29. April 2014

Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit zulässig

BAG bestätigt: Arbeitszeitkonten in der Zeitarbeit sind zulässig

Der Arbeit­ge­ber in der Arbeit­nehmerüber­las­sung genügt sein­er Pflicht zur Zuweisung von Arbeit, wenn er den Arbeit­nehmer für die tar­i­fliche Arbeit­szeit von 35 Stun­den pro Woche beschäftigt, unab­hängig davon, an welchen Tagen dies geschieht. Das BAG hat am 16. April 2014 (5 AZR 483/12) hierzu ein Urteil des LAG Baden-Würt­tem­berg vom 06. März 2012 bestätigt und erteilt ein­er tages­be­zo­ge­nen Pflicht des Arbeit­ge­bers zur Zusage von Arbeit eine Absage.
Im Wort­laut (LAG Baden-Würt­tem­berg): Der Kläger hat nur Anspruch auf Zuweisung der ver­trags­gerecht­en Arbeit. Er hat keinen Anspruch darauf, Über­stun­den zu leis­ten und die Basis­ar­beit­szeit über Annah­mev­erzug abzudecken.
Die Min­destar­beit­szeit beträgt 35 h pro Woche und diese Arbeit wurde dem Kläger zugewiesen. Eine fixe Bes­tim­mung zur täglichen Arbeit­szeit enthält wed­er der Arbeitsver­trag noch der Tar­ifver­trag. Inner­halb ein­er Kalen­der­woche ist damit ein flex­i­bler Arbeit­sein­satz zuläs­sig. Ein Anspruch des Klägers, in jedem Arbeit­stag (von Mon­tag bis Fre­itag) oder zumin­d­est an fünf Arbeit­sta­gen je Woche min­destens zu je 7 h einge­set­zt zu wer­den, ist nicht ersichtlich.

AMETHYST-Kommentar:

Die Entschei­dung ist zu begrüßen und deckt sich mit dem Wort­laut der Tar­ifverträge. Neben­bei hat das BAG gle­ich mitentsch­ieden, dass Zeitar­beit keine Abr­u­far­beit im Sinne des § 14 TzBfG ist und für Ein­sätze deshalb die viertägige Ankündi­gungs­frist des § 12 TzBfG nicht gilt. Ob das BAG-Urteil weit­ere, für die Branche „lichtvolle“ Aus­führun­gen enthält, bleibt abzuwarten, noch liegt es nicht schriftlich begrün­det vor. Sehr inter­es­sant, aber noch ungek­lärt ist z. B. die Frage, ob der Arbeit­ge­ber die wöchentliche Arbeit­szeit ein­hal­ten muss oder ob sog­ar die Ein­hal­tung der Monat­sar­beit­szeit genügt.