ANÜ Erlaubnisentzug wegen nicht gezahlter Umsatzsteuer rechtswidrig (SG Potsdam)

Ein weit­er­er Erfolg in Sachen Erlaub­nisentzug vor dem Sozial­gericht für Per­sonal­dien­stleis­ter: Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit hat­te unser­er Man­dan­tin die Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung zunächst ver­sagt und begrün­dete dies im Wesentlichen mit nicht oder nicht frist­gerecht gezahlter Umsatzs­teuer an das Finan­zamt. Hier­aus sei auf die Unzu­ver­läs­sigkeit des Geschäfts­führers des Per­sonal­dien­stleis­ters zu schließen, so die BA. Im Eil­ver­fahren hob das Sozial­gericht Pots­dam diese Entschei­dung am 18. April 2019 auf (S 18 AL 38/19, Urteil als pdf öff­nen) und verpflichtete die BA, die Erlaub­nis vor­läu­fig für ein weit­eres Jahr zu erteilen.

Keine Benachteiligung der Leiharbeitnehmer? – Keine gerechtfertigte Versagung!

Das Gericht begrün­dete seinen Beschluss damit, dass die grun­drechtlichen Ver­let­zun­gen der Eigen­tums- und Berufs­frei­heit (Art. 14,12 GG) durch die Ver­sa­gung nicht mehr behoben wer­den kön­nen, wenn sich später her­ausstelle, dass die Klage des Per­sonal­dien­stleis­ters Erfolg habe. Die deshalb durchzuführende Abwä­gung fiel daher zu seinen Gun­sten aus. Aus­drück­lich wies das Gericht darauf hin, dass verzögerte Steuerzahlun­gen ein gerin­geres Gewicht als Benachteili­gun­gen der Arbeit­nehmer hät­ten und hielt die Ver­sa­gung der Erlaub­nis nur deswe­gen für unverhältnismäßig.

AMETHYST-Kommentar

Der Beschluss, dass die Erlaub­nis für ein weit­eres Jahr vor­läu­fig zu erteilen war, zeigt, dass Gerichte sich dur­chaus wohlwol­lend mit der Prax­is von Per­sonal­dien­stleis­tern auseinan­der­set­zen. Hier kon­nte das Gericht nicht erken­nen, dass arbeit­srechtliche Ver­stöße zum Nachteil der Lei­har­beit­nehmer durch eine etwas verzögerte Zahlung der Umsatzs­teuer vorlagen.

Das Sozial­gericht macht damit deut­lich, dass die Ver­sa­gung nicht auf beliebige Gründe gestützt wer­den kann, son­dern auf solchen Grün­den beruhen muss, die tat­säch­lich zu ein­er Benachteili­gung der Lei­har­beit­nehmer führen. Dies ist eine wichtige Entschei­dung für die Rechte von Per­sonal­dien­stleis­tern – zumal seit der Reform des AÜG im April Prü­fun­gen häu­figer auch ohne Benachteili­gung von Arbeit­nehmern in der Ver­sa­gung der Erlaub­nis mün­den. Diese Prax­is der Bun­de­sagen­tur dürfte nun zunehmend schwieriger werden.

Allerd­ings sollte daraus nicht geschlossen wer­den, dass die Zahlung der Umsatzs­teuer für Per­sonal­dien­stleis­ter keine rel­e­vante Verpflich­tung sei. Denn natür­lich kann die Zuver­läs­sigkeit eines Unternehmens in Zweifel gezo­gen wer­den, wenn immer wieder Umsatzs­teuer oder gar Lohn­s­teuern nicht oder ständig ver­spätet abge­führt wer­den. Einen Freib­rief stellt die Entschei­dung also keines­falls aus. Per­sonal­dien­stleis­ter sind weit­er­hin gut berat­en, wenn sie ihre steuer­rechtlichen Verpflich­tun­gen mit beson­der­er Sorgfalt erfüllen. Beheb­bare Ver­stöße genü­gen für den Erlaub­nisentzug aber nicht.