Neuer Mindestlohn in der Pflege
Der Entwurf einer 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden: Zum 1. Mai 2022 soll die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (5. PflegeArbbV) in Kraft treten, die am 11. März im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (BAnz AT 11.03.2022 B2, S. 1).
Danach gelten folgende Mindestentgelte für alle in der Pflegebranche Beschäftigten:
- ab 01.05.2022: 12,55 Euro,
- ab 01.09.2022: 13,70 Euro,
- ab 01.05.2023: 13,90 Euro,
- ab 01.12.2023: 14,15 Euro.
Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit:
- ab 01.05.2022: 13,20 Euro,
- ab 01.09.2022: 14,60 Euro,
- ab 01.05.2023: 14,90 Euro,
- ab 01.12.2023: 15,25 Euro.
Für Pflegefachkräfte gilt folgender Mindestlohn:
- ab 01.05.2022: 15,40 Euro,
- ab 01.09.2022: 17,10 Euro,
- ab 01.05.2023: 17,65 Euro,
- ab 01.12.2023: 18,25 Euro.
Geltungsbereich für den neuen Mindestlohn in der Pflege
Vom Geltungsbereich werden die unter § 1 der Verordnung aufgeführten Pflegebetriebe erfasst, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Neu hinzugekommen sind Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB).
Ferner besitzen Arbeitnehmer einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub von sieben Tagen (2022) und jeweils neun Tagen (2023 und 2024). Wenn allerdings nicht tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht kein Anspruch auf Mehrurlaub.
Unverändert geblieben ist die Fälligkeitsregelung in § 3, die im vergangenen Jahr zu großem Verwaltungsaufwand geführt hat. Danach wird das Mindestentgelt nach § 2 Absatz 1 für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgekalendermonats fällig. Die Regelungen zur Vergütung von Wegezeiten und Bereitschaftsdiensten sowie die Definition der von den Mindestentgelten nicht erfassten Rufbereitschaft sind im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. § 2 Absatz 4 bis 6 Entwurf 5. PflegeArbbV).