29. April 2014
Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit zulässig
BAG bestätigt: Arbeitszeitkonten in der Zeitarbeit sind zulässig
Der Arbeitgeber in der Arbeitnehmerüberlassung genügt seiner Pflicht zur Zuweisung von Arbeit, wenn er den Arbeitnehmer für die tarifliche Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche beschäftigt, unabhängig davon, an welchen Tagen dies geschieht. Das BAG hat am 16. April 2014 (5 AZR 483/12) hierzu ein Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 06. März 2012 bestätigt und erteilt einer tagesbezogenen Pflicht des Arbeitgebers zur Zusage von Arbeit eine Absage.
Im Wortlaut (LAG Baden-Württemberg): Der Kläger hat nur Anspruch auf Zuweisung der vertragsgerechten Arbeit. Er hat keinen Anspruch darauf, Überstunden zu leisten und die Basisarbeitszeit über Annahmeverzug abzudecken.
Die Mindestarbeitszeit beträgt 35 h pro Woche und diese Arbeit wurde dem Kläger zugewiesen. Eine fixe Bestimmung zur täglichen Arbeitszeit enthält weder der Arbeitsvertrag noch der Tarifvertrag. Innerhalb einer Kalenderwoche ist damit ein flexibler Arbeitseinsatz zulässig. Ein Anspruch des Klägers, in jedem Arbeitstag (von Montag bis Freitag) oder zumindest an fünf Arbeitstagen je Woche mindestens zu je 7 h eingesetzt zu werden, ist nicht ersichtlich.
AMETHYST-Kommentar:
Die Entscheidung ist zu begrüßen und deckt sich mit dem Wortlaut der Tarifverträge. Nebenbei hat das BAG gleich mitentschieden, dass Zeitarbeit keine Abrufarbeit im Sinne des § 14 TzBfG ist und für Einsätze deshalb die viertägige Ankündigungsfrist des § 12 TzBfG nicht gilt. Ob das BAG-Urteil weitere, für die Branche „lichtvolle“ Ausführungen enthält, bleibt abzuwarten, noch liegt es nicht schriftlich begründet vor. Sehr interessant, aber noch ungeklärt ist z. B. die Frage, ob der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit einhalten muss oder ob sogar die Einhaltung der Monatsarbeitszeit genügt.