Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Geschäftsführer

Das Bun­dessozial­gericht bekommt mehr und mehr Struk­tur in seine Recht­sprechung zur Ver­sicherungspflicht von Gesellschaftern / Geschäfts­führern von Kap­i­talge­sellschaften. Am 13.03.2023 (B 12 R 6/21) hat­te es entsch­ieden, dass mitar­bei­t­ende Gesellschafter der Ver­sicherungspflicht in der Sozialver­sicherung unter­liegen, auch wenn sie qua Gesellschaftsver­trag über eine Sper­rmi­norität verfügen.

Der Fall betraf eine Steuer­ber­atungs-GmbH mit zwei Gesellschaftern, wobei der zweite Gesellschafter alleiniger Geschäfts­führer war. Im Gesellschaftsver­trag war fest­gelegt, dass Beschlüsse grund­sät­zlich nur mit ein­fach­er Mehrheit gefasst wer­den kön­nen. Den­noch hielt das BSG fest, dass es nicht nur auf die Weisungs­frei­heit eines Gesellschafters-Geschäfts­führers ankommt, son­dern auch darauf, ob er die Geschäft­stätigkeit des Unternehmens umfassend bee­in­flussen und das unternehmerische Geschick der GmbH ins­ge­samt lenken kann. Grund­sät­zlich bedarf es dafür ein­er Gestal­tungs­macht, die sich auf die gesamte Unternehmertätigkeit erstreckt.

Im vor­liegen­den Fall entsprach die Rechtsstel­lung des mitar­bei­t­en­den Gesellschafters nicht der­jeni­gen eines Gesellschafters-Geschäfts­führers mit ein­er Beteili­gung von min­destens 50 % am Stammkap­i­tal oder ein­er umfassenden Sper­rmi­norität. Obwohl er einen hälfti­gen Anteil am Stammkap­i­tal hat­te, hat­te er keine mit eige­nen organ­schaftlichen Recht­en aus­ges­tat­tete Führungs­funk­tion, um die Geschicke des Unternehmens maßge­blich mitzubes­tim­men. Sein Stimm­recht reichte nicht aus, um die für Beschlüsse erforder­liche Mehrheit in der Gesellschafter­ver­samm­lung herbeizuführen.


Kommentar

Die Entschei­dung des 12. Sen­ats des BSG ist nachvol­lziehbar und kon­se­quent. Sie ori­en­tiert sich an den tat­säch­lichen Gegeben­heit­en des fraglichen Unternehmens und berück­sichtigt dabei sowohl die Gesellschaftsver­hält­nisse als auch die tat­säch­liche Ausübung von Recht­en und die Nutzung von Ein­flussmöglichkeit­en. Es ist richtig, dass bei der Frage der Sozialver­sicherungspflicht nicht nur auf die for­malen Rechte eines Gesellschafter-Geschäfts­führers abgestellt wird, son­dern auch auf seine tat­säch­liche Gestal­tungs­macht. Die Entschei­dung trägt somit dazu bei, Klarheit und Rechtssicher­heit in Bezug auf die Sta­tus­fest­stel­lung von Gesellschaftern bei GmbHs zu schaffen.

JH