24. März 2017

Fachliche Weisungen der Bundesagentur zum AÜG klären Einzelfragen

Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit hat am 20. März 2017 ihre „Fach­liche Weisun­gen AÜG“ her­aus­gegeben. Alle Neuerun­gen darin sind gelb markiert.

Fol­gen­des ist von Bedeutung:

Begriff des Entleihers – Beginn und Neubeginn der 18-Monatsfrist 

Die BA knüpft für den Begriff des Entlei­hers nicht an den Betrieb, son­dern an das Unternehmen an (S. 8 Mitte). Während ein Betrieb die organ­isatorische (Arbeits)einheit ist (z.B. eine Pro­duk­tion­sein­rich­tung), ist mit Unternehmen die jew­eilige Gesellschaft, also z.B. eine GmbH, gemeint. Bei jedem Wech­sel des Arbeit­nehmers von ein­er GmbH als Entlei­her zu ein­er anderen GmbH fängt der 18-Monat­szeitraum von neuem an zu laufen.

Überlassungshöchstdauer

Berechnung der Höchstüberlassungsdauer bei unregelmäßigen Einsätzen

Bei der Berech­nung der Ein­satz­dauer wurde mit Span­nung erwartet, wie Unter­brechun­gen von weniger als drei Monat­en zu bew­erten sind. Hier war vor allem fraglich, wie mit ein­er Vielzahl sehr kurz­er Ein­satz­dauern umzuge­hen ist, ob also Kurzein­sätze miteinan­der verk­lam­mert wer­den, sodass zwis­chen erstem und let­ztem Ein­satz­tag lediglich 18 Monate liegen müssen, um die Höch­stüber­las­sungs­dauer zu erre­ichen, oder ob in diesen Fällen anders gerech­net wer­den kann. Wir möcht­en hierzu vor allem auf die Beispiele in den Fach­lichen Weisun­gen auf S. 23–25 hin­weisen. Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit wählt in ihren Beispie­len einen rein ver­trags­be­zo­ge­nen Ansatz: Ein Ein­satz begin­nt und endet danach jew­eils mit der ver­traglich vere­in­barten Ein­satz­dauer (S. 23). Das hat in der Prax­is Vor- aber auch Nachteile. Ein Nachteil liegt darin, dass bei regelmäßi­gen Ein­sätzen mit geringem Zei­tum­fang, also zum Beispiel nur ein­mal wöchentlich, Unter­brechun­gen in die Berech­nung mit ein­be­zo­gen wer­den, weil der Ein­satz nicht been­det ist. So würde ein Ein­satz, der jew­eils an einem Mon­tag stat­tfind­et, bere­its nach 18 Monat­en die Höch­stüber­las­sungs­dauer erre­ichen, obwohl die Zahl der Ein­satz­tage äußerst ger­ing ist.

Auf der anderen Seite eröffnet diese Sicht gute Möglichkeit­en, tageweise zu rech­nen, denn es ist immer nur erforder­lich, den Ein­satz offiziell enden zu lassen, dann wäre nach der dargestell­ten Auf­fas­sung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit in Nichtein­satzzeit­en nicht mehr weit­er zu zählen. Die Ein­satz­dauer würde sich erst mit Beginn des fol­gen­den Ein­satzes verlängern.

 

Schriftform im Überlassungsvertrag — Namensnennung

Das Schrift­former­forder­nis im AÜV erstreckt sich auch auf den Namen des einge­set­zten Arbeit­nehmers. Entschei­den­des Prob­lem ist der Umstand, dass die Unter­schrift unter dem Namen des Mitar­beit­ers vor dem Ein­satz erfol­gen muss, was in der Prax­is kaum umset­zbar ist.

Hier weisen die Fach­lichen Weisun­gen einen prax­is­fre­undlich Weg, indem sie eine Kom­bi­na­tion aus Rah­men­ver­trag und jew­eils einzel­ner Ein­satzmit­teilung empfehlen, um den Namen des Arbeit­nehmers nicht dem Schrift­former­forder­nis zu unter­w­er­fen (S. 20): Das Schrift­former­forder­nis gelte nicht, so die BA, für die Konkretisierung eines Arbeit­nehmers in der Ein­satzvere­in­barung auf­grund eines Rahmenvertrages.

 

Offenlegungspflicht

Die BA ver­tritt die Auf­fas­sung, dass die in § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG geregelte Offen­le­gungspflicht auch für vor dem 1. April 2017 geschlossene und danach fort­ge­führte Verträge gilt. Es ist fol­glich anzu­rat­en, Altverträge zu über­prüfen, die Über­las­sung als solche zu beze­ich­nen und die Konkretisierung der Mitar­beit­er nachzu­holen, sofern dies noch nicht geschehen ist.