19. September 2018
„Ununterbrochener Einsatz“ beim Entleiher zur Gewährung eines Branchenzuschlags nach TV BZ Druck
Das BAG hat am 21.03.2018 (Az. 5 AZR 862/16) entschieden, dass als „Einsatz” i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ druckgewerblich die Zeitspanne (erster bis letzter Tag der Überlassung) zu verstehen ist, für die der Überlassungsvertrag gültig ist. Nicht relevant ist dagegen die Summe der einzelnen Tage, an denen er im Kundenbetrieb die Arbeitsleistung erbringt.
Eine Arbeitnehmerin war im Zeitraum vom 16. September 2014 bis zum 31. Mai 2015 bis auf eine Ausnahme an einen Kundenbetrieb überlassen worden, für den der TV BZ Druck galt.
Der Personaldienstleister zahlte für die Arbeitsstunden, die in den Monaten März bis Mai 2015 beim Kunden geleistet wurden, einen Branchenzuschlag in Höhe von 8 %. Die Klägerin machte jedoch einen deutlich höheren Branchenzuschlag geltend mit der Begründung, es komme nicht auf eine konkrete Zählung der Einsatztage an, wie es der Dienstleister sah. Stattdessen sei ein Einsatz für die gesamte Dauer des Überlassungsverhältnisses zu werten.
Das BAG gab der Klägerin Recht und führte zur Begründung aus, dass als „Einsatz“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ Druck die Zeitspanne zu verstehen ist, in welcher der Leiharbeitnehmer an den Kundenbetrieb überlassen wird, und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kundenbetrieb die Arbeitsleistung erbringt. Dies ergäbe sich schon daraus, dass der Branchenzuschlag in Abhängigkeit von Wochen und Monaten und nicht von Tagen des Einsatzes des Leiharbeitnehmers berechnet wird. Der Tarifvertrag stelle auf Zeitspannen ab, zu denen nicht nur Arbeitstage sondern auch arbeitsfreie Tage zählen. Eine auszugleichende Vergütungsdifferenz bestehe demnach nicht nur an den Tagen, an denen der Leiharbeitnehmer tatsächlich die Arbeitsleistung im Kundenbetrieb erbringt, sondern während des gesamten Zeitraums der Überlassung.
Zwar bestimme § 2 Abs. 2 TV BZ Druck nicht ausdrücklich, wann der Einsatz „unterbrochen“ ist, es sei jedoch davon auszugehen, dass eine Unterbrechung nur dann vorliegt, wenn eine Überlassung beendet ist, auf sie eine weitere Überlassung folgt und zwischen den Überlassungen ein Zeitraum liegt, in dem der Leiharbeitnehmer dem Kundenbetrieb nach Maßgabe seiner Arbeitspflicht hätte überlassen werden können, aber nicht überlassen wurde.
Eine „Unterbrechung“ setzt danach zunächst die Beendigung des laufenden Einsatzes voraus. Kann der Leiharbeitnehmer während einer laufenden Überlassung wegen Krankheit, Feiertag, Urlaub, der Ausschöpfung seines im Arbeitsvertrag mit dem Verleiher vereinbarten Arbeitszeitvolumens oder allgemein arbeitsfreien Tagen nicht oder nicht an allen Tagen der Woche bzw. des Monats eingesetzt werden, führt dies ohne Hinzutreten eines Beendigungstatbestandes nicht zu einer Beendigung des Einsatzes im Sinne des Tarifvertrages.
AMETHYST-Kommentar
Bei der Entscheidung handelt es sich letztlich um eine konsequente Auslegung von Tatbestandsmerkmalen. Ein Zeitraum ist eben ein Zeitraum und bezeichnet nicht die Summe von Einzeltagen. Ob man hieraus etwas zur derzeitigen „Zähldiskussion“ bei der Überlassungshöchstdauer ableiten darf, bei der es auch um eine vergleichbare Frage geht, nämlich darum, ob 18 Monate am 24. September 2018 enden können, wenn Beginn der Überlassung der 1. April 2017 ist? Das war natürlich nicht zu entscheiden, doch bei der hier vorgenommenen lebensnahen Betrachtung ist die Hoffnung groß, dass das BAG 18 Monate auch erst am 30. September enden lassen wird.