Erlaubnisversagung bei Überlassung in den Baubereich
Dass eine Erlaubnis widerrufen werden kann, wenn ein Verleiher unzulässig Arbeitnehmer in den Baubereich überlässt, ist an sich keine besondere Nachricht. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hält ein solches Vorgehen allerdings sogar für zwingend. Denn das Ermessen der Bundeagentur für Arbeit, ob eine Erlaubnis entzogen werden soll, sei bei jedem Verstoß einer Erlaubnisinhaberin gegen das Verbot der Überlassung in das Baugewerbe nach § 1b Satz 1 AÜG auf null reduziert (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2019 – L 2 AL 52/15).
Zwar gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Regel der Erlaubnisbehörde, nicht übermäßig hart zu reagieren und durch den Widerruf der Erlaubnis die Existenzgrundlage des Erlaubnisinhabers infrage zu stellen. Werde jedoch gegen eine Verbotsnorm wie das Überlassungsverbot in das Baugewerbe verstoßen, bleibe für solche Überlegungen kein Raum. Denn der Gesetzgeber habe angeblich mit dem Verbot des Verleihs ins Baugewerbe gezielt bei Verstößen „Unternehmen vom Markt nehmen“ wollen. Stattdessen sollten nur Baubetriebe, die mindestens drei Jahre auf dem Markt sind, innerhalb ihres eigenen Tarifraumes von der Ausnahmevorschrift der Kollegenhilfe erfasst sein. Obwohl die Klägerin in dem Verfahren ihr Modell dauerhaft umgestellt und auf die Arbeitnehmerüberlassung in den Baubereich verzichtet hatte, konnte dies die Erlaubnis nicht retten.
AMETHYST-Kommentar
Die Entscheidung dürfte als „Irrweg“ ein Einzelfall bleiben. Denn sie erfindet ohne rechtliche Grundlage neue Versagungstatbestände durch die Annahme, Verstöße gegen das Überlassungsverbot im Baubereich führten zwingend zum Erlaubnisentzug. Sie ist zudem praxisfern, weil offenbar auch der fahrlässige Verstoß gegen das Bauverbot den Erlaubnisentzug rechtfertigen soll, obwohl die Abgrenzung oftmals selbst für Juristen schwierig ist. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb genau wie bei allen anderen behördlichen Eingriffen.
Die Entscheidung verstößt schließlich gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach ohne Wenn und Aber eine Prognoseentscheidung durchzuführen ist, ob sich ein Erlaubnisinhaber zukünftig rechtskonform verhalten wird. Dies bedeutet: Absolute Versagungsgründe gibt es nicht!