Arbeitsschutzkontrollgesetz: Mögliches Verbot von Arbeitnehmerüberlassung für Fleischindustrie
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz
Für viel Unruhe hat der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Verbot von Werkverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischindustrie vom 7. August 2020 gesorgt (Bt.-Drs. 426/20). Während die Arbeitnehmerüberlassung zum 1. April 2021 verboten werden soll, sieht der Entwurf zum Arbeitsschutzkontrollgesetz das Verbot für Werkverträge bereits ohne Übergangsfrist mit Inkrafttreten des Gesetzes vor.
Die Bundesregierung möchte mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vor allem für höhere Arbeitsschutzstandards sorgen. Insbesondere Zeitarbeitsverbände sowie diverse Fachleute argumentieren dagegen, dass die Einhaltung von Arbeitssicherheitsstandards nicht an der Wahl der Vertragsform, sondern allein an der Einhaltung und Überwachung der Vorschriften des Arbeitsschutzrechts liegt. Daher scheint der gegen dieses Gesetz erhobene Einwand berechtigt, dass es sich dabei mehr um Wahlkampfgetöse als um Sachpolitik handelt. Nicht von der Hand zu weisen ist auch der Verdacht, dass das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischindustrie ein „Testlauf“ für das viel weitergehende Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Pflegebereich sein könnte.
AMETHYST-Kommentar zum Arbeitsschutzkontrollgesetz
Festzuhalten bleibt, dass dies nur der Gesetzesentwurf ist. Was am Ende wirklich verabschiedet werden wird, ist noch völlig offen.