8. Juli 2013

Tarifwechsel

Wird in einem Arbeitsver­trag auf das ein­schlägige Tar­ifw­erk in der jew­eils gel­tenden Fas­sung ver­wiesen, ist der Arbeit­ge­ber auch nach dem Aus­tritt aus dem tar­if­schließen­den Ver­band verpflichtet, die nach dem Ende der Ver­bandsmit­glied­schaft abgeschlosse­nen Tar­ifverträge anzuwen­den (BAG vom 22.10.2008 — 4 AZR 793/07). Das gilt jeden­falls dann, wenn sich aus dem Ver­tragswort­laut und den Umstän­den des Ver­tragss­chlusses keine Anhalt­spunk­te für den Willen der Parteien ergeben, es solle nur eine Gle­ich­stel­lung nicht organ­isiert­er mit organ­isierten Arbeit­nehmern erfol­gen und die vere­in­barte Dynamik bei Weg­fall der Tar­ifge­bun­den­heit des Arbeit­ge­bers ent­fall­en — sog. Gleichstellungsabrede.

Das BAG set­zt mit dieser Entschei­dung die Lin­ie fort, die es bere­its in seinem Urteil vom 14. Dezem­ber 2005 (4 AZR 536/04) angekündigt und im Urteil vom 18. April 2007 (4 AZR 652/05) erst­ma­lig umge­set­zt hat­te. Danach ist eine Ver­weisung auf Tar­ifverträge regelmäßig als solche und nicht bloß als Gle­ich­stel­lungsabrede auszule­gen, mit der der Arbeit­ge­ber tar­ifge­bun­de­nen und nicht tar­ifge­bun­de­nen Arbeit­nehmern lediglich iden­tis­che Löhne zahlen möchte. Der Unter­schied zeigt sich bei einem Ver­band­saus­tritt oder –wech­sel des Arbeit­ge­bers: Bei ein­er echt­en Gle­ich­stel­lungsabrede kann müh­e­los ein neuer oder gar kein Tar­ifver­trag ange­wandt wer­den und Erhöhun­gen der bish­eri­gen Tar­i­flöhne wer­den nicht mehr an die Arbeit­nehmer weit­er gegeben. Anders ist dies bei der bloßen Inbezug­nahme von Tar­ifverträ­gen. In diesem Fall gel­ten die Tar­ifverträge weit­er – selb­st wenn der Arbeit­ge­ber den Ver­band zwis­chen­zeitlich gewech­selt haben sollte. Folge: Der Ver­bandswech­sel bringt dem Arbeit­ge­ber nichts mehr.

Für die Ver­tragsprax­is ist umso mehr darauf zu acht­en, eine klare Lin­ie zwis­chen Gle­ich­stel­lungsabrede und echter Bezug­nah­meklausel zu ziehen. Das gilt auch und beson­ders im Bere­ich der Zeitar­beit, wenn sich Zeitar­beitun­ternehmen den Wech­sel zur Ent­loh­nung nach werkver­traglichen Grund­sätzen vor­be­hal­ten wollen.