21. Oktober 2016
Änderung des AÜG verabschiedet
Nun ist es amtlich. Der Bundestag hat am 21. Oktober 2016 die beabsichtigte Änderung des AÜG in letzter Lesung verabschiedet. Am 4. November 2016 wird das Gesetz den Bundesrat passieren. Die Änderungen zu den bisherigen Entwürfen sind gering:
- Inkrattreten erst zum 1. April 2017 (statt bisher 1. Januar 2017). Das erleichtert vielen Personaldienstleistern immerhin die Jahreskalkulation für 2017, da Equal Pay somit nach Ablauf von 9 Monaten erstmals am 1. Januar 2018 bezahlt werden muss, sofern kein Branchenzuschlagstarifvertrag anwendbar ist.
- Änderung der Regelung zur “Festhaltenserklärung”. Bisher sah das AÜG bei verschiedenen Rechtsverletzungen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Kundenbetrieb (z.B. bei Überschreiten der Höchstfrist von 18 Monaten) vor. Der Arbeitnehmer konnte dem allerdings weitgehend widersprechen. In § 9 Abs. 2 AÜG wird dieses Widerspruchsrecht nun erschwert. Danach muss die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er weiter bei seinem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt sein möchte, persönlich in einer Agentur für Arbeit vorgelegt, von dieser bestätigt und an den Entleiher weiter geleitet werden.
Der Gesetzestext hierzu:
§ 9 (2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat,
und
3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
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