4. Juni 2013

Einzelfallentscheidung zum Transparenzgebot; Bezugnahmeklausel; mehrgliedrige Tarifverträge mit identischem Wortlaut; DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg — 04.06.2013 — 22 Sa 73/12 | Die Tar­ifverträge der DGB-Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit bilden eine eigene, vom Ein­heit­star­ifver­trag oder mehrgliedri­gen Tar­ifver­trag zu unter­schei­dende Kat­e­gorie, die mit der Beze­ich­nung “mehrgliedrig-ein­heitlich” charak­ter­isiert wer­den kann.

Auch wenn die Tar­ifverträge der Tar­ifge­mein­schaft in ein­er Urkunde ver­brieft und ihrem Wort­laut nach iden­tisch sind, han­delt es sich um jew­eils selb­ständi­ge Tarifverträge.

Eine Bezug­nah­meklausel auf die Tar­ifverträge der DGB-Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit ist i. d. R. dahin auszule­gen, dass als Objekt der Bezug­nahme auf arbeitsver­traglich­er Ebene die selb­ständi­gen Einzeltar­ifverträge anzuse­hen sind.

Ver­fahrens­gang

vorge­hend ArbG Freiburg (Breis­gau), 31. Juli 2012, Az: 5 Ca 469/10, Urteil

anhängig BAG, Az: 5 AZR 691/13

Tenor

1. Auf die Beru­fung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits­gerichts Freiburg, Kam­mern Offen­burg vom 31.07.2012 — 5 Ca 469/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revi­sion wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbe­stand

Die Parteien stre­it­en über Dif­feren­zvergü­tung nach §10 Abs. 4 AÜG in der Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2007.

Die 46-?jährige Beru­fungs­beklagte (for­t­an: Klägerin) war bei der Beru­fungsklägerin (for­t­an: Beklagte) auf­grund Arbeitsver­trages vom 10.12.2003 als Pro­duk­tion­shelferin (Lei­har­beit­nehmerin) in der Zeit von 15.07.2002 bis 28.02.2011, zulet­zt gegen ein Stun­de­nent­gelt von Euro 7,20 beschäftigt. Während der gesamten Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es wurde die Klägerin bei einem Kun­den der Beklagten, der Fir­ma V. A. M. GmbH (ein Betrieb der Süßwarenin­dus­trie), an ein­er Wick­el- und Ver­pack­ungs­mas­chine einge­set­zt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Per­sonal­dien­stleis­tun­gen mit regelmäßig rd. 6000 Beschäftigten und stellt ihren Kun­den Mitar­beit­er im Rah­men des AÜG zur Ver­fü­gung. Sie ist als Mit­glied des Bun­desver­ban­des Zeitar­beit Personal-?Dienstleistungen e.V. (BZA) an die Tar­ifverträge Zeitar­beit (Man­teltar­ifver­trag, Ent­gel­trah­men­tar­ifver­trag und Ent­gelt­tar­ifverträge) BZA-?DGB vom 22.07.2003, geän­dert durch Änderungstar­ifverträge vom 22.12.2004, 30.05.2006 und 09.03.2010 gebunden.

Der Arbeitsver­trag (auf dessen Wort­laut im Übri­gen Bezug genom­men wird) enthält die fol­gende Regelung:

§ 2 Tarifvertrag

2.1. Es gel­ten die vom Bun­desver­band Zeitar­beit mit der DGB — Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit abgeschlosse­nen Tar­ifverträge (Man­tel-?, Ent­gelt-?und Ent­gel­trah­men­tar­ifver­trag) in der jew­eils gel­tenden Fas­sung, im fol­gen­den MTV BZA, ETV BZA und ERTV BZA genannt).

Die von der NGG und dem Bun­desver­band der Deutschen Süßwarenin­dus­trie abgeschlosse­nen Tar­ifverträge für die Süßwarenin­dus­trie in Baden-?Württemberg (Bun­des­man­teltar­ifver­trag für die gewerblichen Arbeit­nehmer in der Süßwarenin­dus­trie vom 14.05.2007; Ent­gelt­tar­ifver­trag vom 13.07.2009 — Ent­gelt ab 01.09.2009; Ent­gelt­tar­ifver­trag vom 11.05.2007 — Ent­gelt ab 01.07.2007; Ent­gelt­tar­ifver­trag vom 29.07.2005 — Ent­gelt ab 01.07.2005) sahen in der Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 in der Tar­if­gruppe B für einen Arbeit­nehmer ab 18 Jahren 1520,00 Euro Brut­to und vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 in der Tar­if­gruppe B für einen Arbeit­nehmer ab 18 Jahren 1556,00 Euro Brut­to als monatliche Grund­vergü­tung vor. Auf die Tar­ifverträge inklu­sive des Man­teltar­ifver­trags wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 29.12.2010 beim Arbeits­gericht ein­gere­icht­en und am 17.01.2011 zugestell­ten Klage ver­langte die Klägerin Beträge wie folgt:

   

Monat

nach Darstel­lung der Kläg. beim

Entlei­her für Monat zu zahlen:

Ins­ge­samt

von Kläg.

ange­set­zte

Sol­lzahlung

abzüglich

von Bekl.

erbrachte

Zahlun­gen

von Kläg.

gefor­derter

Diffe­renz­betrag

für diesen

Monat:

Grund­gehalt vermw.

Leis­tun­gen

Wei­h­nachts­geld Urlaub­s­geld

12/06

1.520,00

29,25

   

1.549,25

1.099,91

449,34

01/07

1.520,00

29,25

   

1.549,25

1.158,09

391,16

02/07

1.520,00

29,25

   

1.549,25

1.136,21

413,04

03/07

1.520,00

29,25

   

1.549,25

1.155,45

393,80

04/07

1.520,00

29,25

   

1.549,25

1.147,06

402,19

05/07

1.520,00

29,25

   

1.549,25

1.148,08

401,17

06/07

1.520,00

29,25

   

1.549,25

1.451,04

98,21

07/07

1.556,00

29,25

   

1.585,25

1.156,60

428,65

08/07

1.556,00

29,25

   

1.585,25

1.141,59

443,66

09/07

1.556,00

29,25

   

1.585,25

1.146,23

439,02

10/07

1.556,00

29,25

   

1.585,25

1.154,86

430,39

11/07

1.556,00

29,25

   

1.585,25

1.457,87

127,38

12/07

1.556,00

29,25

1 556,00

414,00

3.555,25

1.146,11

2.409,14

           

Ins­ge­samt:

6.827,15

Die Klägerin behauptete vor dem Arbeits­gericht, beim Entlei­her wür­den durchge­hend die Tar­ifverträge der Süßwarenin­dus­trie angewen­det. Ihre Tätigkeit sei der Tar­if­gruppe B zuzuord­nen. Der Entlei­her bezahle zudem monatlich ver­mö­genswirk­same Leis­tun­gen in Höhe von Euro 29,25. Die Tar­ifverträge BZA-?DGB seien unwirk­sam, weil die abschließen­den Gew­erkschaften wed­er tar­if­fähig noch tar­ifzuständig seien. Zudem seien sie sit­ten­widrig und bloße Schein- bzw. Gefäl­ligkeit­star­ifverträge. Schließlich sei die Bezug­nah­meklausel des Arbeitsver­trages AGB-?widrig.

Die Klägerin beantragte beim Arbeits­gericht zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Hän­den ihres Prozess­bevollmächtigten 6.827,15 € brut­to neb­st Zin­sen von 5 Prozent­punk­ten über dem Basiszinssatz hier­aus seit 16.01.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hielt die Tar­ifverträge und die Bezug­nah­meklausel für wirk­sam und bestritt die Höhe der Vergleichsentgelte.

Das Arbeits­gericht hat der Klage nach Beweisauf­nahme stattgegeben. Der in § 2 des Arbeitsver­trages enthal­tene Ver­weis auf den mehrgliedri­gen Tar­ifver­trag des Bun­desver­ban­des Zeitar­beit und der DGB-?Tarifgemeinschaft Zeitar­beit ver­stoße gegen das Trans­paren­zge­bot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel sei unklar und unbes­timmt und benachteilige dadurch die Klägerin unangemessen. Die Klausel sei bere­its nach ihrem Wort­laut unklar, da sie den Ein­druck erwecke, es werde jew­eils nur auf einen einzi­gen Man­teltar­ifver­trag, einen einzi­gen Ent­gel­trah­men­tar­ifver­trag und einen einzi­gen Ent­gelt­tar­ifver­trag ver­wiesen. Die einzel­nen Tar­ifverträge des mehrgliedri­gen Tar­ifw­erkes kön­nten unter­schiedliche Schick­sale erlei­den, wodurch im Kon­flik­t­fall nicht ein­deutig sei, welch­er Teil gel­ten solle. Dadurch habe sich die Beklagte den Vorteil ver­schafft, sich auf keinen Tar­ifver­trag fes­tle­gen zu müssen. Der Klägerin ste­he nach dem Ergeb­nis der Beweisauf­nahme equal pay — Dif­feren­zvergü­tung in der tenori­erten Höhe zu.

Das Urteil des Arbeits­gerichts vom 31.7.2012 wurde der Beklagten am 17.9.2012 zugestellt. Die Beru­fung der Beklagten ging am 17. 10. 2012 beim Lan­desar­beits­gericht ein und wurde nach Fristver­längerung bis zum 17.12.2012 per Fax von diesem Datum begrün­det. Die Beru­fung und deren Begrün­dung sind damit rechtzeitig.

Im Beru­fungsrecht­szug macht die Beklagte zunächst gel­tend, bei den in Bezug genomme­nen Tar­ifverträ­gen BZA — DGB han­dele es sich um Ein­heit­star­ifverträge. Selb­st wenn man jedoch mehrgliedrige Tar­ifw­erke annehme, sei die arbeitsver­tragliche Bezug­nah­meklausel nicht intrans­par­ent. Das Bun­de­sar­beits­gericht habe in ständi­ger Recht­sprechung sog­ar große dynamis­che Bezug­nah­meklauseln als hin­re­ichend trans­par­ent ange­se­hen. Die vor­liegende Klausel sei deut­lich trans­par­enter, weil lediglich die Iden­ti­fizierung der jew­eils fach­lich zuständi­gen Gew­erkschaft notwendig sei. Die Klägerin werde durch die von der Beklagten ver­wen­dete Klausel in kein­ster Weise an der Durch­set­zung ihrer Rechte gehin­dert. Im stre­it­ge­gen­ständlichen Zeitraum seien die Tar­ifverträge vol­lkom­men inhalts­gle­ich gewesen.

Hinzu komme die Richtlin­ie über die Organ­i­sa­tion­szuständigkeit der DGB-?Mitgliedsgewerkschaften für Arbeitnehmer/innen aus den Betrieben der Zeitar­beit und Lei­har­beit (RL Organ­i­sa­tion­szuständigkeit Zeit- und Lei­har­beit) vom 5.3.2003. Auf Seit­en der DGB-?Gewerkschaften habe danach eine Ein­heits­bil­dung stattge­fun­den. Diese führe dazu, dass eine gegebe­nen­falls ein­tre­tende Tar­ifen­twick­lung durch Kündi­gung ein­er Mit­glieds­gew­erkschaft den Bestand der Tar­ifverträge unverän­dert lasse. Damit könne dieser Fall zur Begrün­dung der Intrans­parenz nicht herange­zo­gen wer­den. Zudem habe das Arbeits­gericht ungeprüft die Recht­sprechung der Instanzgerichte zu den Tar­ifverträ­gen der christlichen Gew­erkschaften herange­zo­gen. Auch die von der Klägerin herange­zo­gene Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 13.3.2013 betr­e­ffe die christlichen Gew­erkschaften und sei auf den vor­liegen­den Fall nicht über­trag­bar. Die Klägerin verkenne den Maßstab der AGB-?Kontrolle. Es sei nicht erhe­blich, ob eine arbeitsver­tragliche Klausel den jew­eili­gen Arbeit­nehmer umfassend in die Lage ver­set­ze, alle möglichen Rechte gel­tend zu machen. Entschei­dend sei, dass der Arbeit­nehmer nicht von der Gel­tend­machung der Rechte abge­hal­ten würde.

Die Beklagte beantragt im Berufungsrechtszug:

Das mit der Beru­fung ange­grif­f­ene Urteil des Arbeits­gerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beru­fung zurückzuweisen.

Die Klägerin vertei­digt das arbeits­gerichtliche Urteil. Die Beru­fungsan­griffe der Beklagten seien rechtlich unzutr­e­f­fend. Ins­beson­dere sei die Bezug­nah­meklausel nach der neueren Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts intrans­par­ent und daher nicht als wirk­sam anzuse­hen. Die Bezug­nahme knüpfe nicht an die inhalts­gle­ichen Tar­ifverträge son­dern an die ungek­lärte Zahl der tar­ifver­tragss­chließen­den Parteien an. Selb­st für einen fachkundi­gen Berater bleibe nach Lek­türe der Tar­ifverträge schw­er fest­stell­bar, ob es sich um ein – oder mehrgliedrige Tar­ifverträge han­dele. Die ver­wen­dete Klausel sei ein­deutig irreführend, weil es eine DGB-?Tarifgemeinschaft Zeitar­beit nicht gebe und sie damit auf eine nicht exis­tente Gew­erkschaft hin­weise. Die Recht­sprechung habe mehrfach entsch­ieden, dass die Ein­beziehung mehrgliedrige Tar­ifverträge für den Arbeit­nehmer zwin­gend klar und ver­ständlich sein müsse. Jede der im Tar­ifver­trag genan­nten Gew­erkschaften habe mit dem Arbeit­ge­berver­band einen eige­nen Tar­ifver­trag abgeschlossen. Der Arbeitsver­trag enthalte kein­er­lei Klarstel­lung dahinge­hend, welch­er der Tar­ifverträge auf das Arbeitsver­hält­nis der Parteien Anwen­dung find­en solle. Es sei für die Klägerin unklar, wenn sie erst noch in ver­schiede­nen Gew­erkschaftssatzun­gen oder in DGB-?Richtlinien nach­se­hen müsse.

Die Klägerin beruft sich zudem auf ihren erstin­stan­zlichen Vor­trag und ergänzt der Voll­ständigkeit hal­ber, dass die stre­it­ge­gen­ständlichen DGB Tar­ifverträge auch man­gels Tar­ifzuständigkeit und Tar­if­fähigkeit der DGB Einzel­gew­erkschaften unwirk­sam seien, was in ver­schiede­nen erstin­stan­zlichen Beschlussver­fahren bere­its über­prüft werde.

Die Klägerin ist nach wie vor der Ansicht, es han­dele sich um einen Ein­heit­star­ifver­trag, der schon bei Weg­fall ein­er Tar­ifver­tragspartei (wie vor­liegend der Gew­erkschaft TRANSNET im Jahr 2006) unwirk­sam sei. Es sei nicht erkennbar, was die Beklagte mit der Vor­lage der Richtlin­ie vom 5.3.2003 bezwecke. Die Gew­erkschaften dürften nur erk­lären, wozu ihre jew­eilige Satzung sie ermächtige. Da die Einzel­gew­erkschaften für den Bere­ich der Zeitar­beit nicht zuständig seien, kön­nten sie auch keine Vere­in­barun­gen für die betr­e­f­fend­en Arbeit­nehmer abschließen. Das ord­nungs­gemäße Zus­tandekom­men der Richtlin­ie werde aus­drück­lich bestrit­ten. Bere­its in CGZP-?Verfahren sei mehr als deut­lich gewor­den, dass Spitzenor­gan­i­sa­tio­nen zum Abschluss von Tar­ifverträ­gen nicht zuständig seien.

Wenn das Gericht zu der Ein­schätzung komme, die Bezug­nah­meklausel sei trans­par­ent, sei das Ver­fahren auf­grund der fehlen­den Tar­ifzuständigkeit der tar­if­schließen­den Parteien (unter Ver­weis auf den erstin­stan­zlichen Vor­trag) auszuset­zen. Es bestün­den in der Recht­sprechung der Instanzgerichte und in der Recht­slehre vernün­ftige Zweifel an der Tar­if­fähigkeit und Tar­ifzuständigkeit der DGB-?Tarifgemeinschaft Zeitarbeit.

Wegen des weit­eren Vor­brin­gens der Parteien im Beru­fungsrecht­szug wird auf den Inhalt der zwis­chen Ihnen gewech­sel­ten Schrift­sätze neb­st Anla­gen und Bezug­nah­men sowie auf den Inhalt des Sitzung­spro­tokolls verwiesen.

Entschei­dungs­gründe

I.

Die Beru­fung ist zuläs­sig. Sie ist statthaft sowie form- und frist­gerecht ein­gelegt und begrün­det wor­den, §§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO.

II.

Die Beru­fung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe­bung des arbeits­gerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage. Die auf das vor­liegende Lei­har­beitsver­hält­nis anzuwen­den­den Tar­ifverträge tre­f­fen von den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG abwe­ichende Regelun­gen, so dass die Beklagte der Klägerin nach § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG lediglich die nach diesen Tar­ifverträ­gen geschulde­ten Arbeits­be­din­gun­gen gewähren musste und Dif­feren­zlohnansprüche nach equal-?pay/treatment nicht zustehen.

1. Ent­ge­gen den Recht­saus­führun­gen der Klägerin sind die Tar­ifverträge der Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit (Man­teltar­ifver­trag, Ent­gel­trah­men­tar­ifver­trag und Ent­gelt­tar­ifverträge) BZA – DGB vom 22.7.2003 geän­dert durch Änderungstar­ifverträge vom 22.12.2004, 30.5.2006 und 9.3.2010 wirksam.

a. Die Tar­ifverträge der Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit bilden eine eigene, vom Ein­heit­star­ifver­trag oder mehrgliedri­gen Tar­ifver­trag zu unter­schei­dende Kat­e­gorie, die mit der Beze­ich­nung „mehrgliedrig-?einheitlich“ charak­ter­isiert wer­den kann. Schließen sich mehrere tar­if­fähige Arbeit­nehmervere­ini­gun­gen zu dem Zwecke zusam­men, ihre Tar­if­fähigkeit gemein­sam zum Abschluss von Tar­ifverträ­gen zu nutzen, ohne dabei eine Spitzenor­gan­i­sa­tion im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG zu bilden, liegt eine soge­nan­nte Tar­ifge­mein­schaft vor. Das TVG enthält keine Regelun­gen zu dieser Organ­i­sa­tions­form. Deren Recht­mäßigkeit ist soweit ersichtlich im Schrift­tum jedoch all­ge­mein anerkan­nt. Als aktuelles Beispiel gilt die Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit der acht DGB-?Gewerkschaften (Thüsing/Emmert, Tar­ifrecht, Hand­buch, 2011, Kap. 2, Rn. 145). Jedes der Mit­glieder der Tar­ifge­mein­schaft wird Ver­tragspart­ner des Tar­ifver­trages. Die Tar­ifge­mein­schaft stellt sich als BGB-?Außengesellschaft dar, ist jedoch selb­st nicht tar­if­fähig. Tar­if­fähig sind die einzel­nen Mit­glieder, die ihre Befug­nis zum Abschluss von Tar­ifverträ­gen behal­ten (eigene Tar­ifverträge wären gegebe­nen­falls als speziellere Regelun­gen vor­rangig). Eine Tar­ifge­mein­schaft aus Arbeit­nehmervere­ini­gun­gen ist dabei immer und auss­chließlich tar­ifzuständig im Rah­men der satzungsmäßig fest­gelegten Tar­ifzuständigkeit ihrer einzel­nen Mit­glieder. Gew­erkschaften sind dabei zumin­d­est auch tar­ifzuständig für ihre jew­eils in der Arbeit­nehmerüber­las­sung täti­gen Mit­glieder. Das set­zte der Geset­zge­ber etwa bei der Neuregelung des § 3a AÜG ohne weit­eres voraus (Bun­destags­druck­sache 17/5238, Seite 15). Soweit dies infrage gestellt wird, (Rieble BB 2012, 2177, 2178), gilt der Zweifel soweit ersichtlich auf­grund der dor­ti­gen Satzungs­fas­sung nicht der NGG (Rieble a.a.O., 2179).

b. Auch wenn die Tar­ifverträge der Tar­ifge­mein­schaft in ein­er Urkunde ver­brieft und ihrem Wort­laut nach iden­tisch sind, han­delt es sich um jew­eils selb­st­ständi­ge Tar­ifverträge. Jede Ver­tragspartei behält grund­sät­zlich auch bei ein­er Tar­ifge­mein­schaft die Autonomie über die Ver­trags­gestal­tung, allerd­ings kann der Ver­trag nur ein­heitlich gegenüber allen Mit­gliedern gekündigt wer­den (Thüsing/Emmert, a.a.O., Rn. 157). Selb­st wenn also die Tar­ifverträge in ein­er Urkunde ver­brieft und ihrem Wort­laut nach iden­tisch sind, han­delt es sich nicht um sog. Ein­heit­star­ifverträge. Denn der Ein­heit­star­ifver­trag entspricht in aller Regel im Bere­ich der Zeitar­beit nicht dem Partei­willen. Ins­beson­dere der Regelungszweck spricht für die Annahme eines mehrgliedri­gen Tar­ifw­erks. Bei einem Ein­heit­star­ifver­trag würde die Tar­i­fun­fähigkeit ein­er tar­if­schließen­den Gew­erkschaft unweiger­lich die Unwirk­samkeit des gesamten Tar­ifver­trages nach sich ziehen. Dies war den tar­if­schließen­den Parteien bewusst. Schon deshalb kon­nte ein Ein­heit­star­ifver­trag nicht gewollt sein, da einzig die Annahme mehrerer rechtlich selb­ständi­ger Tar­ifverträge eine Risiken min­imierende Wirk­samkeits­beurteilung erlaubt (nach Stoffels/Bieder RdA 2012, 27, 28).

c. Die Tar­ifverträge der Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit (hier konkret: Man­teltar­ifver­trag, Ent­gel­trah­men­tar­ifver­trag und Ent­gelt­tar­ifverträge BZA – NGG vom 22.7.2003 geän­dert durch Änderungstar­ifverträge vom 22.12.2004, 30.5.2006 und 9.3.2010) sind nicht sit­ten­widrig oder Schein- bzw. Gefäl­ligkeit­star­ifverträge. Der objek­tive Tatbe­stand sowohl des Lohn­wuch­ers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähn­lichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) ist vor­liegend nicht erfüllt. In § 138 BGB kom­men ele­mentare Gerechtigkeit­san­forderun­gen, wie sie etwa in Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG Ein­gang gefun­den haben, zum Aus­druck (BAG 24.03.2004 — 5 AZR 303/03, Juris Rn. 43). Bei der Prü­fung, ob der Tar­i­flohn der Zeitar­beit­star­ifverträge gegen ele­mentare Gerechtigkeit­san­forderun­gen des Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG ver­stößt, ist unter Berück­sich­ti­gung der Beson­der­heit­en der jew­eili­gen Branche festzustellen, ob das tar­i­fliche Arbeit­sent­gelt für die jew­eils geschuldete Arbeit­sleis­tung dem Anstands­ge­fühl aller bil­lig und gerecht Denk­enden wider­spricht (Anstands­formel als Maßstab für die guten Sit­ten). Es lässt sich indessen schw­er fest­stellen, ob ein niedriger Branchen­tar­i­flohn Folge ein­er von der Gew­erkschaft nicht abgewehrten „Aus­beu­tung“ ist oder ob die Ertragskraft der Arbeit­ge­ber keine höheren Löhne hergibt. In der Zeitar­beits­branche fehlt ein repräsen­ta­tives Ver­gle­ich­sent­gelt. Deshalb hat das Bun­de­sar­beits­gericht klar fest­gestellt, dass man die Tar­ifent­gelte der Lei­har­beit nicht an den Tar­ifent­gel­ten der Stamm­belegschaft messen kann (nach Löwisch/Rieble, Tar­ifver­trags­ge­setz, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 523). Diese Erken­nt­nis hat let­zten Endes den Geset­zge­ber zur Neu­fas­sung des § 3 a AÜG (Loh­nun­ter­gren­ze) bewogen. Die Geset­zge­bung erken­nt die Beson­der­heit­en dieses Wirtschaft­szweiges an (BAG a.a.O., Rn. 47).

2. Die arbeitsver­tragliche Bezug­nahme auf die zwis­chen dem Bun­desver­band Zeitar­beit Per­sonal­dien­stleis­tun­gen e.V. (BZA) und der DGB — Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit geschlosse­nen Branchen­tar­ifverträge ver­stößt nicht gegen das Trans­paren­zge­bot des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 BGB.

a. Die Bezug­nah­meklausel ist dahin auszule­gen, dass als Objekt der Bezug­nahme auf arbeitsver­traglich­er Ebene die selb­st­ständi­gen Einzeltar­ifverträge anzuse­hen sind. Die Tar­iföff­nungsklausel der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, 9 Nr. 2 HS. 2 AÜG lässt nach dem Willen des Geset­zge­bers Abwe­ichun­gen vom equal-?pay-?Grundsatz nach unten zu. Damit gibt es den Fall der Gel­tung abwe­ichen­der Zeitar­beitsverträge auf­grund bei­der­seit­iger Tar­if­bindung in aller Regel nicht. Vor diesem Hin­ter­grund hat der Geset­zge­ber die Möglichkeit der arbeitsver­traglichen Bezug­nahme auf die abwe­ichen­den Tar­ifverträge geschaf­fen. Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, 9 Nr. 2 HS. 3 AÜG „kön­nen im Gel­tungs­bere­ich eines solchen Tar­ifver­trages nicht tar­ifge­bun­dene Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer die Anwen­dung der tar­i­flichen Regelun­gen vere­in­baren“. Die arbeitsver­tragliche Ver­weisungsklausel ist dabei in einem ersten Schritt auszule­gen. Auszule­gen ist das Tar­ifw­erk als Objekt der Bezug­nahme, was sich ins­beson­dere bei mehrgliedri­gen Tar­ifverträ­gen als schwierig erweisen kann. Sodann ist die Bezug­nah­meklausel ihrer­seits auszule­gen. Nach dem Regelungszweck ist dabei die Bezug­nahme im Sinne eines Ver­weis­es auf den mehrgliedri­gen Tar­ifver­trag als Ein­heit zu ver­ste­hen (Stoffels/Bieder RdA 2012, 27,31). Das führt dazu, dass auf der arbeitsver­traglichen Ebene die von den Tar­if­parteien bewusst gewählte Selb­ständigkeit der Einzeltar­ife nicht aufge­hoben wird.

b. Die Bezug­nah­meklausel in § 2 des Arbeitsver­trages ist fern­er unab­hängig von der Branchen­zuge­hörigkeit des jew­eili­gen Ver- oder Entlei­hers im Sinne ein­er dynamis­chen Ver­weisung auf das in der Urkunde niedergelegte ein­heitliche Tar­ifw­erk der Tar­ifge­mein­schaft auszulegen.Ein arbeitsver­traglich­er Ver­weis auf den mehrgliedri­gen Tar­ifver­trag ein­er Tar­ifge­mein­schaft bedeutet wegen der Ein­heitlichkeit des Tarif­textes in aller Regel, dass es für die Ausle­gung der Bezug­nah­meklausel auf die Auswahl des konkret anwend­baren Tar­ifver­trages nicht ankom­men soll. Unab­hängig von der Tar­ifzuständigkeit der Gew­erkschaften sowie der Branchen­zuge­hörigkeit von Ver­lei­her oder Entlei­her, soll die in Bezug genommene Ver­trag­surkunde des mehrgliedri­gen Tar­ifver­trages anwend­bar (nach Stoffel/Bieder RDA 2012, 27,30 gegen ArbG Lübeck vom 15.03.2011) sein. Dies entspricht dem Willen der ver­tragschließen­den Parteien und ist angesichts der Gepflo­gen­heit­en in der Zeitar­beits­branche die einzig prak­tik­able Lösung (die von Rieble a.a.O., 2179 f. geäußerten tar­ifrechtlichen Bedenken gel­ten für die arbeitsver­tragliche Bezug­nahme so nicht). Aus diesem Grund ist der vor­liegende in Bezug genommene Tar­ifver­tragstyp mit der Beze­ich­nung “mehrgliedrig–einheitlich“ (der Begriff stammt von Rieble a.a.O., 2178) zutr­e­f­fend charakterisiert.

c. Die arbeitsver­tragliche Bezug­nahme in § 2 des vor­liegen­den Arbeitsver­trages auf die inhalt­si­den­tis­chen Tar­ifverträge der Tar­ifge­mein­schaft Zeitar­beit DGB-?BZA ver­stößt nicht gegen das Trans­paren­zge­bot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. Herzstück der auf die Ausle­gung fol­gen­den Inhalt­skon­trolle arbeitsver­traglich­er Bezug­nah­men bildet das Trans­paren­zge­bot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteili­gung daraus ergeben, dass eine Bes­tim­mung nicht klar und ver­ständlich ist. Das Trans­paren­zge­bot schließt dabei das Bes­timmtheits­ge­bot mit ein (BAG, 31.08.2005 — 5 AZR 545/04 — AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG). Die tatbe­standlichen Voraus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen müssen in der Klausel so genau beschrieben wer­den, dass für den Ver­wen­der keine ungerecht­fer­tigten Beurteilungsspiel­räume entste­hen. Die Klausel muss deshalb, im Rah­men des rechtlichen und tat­säch­lichen Zumut­baren die Rechte und Pflicht­en des Ver­tragspart­ners so klar und präzise wie möglich beschreiben. Sie darf keine ver­mei­d­baren Unklarheit­en und Spiel­räume enthal­ten, wobei ein Ver­stoß gegen das Trans­paren­zge­bot nicht schon allein deshalb vor­liegt, weil der Arbeit­nehmer keine oder nur erschw­erte Möglichkeit­en hat, die betr­e­f­fende Regelung zu ver­ste­hen. Erst in der Gefahr, dass der Ver­tragspart­ner des Klau­selver­wen­ders wegen unklar abge­fasster all­ge­mein­er Ver­trags­be­din­gun­gen seine Rechte nicht wahrn­immt, liegt eine unangemessene Benachteili­gung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BAG, 18.05.2011 — 10 AZR 206/10 — NZA 2011, 1289 — 1292). Dabei ist bei der Bew­er­tung und Beurteilung der Trans­parenz auf die Erwartun­gen und Erken­nt­nisse eines durch­schnit­tlichen Ver­tragspart­ners des Ver­wen­ders im Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses abzustellen. In Bezug auf mehrgliederige Tar­ifverträge wird im Schrift­tum die Trans­parenz ein­er entsprechen­den Klausel deshalb bejaht (arg. § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 3 Nach­wG nach Wolf/Damman AGB-?Recht, 5. Aufl. 2009 Rn. 106; Clemenz/Brühler AGB-?Arbeitsrecht, 2013, § 307 Rn. 156; weit­ere Nach­weise bei Stoffels/Bieder RdA 2012 27, 33, Fn. 67 ff.), weil zwar auf den ersten Blick mehrere Tar­ifverträge nebeneinan­der ste­hen, der jew­eils anwend­bare Tar­ifver­trag aber ohne weit­eres bes­timm­bar ist. Dies ste­ht bei jew­eils inhalt­si­den­tis­chen Tar­ifverträ­gen — wie hier — generell außer Frage (nach Clemenz/Brühler a.a.O., Rn. 156; Bayreuther NZA 2012, 14,17; Wolf/Damman a.a.O., Rn. 105; Stoffels/Bieder a.a.O., 27,33). Soweit Bezug­nah­meklauseln in der Recht­sprechung als intrans­par­ent ange­se­hen wur­den (siehe etwa LAG Rheinland-?Pfalz 01.06.2012 — 9 Sa 24/12 ein­er­seits und LAG Nieder­sach­sen 19.04.2012 — 5 Sa 1607/11), hat dies CGZP-?Verweisung betrof­fen und dürfte den konkreten For­mulierun­gen geschuldet gewe­sen sein. Die von der Klägerin ins Feld geführten hypo­thetisch möglichen Schwierigkeit­en bei der Bes­tim­mung der tar­ifrechtlichen Lage (durch kün­ftiges Auseinan­der­en­twick­eln des Tar­ifw­erks etwa infolge der Kündi­gung eines Tar­ifver­trages oder dem Hinzutreten bzw. Weg­fall ein­er Tar­ifver­tragspartei) wer­den bei ein­heitlich – mehrgliedri­gen Tar­ifverträ­gen in aller Regel wegen der schul­drechtlichen Bindun­gen der BGB-?Gesellschaft nicht ein­treten. Sollte sich der Fall gle­ich­wohl ergeben, bleiben die anwend­baren Tar­ifverträge bes­timm­bar, wobei wegen der Einzel­heit­en auf die Aus­führun­gen bei Stoffels/Bieder BB 2012, 27, 34 ff. ver­wiesen wird.

4. Das Ver­fahren war nicht nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auszusetzen.

Der prozes­suale Anspruch der Klägerin ist nach den vorste­hen­den Aus­führun­gen deshalb nicht gegeben, weil die auf das vor­liegende Lei­har­beitsver­hält­nis anzuwen­den Tar­ifverträge von den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG abwe­ichende Regelun­gen tre­f­fen, so dass die Beklagte der Klägerin nach § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG lediglich die nach diesen Tar­ifverträ­gen geschulde­ten Arbeits­be­din­gun­gen gewähren musste und Dif­feren­zlohnansprüche nach equal-?pay/treatment nicht zuste­hen. Damit scheint der Aus­gang des Rechtsstre­its allein von der Gel­tung ein­er bes­timmten Kollek­tivvere­in­barung (hier konkret: Man­teltar­ifver­trag, Ent­gel­trah­men­tar­ifver­trag und Ent­gelt­tar­ifverträge BZA – NGG vom 22.7.2003 geän­dert durch Änderungstar­ifverträge vom 22.12.2004, 30.5.2006 und 9.3.2010) als Tar­ifver­trag abzuhän­gen. Gle­ich­wohl darf die Aus­set­zung des Ver­fahrens nur erfol­gen, wenn zumin­d­est eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genan­nten Eigen­schaften stre­it­ig ist. Allerd­ings ist der Aus­gangsrechtsstre­it nicht schon dann auszuset­zen, wenn die Tar­if­fähigkeit und Tar­ifzuständigkeit ein­er Vere­ini­gung nur von ein­er Partei ohne Angabe von nachvol­lziehbaren Grün­den infrage gestellt wird. Vielmehr müssen sich vernün­ftige Zweifel ergeben und im Arbeit­sleben geäußerte Vor­be­halte erkennbar sein. Dies ist vor­liegend nicht der Fall. Nach den Aus­führun­gen des Bun­de­sar­beits­gerichts im Beschluss vom 19.12.2012 — 1 AZB 72/12 ist vor­liegend in Bezug auf die Mit­glieds­gew­erkschaften der DGB-?Tarifgemeinschaft Zeitar­beit nicht ersichtlich, dass an deren Tar­if­fähigkeit oder Tar­ifzuständigkeit vernün­ftige Zweifel beste­hen. Damit kommt eine Aus­set­zung nicht in Betracht.

5. Da die Beru­fung der Beklagten Erfolg hat­te, hat die Klägerin die Kosten des Recht­stre­its zu tra­gen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulas­sung der Revi­sion war wegen grund­sät­zlich­er Bedeu­tung ver­an­lasst, § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG.