Arbeitsschutzkontrollgesetz: Mögliches Verbot von Arbeitnehmerüberlassung für Fleischindustrie

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz

Für viel Unruhe hat der Geset­ze­sen­twurf der Bun­desregierung zum Ver­bot von Werkverträ­gen und der Arbeit­nehmerüber­las­sung in der Fleischin­dus­trie vom 7. August 2020 gesorgt (Bt.-Drs. 426/20). Während die Arbeit­nehmerüber­las­sung zum 1. April 2021 ver­boten wer­den soll, sieht der Entwurf zum Arbeitss­chutzkon­trollge­setz das Ver­bot für Werkverträge bere­its ohne Über­gangs­frist mit Inkraft­treten des Geset­zes vor.

Die Bun­desregierung möchte mit dem Arbeitss­chutzkon­trollge­setz vor allem für höhere Arbeitss­chutz­s­tan­dards sor­gen. Ins­beson­dere Zeitar­beitsver­bände sowie diverse Fach­leute argu­men­tieren dage­gen, dass die Ein­hal­tung von Arbeitssicher­heits­stan­dards nicht an der Wahl der Ver­trags­form, son­dern allein an der Ein­hal­tung und Überwachung der Vorschriften des Arbeitss­chutzrechts liegt. Daher scheint der gegen dieses Gesetz erhobene Ein­wand berechtigt, dass es sich dabei mehr um Wahlkampfgetöse als um Sach­poli­tik han­delt. Nicht von der Hand zu weisen ist auch der Ver­dacht, dass das Ver­bot der Arbeit­nehmerüber­las­sung in der Fleischin­dus­trie ein „Test­lauf“ für das viel weit­erge­hende Ver­bot der Arbeit­nehmerüber­las­sung im Pflege­bere­ich sein könnte.

AMETHYST-Kommentar zum Arbeitsschutzkontrollgesetz

Festzuhal­ten bleibt, dass dies nur der Geset­ze­sen­twurf ist. Was am Ende wirk­lich ver­ab­schiedet wer­den wird, ist noch völ­lig offen.