbeit­szeitkon­tos mit Minusstun­den set­zt voraus, dass der Arbeit­ge­ber diese Stun­den im Rah­men ein­er ver­stetigten Vergü­tung ent­lohnt hat und der Arbeit­nehmer zur Nach­leis­tung verpflichtet ist, weil er die in Minusstun­den aus­ge­drück­te Arbeit­szeit vorschuss­weise vergütet erhal­ten hat.

Tenor

1. Die Revi­sion des Beklagten gegen das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Berlin-?Brandenburg vom 8. Sep­tem­ber 2009 — 3 Sa 436/09 — wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revi­sion zu tragen.

Tatbe­stand

Die Parteien stre­it­en nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es noch über die Ver­rech­nung von Minusstun­den mit restlich­er Vergütung.

Der Beklagte ist Inhab­er eines Betriebs der Heizungs- und San­itärtech­nik. Der Kläger war bei ihm vom 10. Juni 2003 bis zum 31. August 2008 als Heizungs- und San­itärin­stal­la­teur beschäftigt. Im Arbeitsver­trag der Parteien heißt es ua.:

„§ 1 Rechtsgrundlagen

Es gel­ten die von der Innung Sanitär‑, Heizungs- und Kli­ma-Tech­nik Berlin abgeschlos­senen Tarif­ver­träge in der jew­eils gülti­gen Fas­sung. Verbands­emp­feh­lungen treten im Sinne von § 4 Abs. 5 Tarif­ver­trags­gesetz als „andere Abmachun­gen“ an der Stelle nachwir­kender Tarif­ver­träge. Sie haben in ihrer jewei­ligen Fas­sung für das Arbeits­ver­hältnis unein­ge­schränkte Gültigkeit, soweit und solange keine neuen Tarif­ver­träge abgeschlossen wer­den und der Arbeit­geber nicht inner­halb von 2 Wochen nach Zugang der Verbands­emp­fehlung schriftlich widerspricht.

§ 3 Arbeitszeit

1. Der Arbeits­platz ist ein Vollarbeitsplatz.

2. Soweit arbeits­ver­traglich nichts anderes bes­timmt ist, richtet sich die Arbeit­szeit nach den Bestim­mungen des Tarif­ver­trages bzw. der Verbands­emp­feh­lungen. Der Arbeit­nehmer ist verpflichtet, die im Rah­men der Jahres­ar­beits­zeit­re­gelung betrieblich festge­legten Arbeits­zeiten pünk­tlich einzu­halten und die auf­grund arbeits­ver­trag­licher und gesetz­licher Vorschriften angeord­neten Mehr‑, Nacht‑, Sonn- und Feier­tags­arbeit zu leis­ten. Diese Pflicht gilt insbe­sondere auch für den Kun­den- und Notdienst.

3. Urlaub wird entspre­chend den tar­i­flich vertrag­lichen Regelun­gen gewährt. Zur Zeit 26 Arbeitstage/Jahr.

Der Tar­ifver­trag zur Regelung der Arbeit­szeit für Arbeit­nehmer in den SHK-?Handwerken vom 24. Juli 1998 (im Fol­gen­den: TV-?Arbeitszeit) enthält fol­gende Regelungen:

㤠1 Geltungsbereich

4. Gemein­same Erk­lärung: Erfor­der­liche Entschei­dungen über Betriebs­ver­ein­ba­rungen oder son­stige Mitbe­stim­mungen des Betriebs­rates wer­den in Betrieben ohne Betrieb­srat vom Arbeit­geber getroffen.

§ 2 Arbeitszeit 

1. Es wird eine tarif­liche Jahres­ar­beitszeit (JAZ) vereinbart.

a) Sie beträgt für vollzeit­be­schäf­tigte Arbeit­nehmer 2.028 Stun­den ohne Pausen. Von diesem Jahres­ar­beits­zeit­vo­lumen wer­den Urlaub­stage und gesetz­liche Feiertage, die auf einen Arbeit­stag ent­fall­en, abgezogen.

b) Die Jahres­ar­beitszeit kann durch die Betrieb­s­par­teien abwei­chend vom Kalen­derjahr fest­gelegt wer­den, muss aber 12 aufein­ander fol­gende Kalen­der­monate umfassen. Kommt eine Eini­gung darüber nicht zus­tande, gilt das Kalen­derjahr. Die Jahres­ar­beitszeit ist durch Betriebs­ver­ein­barung gleich­mäßig oder ungleich­mäßig auf die Monate, Wochen und Wochen­t­age zu verteilen. Die Bestim­mungen des Arbeits­zeit­ge­setzes sind zu beachten.

2. Bei gleich­mä­ßiger Aufteilung der Jahres­ar­beitszeit ergibt sich eine regel­mäßige Arbeit­szeit von 39,0 Stun­den pro Woche bzw. 7,8 Stun­den pro Tag.

3. Bei ungleich­mä­ßiger Aufteilung der Jahres­ar­beitszeit ist für jeden Mitar­beiter ein Arbeits­zeit­konto pro Jahr zu führen. Der tarif­liche Rah­men für die Schwankung des indivi­du­ellen Arbeits­zeit­kontos beträgt +/-200 Stun­den. Durch frei­willige Betriebs­ver­ein­barung kann der tarif­liche Rah­men für die Schwankung des Arbeits­zeit­kontos abwei­chend vere­in­bart werden.

a) Guthaben aus pos­i­tiv­en Salden des indivi­du­ellen Arbeits­zeit­kontos, die zum Ende des Jahres beste­hen, sind auszugleichen. …

b) Zeitschulden aus neg­a­tiv­en Salden des indivi­du­ellen Arbeits­zeit­kontos, die zum Ende des Jahres beste­hen, sind inner­halb von sechs Monat­en auszu­gleichen. Ist der Arbeit­geber ganz oder teil­weise außer Stande dafür die Voraus­set­zungen zu schaf­fen, gel­ten noch beste­hende Zeitschulden mit Ablauf des sechs-monati­gen Ausgleichs­zeit­raumes als ausgeglichen.

…“

Der Beklagte führte für den Kläger ein Arbeit­szeitkon­to, dessen Stand auf den monatlichen Ver­di­en­stabrech­nun­gen ver­merkt war. Das Arbeit­szeitkon­to wies zum 30. Juni 2007 ein Zeitguthaben von 19,25 Stun­den, zum Jahre­sende 2007 eine Zeitschuld von 192,75 Stun­den auf, die sich bis zur Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es auf 217,88 Stun­den erhöhte. Für den Monat August 2008 rech­nete der Beklagte Lohn für geleis­tete Arbeit und Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall für ins­ge­samt 154,5 Stun­den ab. Diese Vergü­tung ver­rech­nete er mit den Minusstun­den auf dem Arbeit­szeitkon­to, eben­so die Abgel­tung für 63,38 Urlaub­sstun­den. Mit sein­er dem Beklagten am 4. Novem­ber 2008 zugestell­ten Klage hat der Kläger die Zahlung der bei­den Beträge ver­langt und gel­tend gemacht, der Beklagte sei zu einem Ein­be­halt wegen Minusstun­den auf dem Arbeit­szeitkon­to nicht berechtigt. Der Beklagte habe ihn wegen Auf­trags­man­gels nicht aus­re­ichend beschäfti­gen kön­nen und im Jahre 2008 nicht die Voraus­set­zun­gen für ein Einar­beit­en der Zeitschuld geschaffen.

Der Kläger hat zulet­zt — soweit für die Revi­sion von Inter­esse — sin­ngemäß beantragt,

den Beklagten zu verur­teilen, an den Kläger 2.462,04 Euro brut­to neb­st Zin­sen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 5. Novem­ber 2008 sowie aus 1.755,80 Euro vom 16. Sep­tem­ber bis zum 4. Novem­ber 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klage­ab­weisung beantragt und die Auf­fas­sung vertreten, eine Lohnüberzahlung auf­grund eines neg­a­tiv­en Zeitkon­tos müsse er bei Ver­tragsende aus­gle­ichen dür­fen. Er hat behauptet, die Zeitschuld beruhe auf dem Wun­sch des Klägers, wegen ein­er Erkrankung sein­er Ehe­frau nicht voll zu arbeit­en. Es hätte dem Kläger oble­gen, seine Arbeit­skraft im ersten Hal­b­jahr 2008 so anzu­bi­eten, dass ein Einar­beit­en der Zeitschuld möglich gewe­sen wäre. Außer­dem hat er sich auf den Ver­fall des Anspruchs auf Berich­ti­gung des Arbeit­szeitkon­tos berufen, weil der Kläger gegen den ihm mit den monatlichen Ent­geltabrech­nun­gen mit­geteil­ten Stand seines Arbeit­szeitkon­tos keine Ein­wen­dun­gen erhoben habe.

Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung des Beklagten zurück­gewiesen. Mit der vom Lan­desar­beits­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion ver­fol­gt der Beklagte seinen Klage­ab­weisungsantrag weiter.

Entschei­dungs­gründe

I. Die Revi­sion ist zuläs­sig, ins­beson­dere ord­nungs­gemäß begrün­det, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 ZPO. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers hat sich die Revi­sion mit den Grün­den des Beru­fung­surteils aus­re­ichend auseinan­derge­set­zt (zu den Anforderun­gen vgl. BAG 19. März 2008 — 5 AZR 442/07 — Rn. 13 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8; 27. Juli 2010 — 1 AZR 186/09 — Rn. 13 mwN, NZA 2010, 1446). Die Revi­sion rügt, das Lan­desar­beits­gericht habe zu Unrecht angenom­men, der Arbeit­ge­ber trage die Dar­legungs- und Beweis­last dafür, dass die Zeitschuld auf­grund ein­er entsprechen­den Entschei­dung des Arbeit­nehmers ent­standen sei und macht außer­dem gel­tend, das Lan­desar­beits­gericht habe nicht berück­sichtigt, dass Ansprüche auf Kor­rek­tur eines Arbeit­szeitkon­tos tar­i­flichen Auss­chlussfris­ten unter­lä­gen. Darin liegt die Rüge der Ver­let­zung materiellen Rechts.

II. Die Revi­sion ist unbe­grün­det. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeits­gerichts zu Recht zurück­gewiesen. Der Beklagte war nicht berechtigt, das Ent­gelt für den Monat August 2008 sowie einen Teil der Urlaub­sabgel­tung gegen 217,88 „Minusstun­den“ aus dem für den Kläger geführten Arbeit­szeitkon­to zu verrechnen.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Vergü­tung für geleis­tete Arbeit und Ent­gelt­fortzahlung im Krankheits­fall für den Monat August 2008 im Umfang der vom Beklagten abgerech­neten 154,5 Stun­den (§ 611 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 Ent­gelt­FG) sowie Urlaub­sabgel­tung für weit­ere 63,38 Stun­den (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das stellt die Revi­sion nicht in Abrede.

2. Der Beklagte war nicht zur Ver­rech­nung von „Minusstun­den“ berechtigt.

a) Ein Arbeit­szeitkon­to gibt den Umfang der vom Arbeit­nehmer geleis­teten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Aus­gestal­tung in ander­er Form den Vergü­tungsanspruch des Arbeit­nehmers aus­drück­en (vgl. BAG 10. Novem­ber 2010 — 5 AZR 766/09 — Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 — 5 AZR 521/09 — Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeit­szeitkon­to Nr. 2). Die Belas­tung eines Arbeit­szeitkon­tos mit Minusstun­den set­zt fol­glich voraus, dass der Arbeit­ge­ber diese Stun­den im Rah­men ein­er ver­stetigten Vergü­tung ent­lohnt hat und der Arbeit­nehmer zur Nach­leis­tung verpflichtet ist, weil er die in Minusstun­den aus­ge­drück­te Arbeit­szeit vorschuss­weise vergütet erhal­ten hat. Dies ist ins­beson­dere der Fall, wenn der Arbeit­nehmer allein darüber entschei­den kann, ob eine Zeitschuld entste­ht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezem­ber 2000 — 5 AZR 334/99 — zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandw­erk Nr. 1). Ander­er­seits kommt es zu keinem Vergü­tungsvorschuss, wenn der Arbeit­nehmer auf­grund eines Ent­gelt­fortzahlungstatbe­stands Vergü­tung ohne Arbeit­sleis­tung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Ent­gelt­FG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Ein­satzmöglichkeit bzw. des Arbeit­saus­falls tra­gende Arbeit­ge­ber (dazu BAG 9. Juli 2008 — 5 AZR 810/07 — Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annah­mev­erzug befun­den hat.

b) Nach diesen Grund­sätzen durfte der Beklagte das Arbeit­szeitkon­to des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstun­den“ belas­ten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergü­tungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

aa) Der Beklagte hat die arbeitsver­traglich vere­in­barte tar­i­fliche Jahre­sar­beit­szeit nicht wirk­sam unregelmäßig verteilt. Der Kläger war deshalb nicht zur Nach­leis­tung verpflichtet. Nach § 2 Nr. 1 TV-?Arbeitszeit ist die Jahre­sar­beit­szeit durch — der Schrift­form nach § 77 Abs. 2 BetrVG unter­liegen­der — Betrieb­svere­in­barung gle­ich­mäßig oder ungle­ich­mäßig auf die Monate, Wochen und Wochen­t­age zu verteilen. In Betrieben ohne Betrieb­srat wer­den gemäß § 1 Nr. 4 TV-?Arbeitszeit „erforder­liche Entschei­dun­gen über Betrieb­svere­in­barun­gen“ vom Arbeit­ge­ber getrof­fen. Demgemäß unter­liegt die eine Betrieb­svere­in­barung „erset­zende“ Regelung des Arbeit­ge­bers grund­sät­zlich densel­ben Vor­gaben wie eine Betrieb­svere­in­barung nach § 2 Nr. 1 Buchst. b TV-?Arbeitszeit. Der Beklagte hätte deshalb die Jahre­sar­beit­szeit jew­eils im Voraus auf die Monate, Wochen und Wochen­t­age verteilen und den Arbeit­nehmern die Verteilung zumin­d­est in Textform bekan­nt­geben müssen. Davon geht auch § 3 Nr. 2 Satz 2 Arbeitsver­trag aus, der den Kläger verpflichtet, die im Rah­men der Jahre­sar­beit­szeitregelung betrieblich fest­gelegten Arbeit­szeit­en pünk­tlich einzuhal­ten. An ein­er der­ar­ti­gen Vor­gabe der Sol­lar­beit­szeit fehlte es. Durch Betrieb­svere­in­barung oder eine sie in betrieb­srat­slosen Betrieben „erset­zende“ Regelung des Arbeit­ge­bers (§ 1 Nr. 4 TV-?Arbeitszeit) kann eine erfol­gte Verteilung der Jahre­sar­beit­szeit zwar geän­dert wer­den, auch die Änderung der Verteilung muss aber den Anforderun­gen des § 2 Nr. 1 TV-?Arbeitszeit entsprechend im Voraus erfol­gen und dem Arbeit­nehmer zumin­d­est in Textform mit­geteilt wer­den. Dabei sehen wed­er der TV-?Arbeitszeit noch der Arbeitsver­trag eine Ankündi­gungs­frist vor, so dass eine Änderung der Verteilung der Jahre­sar­beit­szeit auf die Monate, Wochen und Wochen­t­age grund­sät­zlich auch kurzfristig möglich ist. Das Erforder­nis der Verteilung der Jahre­sar­beit­szeit im Voraus und die bei der Regelung ein­er vere­in­barten Arbeit auf Abruf in § 12 Abs. 2 und 3 TzBfG zum Aus­druck kom­mende geset­zliche Wer­tentschei­dung leg­en aber die Annahme nahe, dass der Arbeit­nehmer vor­be­haltlich ein­er abwe­ichen­den tar­i­flichen Regelung zur Arbeit­sleis­tung nur verpflichtet ist, wenn ihm der Arbeit­ge­ber eine Änderung der Verteilung der Jahre­sar­beit­szeit jew­eils min­destens vier Tage im Voraus mit­geteilt hat. Dass, wann und wie der Beklagte generell oder für bes­timmte Zeiträume entsprechend § 2 Nr. 1 TV-?Arbeitszeit die Verteilung der Jahre­sar­beit­szeit des Klägers auf die Monate, Wochen und Wochen­t­age fest­gelegt hätte, ergibt sich aus seinem Sachvor­trag nicht.

bb) Da der Beklagte eine Vor­gabe der Arbeit­szeitverteilung unter­ließ, vielmehr einen flex­i­blen Abruf zur Arbeit pflegte, kam er mit Ablauf eines jeden Arbeit­stags in Annah­mev­erzug, wenn und soweit er die sich aus Arbeits- und Tar­ifver­trag ergebende Sol­lar­beit­szeit nicht auss­chöpfte. Hier­von ist auszuge­hen, weil der Beklagte wed­er dargelegt hat, der Kläger habe die geschuldete Arbeit­sleis­tung trotz Fes­tle­gung der Arbeit­szeit­en und Zuweisung von Arbeit nicht erbracht, noch sub­stan­ti­iert eine Vere­in­barung der Parteien behauptet hat, der Kläger habe sich zur Nachar­beit allein auf seinen Wun­sch aus­ge­fal­l­en­er Arbeit­szeit verpflichtet. Ein­er Erk­lärung des Klägers, er wolle mehr arbeit­en bzw. — wie es die Revi­sion for­muliert — eines Ver­lan­gens „dass ihm zusät­zliche Arbeit­szeit ange­boten wird“, bedurfte es nicht. Die Ver­ant­wor­tung für die Arbeit­szuweisung und ‑ein­teilung lag allein beim Beklagten, der ent­ge­gen arbeits- und tar­ifver­traglichen Vor­gaben einen flex­i­blen Abruf des Arbeit­nehmers in Anspruch nahm. Ruft der Arbeit­ge­ber in ein­er solchen Sit­u­a­tion die Arbeit ver­tragswidrig nicht im Umfang der vom Arbeit­nehmer geschulde­ten Arbeit­szeit und entsprechend der arbeitsver­traglich vere­in­barten oder vom Arbeit­ge­ber auf­grund seines Direk­tion­srechts (ggf. unter Beteili­gung des Betrieb­srats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) festzule­gen­der Verteilung ab, bedarf es eines Ange­bots der Arbeit­sleis­tung nach § 296 Satz 1 BGB nicht (vgl. BAG 8. Okto­ber 2008 — 5 AZR 715/07 — Rn. 24, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 27).

3. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht ver­fall­en und auch nicht deshalb aus­geschlossen, weil der Kläger keine Kor­rek­tur des Arbeit­szeitkon­tos mehr ver­lan­gen kön­nte. Belastet der Arbeit­ge­ber das Arbeit­szeitkon­to des Arbeit­nehmers zu Unrecht mit Minusstun­den, für die er die Vergü­tung bere­its in Vor­monat­en geleis­tet hat, unter­liegt der dies­bezügliche Ein­wand des Arbeit­nehmers nicht Auss­chlussfris­ten, die die Gel­tend­machung und den Ver­fall sein­er Ansprüche regeln. Der Arbeit­nehmer ver­fol­gt in diesem Falle keinen wie auch immer geart­eten „Anspruch auf Kor­rek­tur des Arbeit­szeitkon­tos“, denn mit der vom Arbeit­ge­ber erstell­ten Ent­geltabrech­nung erken­nt der Arbeit­nehmer nichts an. Eben­so wenig begrün­det er mit seinem Schweigen einen Anspruch des Arbeit­ge­bers aus ein­er Vorschussabrede. Vielmehr unter­lässt er lediglich die Erhe­bung ein­er Ein­wen­dung gegen den vom Arbeit­ge­ber erhobe­nen Anspruch auf Rück­zahlung überzahlter Vergü­tung bzw. eines nicht ins Ver­di­enen gebracht­en Vorschuss­es. Dieser Sachver­halt entspricht nicht dem Ver­lan­gen ein­er Gutschrift auf dem Arbeit­szeitkon­to, die in der Sache dem Vergü­tungsanspruch entspricht (vgl. dazu BAG 10. Novem­ber 2010 — 5 AZR 766/09 — Rn. 16 f., DB 2011, 306).

4. Der Zin­sanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 291 Satz 1 BGB.

III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revi­sion zu tragen.