19. September 2018

„Ununterbrochener Einsatz“ beim Entleiher zur Gewährung eines Branchenzuschlags nach TV BZ Druck

Das BAG hat am 21.03.2018 (Az. 5 AZR 862/16) entsch­ieden, dass als „Ein­satz” i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ druck­gewerblich die Zeitspanne (erster bis let­zter Tag der Über­las­sung) zu ver­ste­hen ist, für die der Über­las­sungsver­trag gültig ist. Nicht rel­e­vant ist dage­gen die Summe der einzel­nen Tage, an denen er im Kun­den­be­trieb die Arbeit­sleis­tung erbringt.

Eine Arbeit­nehmerin war im Zeitraum vom 16. Sep­tem­ber 2014 bis zum 31. Mai 2015 bis auf eine Aus­nahme an einen Kun­den­be­trieb über­lassen wor­den, für den der TV BZ Druck galt.

Der Per­sonal­dien­stleis­ter zahlte für die Arbeitsstun­den, die in den Monat­en März bis Mai 2015 beim Kun­den geleis­tet wur­den, einen Branchen­zuschlag in Höhe von 8 %. Die Klägerin machte jedoch einen deut­lich höheren Branchen­zuschlag gel­tend mit der Begrün­dung, es komme nicht auf eine konkrete Zäh­lung der Ein­satz­tage an, wie es der Dien­stleis­ter sah. Stattdessen sei ein Ein­satz für die gesamte Dauer des Über­las­sungsver­hält­niss­es zu werten.

Das BAG gab der Klägerin Recht und führte zur Begrün­dung aus, dass als „Ein­satz“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ Druck die Zeitspanne zu ver­ste­hen ist, in welch­er der Lei­har­beit­nehmer an den Kun­den­be­trieb über­lassen wird, und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kun­den­be­trieb die Arbeit­sleis­tung erbringt. Dies ergäbe sich schon daraus, dass der Branchen­zuschlag in Abhängigkeit von Wochen und Monat­en und nicht von Tagen des Ein­satzes des Lei­har­beit­nehmers berech­net wird. Der Tar­ifver­trag stelle auf Zeitspan­nen ab, zu denen nicht nur Arbeit­stage son­dern auch arbeits­freie Tage zählen. Eine auszu­gle­ichende Vergü­tungs­d­if­ferenz beste­he dem­nach nicht nur an den Tagen, an denen der Lei­har­beit­nehmer tat­säch­lich die Arbeit­sleis­tung im Kun­den­be­trieb erbringt, son­dern während des gesamten Zeitraums der Überlassung.

Zwar bes­timme § 2 Abs. 2 TV BZ Druck nicht aus­drück­lich, wann der Ein­satz „unter­brochen“ ist, es sei jedoch davon auszuge­hen, dass eine Unter­brechung nur dann vor­liegt, wenn eine Über­las­sung been­det ist, auf sie eine weit­ere Über­las­sung fol­gt und zwis­chen den Über­las­sun­gen ein Zeitraum liegt, in dem der Lei­har­beit­nehmer dem Kun­den­be­trieb nach Maß­gabe sein­er Arbeit­spflicht hätte über­lassen wer­den kön­nen, aber nicht über­lassen wurde.

Eine „Unter­brechung“ set­zt danach zunächst die Beendi­gung des laufend­en Ein­satzes voraus. Kann der Lei­har­beit­nehmer während ein­er laufend­en Über­las­sung wegen Krankheit, Feiertag, Urlaub, der Auss­chöp­fung seines im Arbeitsver­trag mit dem Ver­lei­her vere­in­barten Arbeit­szeitvol­u­mens oder all­ge­mein arbeits­freien Tagen nicht oder nicht an allen Tagen der Woche bzw. des Monats einge­set­zt wer­den, führt dies ohne Hinzutreten eines Beendi­gungstatbe­standes nicht zu ein­er Beendi­gung des Ein­satzes im Sinne des Tarifvertrages.

 

AMETHYST-Kommentar

Bei der Entschei­dung han­delt es sich let­ztlich um eine kon­se­quente Ausle­gung von Tatbe­standsmerk­malen. Ein Zeitraum ist eben ein Zeitraum und beze­ich­net nicht die Summe von Einzelt­a­gen. Ob man hier­aus etwas zur derzeit­i­gen „Zähld­iskus­sion“ bei der Über­las­sung­shöch­st­dauer ableit­en darf, bei der es auch um eine ver­gle­ich­bare Frage geht, näm­lich darum, ob 18 Monate am 24. Sep­tem­ber 2018 enden kön­nen, wenn Beginn der Über­las­sung der 1. April 2017 ist? Das war natür­lich nicht zu entschei­den, doch bei der hier vorgenomme­nen leben­sna­hen Betra­ch­tung ist die Hoff­nung groß, dass das BAG 18 Monate auch erst am 30. Sep­tem­ber enden lassen wird.