Die anstehenden Änderungen bei AÜG und Werkverträgen betreffen Arbeitgeber aus den Bereichen Zeitarbeit, IT, Engineering, Automotive, Gesundheit sowie Konzernunternehmen. Höchstüberlassungsdauer Equal Treatment-Regelungen und das drohende Verbot der Vorratserlaubnis stehen im Raum.
Die Änderungen im AÜG zum 1. Januar 2017
Höchstüberlassungsdauer / Unterbrechungsfrist / Personalkarusselle / Begriff des Entleihers / abweichende Regelungen durch Tarifvertrag im Kundenbetrieb / Tarifbindung / Bezugnahme mit und ohne Betriebsvereinbarung / Bezugnahme branchenfremder Tarifverträge / Equal Pay und Equal Treatment-Regelungen / Rechtfolgen bei Verstößen / Bußgelder und Fiktion eines Arbeitsverhältnisses / Verbot des Kettenverleihs / Einschränkung der Streikarbeit
Der neue Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB
Merkmale des Arbeitnehmers / Rechtsprechung des BAG / Folgen für Dienst- und Werkverträge
Klassische Personaleinsatzmodelle auf dem Prüfstand
Werk- und Dienstverträge neu definieren / präzise Abgrenzung zwischen selbstständigem Personaleinsatz (Werkvertrag / Dienstvertrag / Freelancer) und Arbeitnehmerüberlassung / Festlohnmodelle in Konkurrenz zu Tariflohn und Equal Treatment / Anforderungen und Notwendigkeit einer selbstständigen Betriebsabteilung zur Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung / „Brückenköpfe“
Konzern- und Branchenbesonderheiten
Konzernprivileg / Besonderheiten in Matrixstrukturen / Besondere Fragen im IT‑, Automotivesektor und im Gesundheitsbereich
Elementare Regelungen der Zeitarbeit
Tarifverträge / Branchenzuschläge / unzulässige Verlagerung des Beschäftigungsrisikos