Mitbestimmungsgesetz: Leiharbeitnehmer im paritätischen Aufsichtsrat

Beim Schwellenwert für den paritätischen Aufsichtsrat zählen Leiharbeitnehmer mit

Lei­har­beit­nehmer sind bei der Ermit­tlung des Schwellen­werts von in der Regel mehr als 2.000 beschäftigten Arbeit­nehmern für die Bil­dung eines par­itätis­chen Auf­sicht­srats nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitBestG zu berück­sichti­gen, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monat­en Arbeit­splätze mit Lei­har­beit­nehmern beset­zt. Das hat der Bun­des­gericht­shof am 25. Juni 2019 entsch­ieden (II ZB 21/18 – BGH PM Nr. 110 vom 20.8.2019).

Die Min­destein­satz­dauer sei, so der BGH, nicht arbeit­nehmer­be­zo­gen, son­dern arbeit­splatzbe­zo­gen zu bes­tim­men. Abzustellen ist somit nicht darauf, dass der einzelne Lei­har­beit­nehmer bei dem betr­e­f­fend­en Unternehmen mehr als sechs Monate einge­set­zt ist bzw. wird, son­dern darauf, wie viele Arbeit­splätze in dem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monat­en hin­aus mit auch wech­sel­nden Lei­har­beit­nehmern beset­zt sind. Uner­he­blich ist, auf welchem konkreten Arbeit­splatz die Lei­har­beit­nehmer in dieser Zeit einge­set­zt wer­den. Entschei­dend ist vielmehr, ob der Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern als solch­er so dauer­haft erfol­gt, dass er für die ständi­ge Größe des Unternehmens eben­so prä­gend ist wie ein Stammarbeitsplatz.