24. März 2017
Fachliche Weisungen der Bundesagentur zum AÜG klären Einzelfragen
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 20. März 2017 ihre „Fachliche Weisungen AÜG“ herausgegeben. Alle Neuerungen darin sind gelb markiert.
Folgendes ist von Bedeutung:
Begriff des Entleihers – Beginn und Neubeginn der 18-Monatsfrist
Die BA knüpft für den Begriff des Entleihers nicht an den Betrieb, sondern an das Unternehmen an (S. 8 Mitte). Während ein Betrieb die organisatorische (Arbeits)einheit ist (z.B. eine Produktionseinrichtung), ist mit Unternehmen die jeweilige Gesellschaft, also z.B. eine GmbH, gemeint. Bei jedem Wechsel des Arbeitnehmers von einer GmbH als Entleiher zu einer anderen GmbH fängt der 18-Monatszeitraum von neuem an zu laufen.
Überlassungshöchstdauer
Berechnung der Höchstüberlassungsdauer bei unregelmäßigen Einsätzen
Bei der Berechnung der Einsatzdauer wurde mit Spannung erwartet, wie Unterbrechungen von weniger als drei Monaten zu bewerten sind. Hier war vor allem fraglich, wie mit einer Vielzahl sehr kurzer Einsatzdauern umzugehen ist, ob also Kurzeinsätze miteinander verklammert werden, sodass zwischen erstem und letztem Einsatztag lediglich 18 Monate liegen müssen, um die Höchstüberlassungsdauer zu erreichen, oder ob in diesen Fällen anders gerechnet werden kann. Wir möchten hierzu vor allem auf die Beispiele in den Fachlichen Weisungen auf S. 23–25 hinweisen. Die Bundesagentur für Arbeit wählt in ihren Beispielen einen rein vertragsbezogenen Ansatz: Ein Einsatz beginnt und endet danach jeweils mit der vertraglich vereinbarten Einsatzdauer (S. 23). Das hat in der Praxis Vor- aber auch Nachteile. Ein Nachteil liegt darin, dass bei regelmäßigen Einsätzen mit geringem Zeitumfang, also zum Beispiel nur einmal wöchentlich, Unterbrechungen in die Berechnung mit einbezogen werden, weil der Einsatz nicht beendet ist. So würde ein Einsatz, der jeweils an einem Montag stattfindet, bereits nach 18 Monaten die Höchstüberlassungsdauer erreichen, obwohl die Zahl der Einsatztage äußerst gering ist.
Auf der anderen Seite eröffnet diese Sicht gute Möglichkeiten, tageweise zu rechnen, denn es ist immer nur erforderlich, den Einsatz offiziell enden zu lassen, dann wäre nach der dargestellten Auffassung der Bundesagentur für Arbeit in Nichteinsatzzeiten nicht mehr weiter zu zählen. Die Einsatzdauer würde sich erst mit Beginn des folgenden Einsatzes verlängern.
Schriftform im Überlassungsvertrag — Namensnennung
Das Schriftformerfordernis im AÜV erstreckt sich auch auf den Namen des eingesetzten Arbeitnehmers. Entscheidendes Problem ist der Umstand, dass die Unterschrift unter dem Namen des Mitarbeiters vor dem Einsatz erfolgen muss, was in der Praxis kaum umsetzbar ist.
Hier weisen die Fachlichen Weisungen einen praxisfreundlich Weg, indem sie eine Kombination aus Rahmenvertrag und jeweils einzelner Einsatzmitteilung empfehlen, um den Namen des Arbeitnehmers nicht dem Schriftformerfordernis zu unterwerfen (S. 20): Das Schriftformerfordernis gelte nicht, so die BA, für die Konkretisierung eines Arbeitnehmers in der Einsatzvereinbarung aufgrund eines Rahmenvertrages.
Offenlegungspflicht
Die BA vertritt die Auffassung, dass die in § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG geregelte Offenlegungspflicht auch für vor dem 1. April 2017 geschlossene und danach fortgeführte Verträge gilt. Es ist folglich anzuraten, Altverträge zu überprüfen, die Überlassung als solche zu bezeichnen und die Konkretisierung der Mitarbeiter nachzuholen, sofern dies noch nicht geschehen ist.