12. Mai 2013
Haftung
Es gehört zum Pflichtenkreis des Zeitarbeitunternehmens, einen zu überlassenden Arbeitnehmer vor seiner Einstellung auf seine fachliche und persönliche Eignung zu überprüfen. Anderenfalls haftet es dem Kunden wegen einer fehlerhaften Personalauswahl (sog. Auswahlverschulden).
Je nach Bedeutung der übertragenen Aufgabe kann weitergehend verlangt werden, dass das Zeitarbeitunternehmen eine eingehende Überprüfung der Qualifikation des Arbeitnehmers vornimmt. Bei einer Vertrauensstellung des Arbeitnehmers, etwa als Buchhalter, ist das Zeitarbeitunternehmen auch zur Einholung von Referenzen und zur Erkundigung über Vorstrafen verpflichtet.
Das Zeitarbeitunternehmen haftet nicht für einen durch Schlechtleistung des Arbeitnehmers beim Kunden verursachten Schaden. Der Arbeitnehmer ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Zeitarbeitunternehmens gem. § 278 BGB, dessen Leistungspflicht sich in der Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers erschöpft.