Neuer Mindestlohn in der Pflege

Der Entwurf ein­er 5. Pflegear­beits­be­din­gun­gen­verord­nung ist im Bun­de­sanzeiger bekan­nt gemacht wor­den: Zum 1. Mai 2022 soll die Fün­fte Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen für die Pflege­branche (5. PflegeArb­bV) in Kraft treten, die am 11. März im Bun­de­sanzeiger veröf­fentlicht wor­den ist (BAnz AT 11.03.2022 B2, S. 1).

Danach gel­ten fol­gende Min­destent­gelte für alle in der Pflege­branche Beschäftigten:

  • ab 01.05.2022:    12,55 Euro,
  • ab 01.09.2022:    13,70 Euro,
  • ab 01.05.2023:    13,90 Euro,
  • ab 01.12.2023:    14,15 Euro.

Für Pflegekräfte mit ein­er min­destens ein­jähri­gen Aus­bil­dung und ein­er entsprechen­den Tätigkeit:

  • ab 01.05.2022:    13,20 Euro,
  • ab 01.09.2022:    14,60 Euro,
  • ab 01.05.2023:    14,90 Euro,
  • ab 01.12.2023:    15,25 Euro.

Für Pflege­fachkräfte gilt fol­gen­der Mindestlohn:

  • ab 01.05.2022:    15,40 Euro,
  • ab 01.09.2022:    17,10 Euro,
  • ab 01.05.2023:    17,65 Euro,
  • ab 01.12.2023:    18,25 Euro.

 

Geltungsbereich für den neuen Mindestlohn in der Pflege

Vom Gel­tungs­bere­ich wer­den die unter § 1 der Verord­nung aufge­führten Pflege­be­triebe erfasst, die über­wiegend ambu­lante, teil­sta­tionäre oder sta­tionäre Pflegeleis­tun­gen oder ambu­lante Krankenpflegeleis­tun­gen für Pflegebedürftige erbrin­gen. Neu hinzugekom­men sind Betreu­ungs­di­en­ste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buch­es Sozialge­set­zbuch (SGB).

Fern­er besitzen Arbeit­nehmer einen Anspruch auf zusät­zlichen bezahlten Erhol­ung­surlaub von sieben Tagen (2022) und jew­eils neun Tagen (2023 und 2024). Wenn allerd­ings nicht tar­i­fliche, betriebliche, arbeitsver­tragliche oder son­stige Regelun­gen ins­ge­samt einen über den geset­zlichen Min­desturlaub von 20 Arbeit­sta­gen hin­aus­ge­hen­den Anspruch auf bezahlten Urlaub vorse­hen, entste­ht kein Anspruch auf Mehrurlaub.

Unverän­dert geblieben ist die Fäl­ligkeit­sregelung in § 3, die im ver­gan­genen Jahr zu großem Ver­wal­tungsaufwand geführt hat. Danach wird das Min­destent­gelt nach § 2 Absatz 1 für die ver­traglich vere­in­barte Arbeit­szeit spätestens am let­zten Bankar­beit­stag des Kalen­der­monats fäl­lig, in dem die Arbeit­sleis­tung zu erbrin­gen war. Im Übri­gen wird das Min­destent­gelt spätestens am let­zten Bankar­beit­stag des jew­eili­gen Fol­gekalen­der­monats fäl­lig. Die Regelun­gen zur Vergü­tung von Wegezeit­en und Bere­itschafts­di­en­sten sowie die Def­i­n­i­tion der von den Min­destent­gel­ten nicht erfassten Ruf­bere­itschaft sind im Wesentlichen unverän­dert geblieben (vgl. § 2 Absatz 4 bis 6 Entwurf 5. PflegeArbbV).