Personaldienstleister haben Erstattungsansprüche gegenüber der SOKA-Bau
Bereits seit Jahren wird über die Beitragspflicht von Personaldienstleistern an die Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) diskutiert. Hintergrund ist die Pflicht der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 3 AEntG, Beiträge zu zahlen, wenn Zeitarbeitnehmer Bautätigkeiten ausüben. Zwar ist eine Überlassung von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes gem. § 1b AÜG unzulässig (betrieblicher Geltungsbereich); eine Überlassung mit Bautätigkeiten an Unternehmen außerhalb des Baugewerbes ist dagegen erlaubt, z. B. eines Fliesenlegers an eine Restaurantkette, um dort die Toiletten zu fliesen (persönlicher Geltungsbereich).
Die letztgenannte Variante führt zu einer Beitragspflicht auch von Personaldienstleistern gegenüber der SOKA-Bau wie für „echte“ Baubetriebe. Im Gegensatz zu Personaldienstleistern bekommen diese echten Baubetriebe von der SOK-Bau jedoch auch Geld für an Arbeitnehmer geleistete Urlaubszahlungen zurück. Dass sie ohne diesen Erstattungsanspruch nur an die SOKA-Bau zahlen müssen, empfinden viele Personaldienstleister als ungerecht. Dieser Auffassung folgte nun das BAG und sprach den Anspruch auf Erstattung von gezahltem Urlaubsgeld auch Personaldienstleistern zu (v. 08.12.2021 — 10 AZR 101/20). Denn Zweck des § 8 Abs. 3 AEntG sei es zu verhindern, dass Arbeitgeber durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern die Bestimmungen des AEntG umgingen. Den betroffenen Arbeitnehmern würden somit zumindest die Arbeitsbedingungen aus den im Gesetz genannten Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen garantiert. Dies umfasst auch Erstattungen für geleistetes Urlaubsgeld, denn diese stellen eine Leistung der Sozialkasse an den Zeitarbeitnehmer dar, die lediglich durch den Arbeitgeber abgewickelt werde. Die Verweigerung der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers durch die SOKA-Bau bedeute somit einen Eingriff in die vom Gesetz bezweckte Garantie von Mindestarbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer.
AMETHYST-Kommentar
Da die Überlassung in den Baubereich gesetzlich noch immer verboten ist, kommen diese Fälle eher selten vor. Dennoch: Wer einmal in die Fänge der Sozialkassen geraten ist, weiß, wie unangenehm solche Verfahren werden können. Nicht selten werden nämlich Beiträge von über 20 % von der gesamten Lohnsumme aller Arbeitnehmer gefordert, wobei die Reduzierung auf ein angemessenes Maß dem Arbeitgeber erhebliche Mühe bereitet, da er es ist, der die volle Darlegungs- und Beweislast im Prozess trägt. Da ist der Anspruch auf Erstattung, der dem Anspruch im Nachhinein entgegengehalten werden kann, schon eine echte Hilfe.
Gerecht ist die Entscheidung ohnehin. Denn alles andere wäre eine massive und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Personaldienstleister.