13. März 2013

Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer

BAG — 13.03.2013 — 5 AZR 954/11 — 5 AZR 146/12 — 5 AZR 242/12 — 5 AZR 294/12 — 5 AZR 424/12 | Das Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) verpflichtet den Ver­lei­her, dem Lei­har­beit­nehmer das gle­iche Arbeit­sent­gelt zu zahlen, das der Entlei­her ver­gle­ich­baren Stam­mar­beit­nehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gle­ich­be­hand­lung erlaubt das AÜG ein Abwe­ichen durch Tar­ifver­trag, wobei nicht tar­ifge­bun­dene Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer die Anwen­dung der tar­i­flichen Regelun­gen arbeitsver­traglich vere­in­baren kön­nen. Tar­ifverträge, die für Lei­har­beit­nehmer ein gerin­geres Arbeit­sent­gelt vorse­hen, als es ver­gle­ich­bare Stam­mar­beit­nehmer des Entlei­hers erhal­ten, hat ua. die Tar­ifge­mein­schaft Christlich­er Gew­erkschaften Zeitar­beit und PSA (CGZP) mit Arbeit­ge­berver­bän­den der Lei­har­beits­branche geschlossen. Nach­dem der Erste Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts am 14. Dezem­ber 2010 (- 1 ABR 19/10 -, vgl. Pressemit­teilung Nr. 93/10) fest­gestellt hat, dass die CGZP nicht tar­if­fähig ist, haben bun­desweit zahlre­iche Lei­har­beit­nehmer auf Nachzahlung der Dif­ferenz zwis­chen der von ihren Arbeit­ge­bern gewährten Vergü­tung und der eines ver­gle­ich­baren Stam­mar­beit­nehmers geklagt. In fünf dieser Ver­fahren hat der Fün­fte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts heute über die Revi­sio­nen ver­han­delt und entsch­ieden. Dabei ist er von fol­gen­den Grund­sätzen ausgegangen:

    • Die CGZP kon­nte keine wirk­samen Tar­ifverträge schließen. Lei­har­beit­nehmer, in deren Arbeitsverträ­gen auf die von der CGZP abgeschlosse­nen „Tar­ifverträge“ Bezug genom­men ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeit­sent­gelt, das ein ver­gle­ich­bar­er Stam­mar­beit­nehmer des Entlei­hers erhal­ten hat.
    • Etwaiges Ver­trauen der Ver­lei­her in die Tar­if­fähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
    • Soweit in neueren Arbeitsverträ­gen neben oder anstelle ein­er Ver­weisung auf CGZP-Tar­ifverträge auf den mehrgliedri­gen Tar­ifver­trag zwis­chen dem Arbeit­ge­berver­band Mit­tel­ständis­ch­er Per­sonal­dien­stleis­ter (AMP), der CGZP und ein­er Rei­he von christlichen Arbeit­nehmervere­ini­gun­gen vom 15. März 2010 Bezug genom­men wird, ist eine solche Klausel intrans­par­ent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirk­sam, wenn sich nicht erse­hen lässt, welch­es der tar­i­flichen Regel­w­erke bei sich wider­sprechen­den Regelun­gen den Vor­rang haben soll.
    • Der geset­zliche Anspruch auf gle­ich­es Arbeit­sent­gelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zu dem arbeitsver­traglich für die Vergü­tung vere­in­barten Zeit­punkt fäl­lig. Er unter­liegt wirk­sam vere­in­barten Auss­chlussfris­ten. Ins­beson­dere darf die Ver­fall­frist drei Monate nicht unter­schre­it­en. Zur Ver­hin­derung des Ver­falls genügt eine Gel­tend­machung des geset­zlichen Anspruchs dem Grunde nach.
    • Der geset­zliche Anspruch auf gle­ich­es Arbeit­sent­gelt nach § 10 Abs. 4 AÜG unter­liegt der regelmäßi­gen Ver­jährungs­frist von drei Jahren. Die Ver­jährungs­frist begin­nt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent­standen ist und der Lei­har­beit­nehmer Ken­nt­nis von den den Anspruch begrün­den­den Umstän­den hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reicht die Ken­nt­nis des Lei­har­beit­nehmers von den Tat­sachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tar­if­fähigkeit der CGZP kommt es nicht an.
  • Der Ent­geltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG beste­ht während der Dauer der Über­las­sung an ein entlei­hen­des Unternehmen. Zu sein­er Berech­nung ist ein Gesamtver­gle­ich aller Ent­gelte im Über­las­sungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwen­dungser­satz außer Betra­cht, es sei denn, es han­delt sich um “ver­schleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Quelle: Pressemit­teilung des BAG Nr. 17/13