Personaldienstleister haben Erstattungsansprüche gegenüber der SOKA-Bau

Bere­its seit Jahren wird über die Beitragspflicht von Per­sonal­dien­stleis­tern an die Sozialka­sse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) disku­tiert. Hin­ter­grund ist die Pflicht der Arbeit­ge­ber nach § 8 Abs. 3 AEntG, Beiträge zu zahlen, wenn Zeitar­beit­nehmer Bautätigkeit­en ausüben. Zwar ist eine Über­las­sung von Arbeit­nehmern in Betriebe des Baugewerbes gem. § 1b AÜG unzuläs­sig (betrieblich­er Gel­tungs­bere­ich); eine Über­las­sung mit Bautätigkeit­en an Unternehmen außer­halb des Baugewerbes ist dage­gen erlaubt, z. B. eines Fliesen­legers an eine Restau­ran­tkette, um dort die Toi­let­ten zu fliesen (per­sön­lich­er Geltungsbereich).

Die let­zt­ge­nan­nte Vari­ante führt zu ein­er Beitragspflicht auch von Per­sonal­dien­stleis­tern gegenüber der SOKA-Bau wie für „echte“ Baube­triebe. Im Gegen­satz zu Per­sonal­dien­stleis­tern bekom­men diese echt­en Baube­triebe von der SOK-Bau jedoch auch Geld für an Arbeit­nehmer geleis­tete Urlaub­szahlun­gen zurück. Dass sie ohne diesen Erstat­tungsanspruch nur an die SOKA-Bau zahlen müssen, empfind­en viele Per­sonal­dien­stleis­ter als ungerecht. Dieser Auf­fas­sung fol­gte nun das BAG und sprach den Anspruch auf Erstat­tung von gezahltem Urlaub­s­geld auch Per­sonal­dien­stleis­tern zu (v. 08.12.2021 — 10 AZR 101/20). Denn Zweck des § 8 Abs. 3 AEntG sei es zu ver­hin­dern, dass Arbeit­ge­ber durch den Ein­satz von Zeitar­beit­nehmern die Bes­tim­mungen des AEntG umgin­gen. Den betrof­fe­nen Arbeit­nehmern wür­den somit zumin­d­est die Arbeits­be­din­gun­gen aus den im Gesetz genan­nten Tar­ifverträ­gen oder Rechtsverord­nun­gen garantiert. Dies umfasst auch Erstat­tun­gen für geleis­tetes Urlaub­s­geld, denn diese stellen eine Leis­tung der Sozialka­sse an den Zeitar­beit­nehmer dar, die lediglich durch den Arbeit­ge­ber abgewick­elt werde. Die Ver­weigerung der Erstat­tungsansprüche des Arbeit­ge­bers durch die SOKA-Bau bedeute somit einen Ein­griff in die vom Gesetz bezweck­te Garantie von Min­destar­beits­be­din­gun­gen für den Arbeitnehmer.

AMETHYST-Kom­men­tar

Da die Über­las­sung in den Baubere­ich geset­zlich noch immer ver­boten ist, kom­men diese Fälle eher sel­ten vor. Den­noch: Wer ein­mal in die Fänge der Sozialka­ssen ger­at­en ist, weiß, wie unan­genehm solche Ver­fahren wer­den kön­nen. Nicht sel­ten wer­den näm­lich Beiträge von über 20 % von der gesamten Lohn­summe aller Arbeit­nehmer gefordert, wobei die Reduzierung auf ein angemessenes Maß dem Arbeit­ge­ber erhe­bliche Mühe bere­it­et, da er es ist, der die volle Dar­legungs- und Beweis­last im Prozess trägt. Da ist der Anspruch auf Erstat­tung, der dem Anspruch im Nach­hinein ent­ge­genge­hal­ten wer­den kann, schon eine echte Hilfe.
Gerecht ist die Entschei­dung ohne­hin. Denn alles andere wäre eine mas­sive und sach­lich nicht gerecht­fer­tigte Ungle­ich­be­hand­lung der Personaldienstleister.