11. Oktober 2013

Neue Mindestlöhne für Gebäudereiniger

Am 07. Okto­ber hat das BMAS die Vierte Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen in der Gebäud­ere­ini­gung erlassen. Die Verord­nung tritt am 1. Novem­ber 2013 in Kraft und ist bis zum 31. Okto­ber 2015 befristet.

Die Min­destlöhne betragen

im Gebi­et der Bun­deslän­der Baden-Würt­tem­berg, Bay­ern, Berlin, Bre­men, Ham­burg, Hes­sen, Nieder­sach­sen, Nor­drhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Saar­land, Schleswig-Holstein

vom 1. Novem­ber 2013 bis 31. Dezem­ber 2013:

Lohn­gruppe 1 9,00 €, Lohn­gruppe 6 11,33 €

Ab 1. Jan­u­ar 2014:

Lohn­gruppe 1 9,31 €, Lohn­gruppe 6 12,33 €

Ab 1. Jan­u­ar 2015

Lohn­gruppe 1 9,55 €, Lohn­gruppe 6 12,65 €

Im Gebi­et der Bun­deslän­der Bran­den­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Sach­sen, Thürin­gen, Sach­sen-Anhalt

vom 1. Novem­ber 2013 bis 31. Dezem­ber 2013:
Lohn­gruppe 1 7,56 €, Lohn­gruppe 6  9,00 €

Ab 1. Jan­u­ar 2014:

Lohn­gruppe 1 7,96 €, Lohn­gruppe 6 10,31 €

Ab 1. Jan­u­ar 2015

Lohn­gruppe 1 8,21 €, Lohn­gruppe 6 10,63 €

Zu den Lohn­grup­pen 1 und 6 gehören fol­gende Tätigkeiten:

Lohn­gruppe 1
Innen- und Unter­halt­sreini­gungsar­beit­en, ins­beson­dere Reini­gung, pfle­gende und schützende Behand­lung von Innen­bauteilen an Bauw­erken und Verkehrsmit­teln aller Art, Gebäudeein­rich­tun­gen, haustech­nis­chen Anla­gen und Raumausstattungen;

Reini­gung und Pflege von maschinellen Ein­rich­tun­gen sowie Besei­t­i­gung von Produktionsrückständen;

Reini­gung von Verkehrs- und Frei­flächen ein­schließlich der Durch­führung des Winterdienstes.

Lohn­gruppe 6
Glas- und Fas­saden­reini­gungsar­beit­en, ins­beson­dere Reini­gung, pfle­gende und schützende Behand­lung von Glas­flächen und Außen­bauteilen an Bauw­erken und Verkehrsmit­teln aller Art;
Reini­gung und Pflege von Verkehrsan­la­gen (z. B. Verkehrsam­peln, Mau­tan­la­gen) und Verkehr­sein­rich­tun­gen (z. B. Verkehrss­childer) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.
Der Anspruch auf den Min­dest­lohn der Lohn­gruppe 1 ste­ht auch den Arbeit­nehmern min­destens zu, die gemäß des RTV Gebäud­ere­ini­gung (Anhang1) in der jew­eils gülti­gen Fas­sung auf­grund ihrer Tätigkeit­en in die Lohn­grup­pen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Min­dest­lohn der Lohn­gruppe 6 auch den­jeni­gen Arbeit­nehmern, die gemäß RTV Gebäud­ere­ini­gung (Anhang1) in der jew­eils gülti­gen Fas­sung auf­grund ihrer Tätigkeit­en in die Lohn­grup­pen 7 oder höher einzu­grup­pieren sind. Höhere Lohnansprüche auf­grund ander­er Tar­ifverträge, betrieblich­er oder
einzelver­traglich­er Vere­in­barun­gen bleiben im Übri­gen unberührt.

Der Anspruch auf den Min­dest­lohn wird spätestens zum 15. des Monats fäl­lig, der dem Monat fol­gt, für den der Min­dest­lohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, die nach­weis­lich eine betriebliche Arbeit­szeit­flex­i­bil­isierung unter den Voraus­set­zun­gen des § 4 RTV (Anhang1) durch­führen. Der Anspruch auf den Min­dest­lohn ver­fällt, wenn er nicht inner­halb von sechs Monat­en nach sein­er Fäl­ligkeit gerichtlich gel­tend gemacht wird. Für die Gel­tend­machung des Min­dest­lohnes, welch­er nicht aus­gezahlt wor­den ist, son­dern dem Jahre­sar­beit­szeitkon­to (§ 4 Num­mer 2 RTV, Anhang1) gutzuschreiben war, gilt die geset­zliche regelmäßige Verjährungsfrist.

Wer­den Arbeit­nehmer auf Arbeitsstellen einge­set­zt, für welche der Min­dest­lohn auf­grund des Arbeit­sortes in unter­schiedlich­er Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeit­szeit getren­nt nach diesen Arbeitsstellen monats­be­zo­gen aufzuzeichnen.

Es gilt der Min­dest­lohn der Arbeitsstelle. Wer­den Beschäftigte an ander­er Arbeitsstelle einge­set­zt, behal­ten sie den Anspruch auf den Min­dest­lohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Ein­stel­lung gear­beit­et haben, wenn der Min­dest­lohn der auswär­ti­gen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Min­dest­lohn der auswär­ti­gen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Min­dest­lohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.