12. Februar 2014

Finnische Arbeitsgerichtsvorlage an EuGH gefährdet Koalitionsvereinbarung von SPD und CDU/CSU zur Zeitarbeit

Ein finnis­ches Arbeits­gericht hat ein Vor­abentschei­dungser­suchen zur Zeitar­beit beim Europäis­chen Gericht­shof ein­gere­icht, das die Koali­tionsvere­in­barung von SPD und CDU/CSU zur Zeitar­beit gefährden kön­nte. Der EuGH wird im Rah­men dieser Vor­lage näm­lich auch über die Absicht der GroKo entschei­den, die Höch­stein­satz­dauer eines Zeitar­beit­nehmers auf 18 Monate zu beschränken und ihm zusät­zlich bere­its nach 9 Monat­en eine finanzielle Gle­ich­stel­lung mit Stam­mar­beit­nehmern im Ein­satz­be­trieb (Equal Pay) zu gewähren.

Diese Vor­lage hat es in sich! Denn der Europäis­che Gericht­shof muss nun entschei­den, ob die Zeitar­beit über­haupt geset­zlich eingeschränkt wer­den darf (z. B. auf eine Höch­stüber­las­sungs­dauer, Arbeitsspitzen etc.), und wenn ja, in welchem Umfang. Je nach Entschei­dung kön­nte der Inhalt der Koali­tionsvere­in­barung zwis­chen SPD und CDU/CSU zur Zeitar­beit richtlin­ienkon­form sein oder eben nicht. Die Frage ist weit­er, ob die Kop­pelung aus Höch­stüber­las­sungs­dauer und Equal-Pay-Verpflich­tung, die in dem Koali­tionsver­trag vorge­se­hen ist, möglicher­weise über­haupt nicht umset­zbar ist. 

Rechtlich geht es darum, ob die seit 2008 in Deutsch­land gel­tende Lei­har­beit­srichtlin­ie auch Unternehmen oder nur Arbeit­nehmer schützen soll. Kern dieser Richtlin­ie ist der Flex­i­cu­ri­ty-Gedanke, wonach ein fair­er Aus­gle­ich zwis­chen der Flex­i­bil­ität der Arbeit­ge­ber (flex­i­bil­i­ty) und dem Arbeit­nehmer­schutz (secu­ri­ty) hergestellt wer­den soll. Die Berück­sich­ti­gung der Inter­essen nur ein­er Seite ver­bi­etet die Richtlin­ie dage­gen. Wo genau aber liegt die Gren­ze zwis­chen zuläs­siger Gewich­tung und unzuläs­siger Über­gewichtung bes­timmter Inter­essen? Das wird der EuGH beant­worten und damit auch die Absicht der GroKo bee­in­flussen, Equal Pay und Höch­stüber­las­sungs­dauer kom­biniert einzuführen und damit Arbeit­nehmer­in­ter­essen ein­seit­ig aufzuw­erten. Ander­sherum ist zu fra­gen, ob nicht entwed­er Equal Pay oder eine Höch­stüber­las­sungs­dauer allein aus­re­ichend Schutz für Arbeit­nehmer garantiert hätte bei angemessen­er Beach­tung der Arbeitgeberinteressen. 

Auch die weit­eren Vor­lage­fra­gen sind von großem Inter­esse, betr­e­f­fen jedoch eher Ver­fahren­saspek­te : Fra­gen wie Beste­ht eine Hand­lungspflicht des Staates, Tar­ifverträge auf Richtlin­ienkon­for­mität zu über­prüfen? oder Inwieweit dür­fen Gerichte selb­st Tar­ifverträge auf Richtlin­ienkon­for­mität über­prüfen? sind für die Fach­welt von eben­so großem Interesse. 

Hier die Vor­lage­fra­gen in der Rechtssache C‑533/13 (ein­gere­icht am 09.10.2013):