Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Geschäftsführer
Das Bundessozialgericht bekommt mehr und mehr Struktur in seine Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Gesellschaftern / Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. Am 13.03.2023 (B 12 R 6/21) hatte es entschieden, dass mitarbeitende Gesellschafter der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen, auch wenn sie qua Gesellschaftsvertrag über eine Sperrminorität verfügen.
Der Fall betraf eine Steuerberatungs-GmbH mit zwei Gesellschaftern, wobei der zweite Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer war. Im Gesellschaftsvertrag war festgelegt, dass Beschlüsse grundsätzlich nur mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Dennoch hielt das BSG fest, dass es nicht nur auf die Weisungsfreiheit eines Gesellschafters-Geschäftsführers ankommt, sondern auch darauf, ob er die Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend beeinflussen und das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt lenken kann. Grundsätzlich bedarf es dafür einer Gestaltungsmacht, die sich auf die gesamte Unternehmertätigkeit erstreckt.
Im vorliegenden Fall entsprach die Rechtsstellung des mitarbeitenden Gesellschafters nicht derjenigen eines Gesellschafters-Geschäftsführers mit einer Beteiligung von mindestens 50 % am Stammkapital oder einer umfassenden Sperrminorität. Obwohl er einen hälftigen Anteil am Stammkapital hatte, hatte er keine mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestattete Führungsfunktion, um die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitzubestimmen. Sein Stimmrecht reichte nicht aus, um die für Beschlüsse erforderliche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.
Kommentar
Die Entscheidung des 12. Senats des BSG ist nachvollziehbar und konsequent. Sie orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten des fraglichen Unternehmens und berücksichtigt dabei sowohl die Gesellschaftsverhältnisse als auch die tatsächliche Ausübung von Rechten und die Nutzung von Einflussmöglichkeiten. Es ist richtig, dass bei der Frage der Sozialversicherungspflicht nicht nur auf die formalen Rechte eines Gesellschafter-Geschäftsführers abgestellt wird, sondern auch auf seine tatsächliche Gestaltungsmacht. Die Entscheidung trägt somit dazu bei, Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Statusfeststellung von Gesellschaftern bei GmbHs zu schaffen.
JH