12. Mai 2013

Haftung

Es gehört zum Pflicht­enkreis des Zeitar­beitun­ternehmens, einen zu über­lassenden Arbeit­nehmer vor sein­er Ein­stel­lung auf seine fach­liche und per­sön­liche Eig­nung zu über­prüfen. Anderen­falls haftet es dem Kun­den wegen ein­er fehler­haften Per­son­alauswahl (sog. Auswahlver­schulden).

Je nach Bedeu­tung der über­tra­ge­nen Auf­gabe kann weit­erge­hend ver­langt wer­den, dass das Zeitar­beitun­ternehmen eine einge­hende Über­prü­fung der Qual­i­fika­tion des Arbeit­nehmers vorn­immt. Bei ein­er Ver­trauensstel­lung des Arbeit­nehmers, etwa als Buch­hal­ter, ist das Zeitar­beitun­ternehmen auch zur Ein­hol­ung von Ref­eren­zen und zur Erkundi­gung über Vorstrafen verpflichtet.

Das Zeitar­beitun­ternehmen haftet nicht für einen durch Schlechtleis­tung des Arbeit­nehmers beim Kun­den verur­sacht­en Schaden. Der Arbeit­nehmer ist insoweit kein Erfül­lungs­ge­hil­fe des Zeitar­beitun­ternehmens gem. § 278 BGB, dessen Leis­tungspflicht sich in der Über­las­sung eines geeigneten Arbeit­nehmers erschöpft.