Erlaubnisversagung bei Überlassung in den Baubereich

Dass eine Erlaub­nis wider­rufen wer­den kann, wenn ein Ver­lei­her unzuläs­sig Arbeit­nehmer in den Baubere­ich über­lässt, ist an sich keine beson­dere Nachricht. Das Lan­dessozial­gericht Sach­sen-Anhalt hält ein solch­es Vorge­hen allerd­ings sog­ar für zwin­gend. Denn das Ermessen der Bun­deagen­tur für Arbeit, ob eine Erlaub­nis ent­zo­gen wer­den soll, sei bei jedem Ver­stoß ein­er Erlaub­nis­in­hab­erin gegen das Ver­bot der Über­las­sung in das Baugewerbe nach § 1b Satz 1 AÜG auf null reduziert (LSG Sach­sen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2019 – L 2 AL 52/15).

Zwar gebi­ete es der Ver­hält­nis­mäßigkeits­grund­satz in der Regel der Erlaub­nis­be­hörde, nicht über­mäßig hart zu reagieren und durch den Wider­ruf der Erlaub­nis die Exis­ten­z­grund­lage des Erlaub­nis­in­hab­ers infrage zu stellen. Werde jedoch gegen eine Ver­bot­snorm wie das Über­las­sungsver­bot in das Baugewerbe ver­stoßen, bleibe für solche Über­legun­gen kein Raum. Denn der Geset­zge­ber habe ange­blich mit dem Ver­bot des Ver­leihs ins Baugewerbe gezielt bei Ver­stößen „Unternehmen vom Markt nehmen“ wollen. Stattdessen soll­ten nur Baube­triebe, die min­destens drei Jahre auf dem Markt sind, inner­halb ihres eige­nen Tar­ifraumes von der Aus­nah­mevorschrift der Kol­le­gen­hil­fe erfasst sein. Obwohl die Klägerin in dem Ver­fahren ihr Mod­ell dauer­haft umgestellt und auf die Arbeit­nehmerüber­las­sung in den Baubere­ich verzichtet hat­te, kon­nte dies die Erlaub­nis nicht retten.

AMETHYST-Kommentar

Die Entschei­dung dürfte als „Irrweg“ ein Einzelfall bleiben. Denn sie erfind­et ohne rechtliche Grund­lage neue Ver­sa­gungstatbestände durch die Annahme, Ver­stöße gegen das Über­las­sungsver­bot im Baubere­ich führten zwin­gend zum Erlaub­nisentzug. Sie ist zudem prax­is­fern, weil offen­bar auch der fahrläs­sige Ver­stoß gegen das Bau­ver­bot den Erlaub­nisentzug recht­fer­ti­gen soll, obwohl die Abgren­zung oft­mals selb­st für Juris­ten schwierig ist. Hier gilt der Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit deshalb genau wie bei allen anderen behördlichen Eingriffen.

Die Entschei­dung ver­stößt schließlich gegen die Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts, wonach ohne Wenn und Aber eine Prog­noseentschei­dung durchzuführen ist, ob sich ein Erlaub­nis­in­hab­er zukün­ftig recht­skon­form ver­hal­ten wird. Dies bedeutet: Absolute Ver­sa­gungs­gründe gibt es nicht!