1. August 2013

Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg — 01.08.2013 — 2 Sa 6/13 | Für die rechtliche Abgren­zung des Werk- oder Dien­stver­trags zur Arbeit­nehmerüber­las­sung ist allein die tat­säch­liche Durch­führung des Ver­trages maßgebend.

Ein zwis­chen einem Werkun­ternehmen (hier: IT-Dien­stleis­ter) und dem Drit­ten vere­in­bartes Tick­et­sys­tem (EDV-spez­i­fis­che Aufträge von Arbeit­nehmern des Drit­ten wer­den nach Eröff­nung eines Tick­ets vom Drit­ten bear­beit­et) ist unprob­lema­tisch dem Werkver­tragsrecht zuzuordnen.

Wenn allerd­ings Arbeit­nehmer des Drit­ten außer­halb dieses Tick­et­sys­tems in größerem Umfang Beschäftigte des Werkun­ternehmens direkt beauf­tra­gen und unter zeitlich-örtlichen Vor­gaben auch per­so­n­en­be­zo­gene Anweisun­gen erteilen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung.

Wenn es sich bei diesen Direk­t­beauf­tra­gun­gen nicht um untyp­is­che Einzelfälle, son­dern um beispiel­hafte Erschei­n­ungs­for­men ein­er durchge­hend geübten Ver­tragsprax­is han­delt, ist von einem Schein­werkver­trag auszugehen.

Will ein in einem Drit­t­be­trieb einge­set­zter Arbeit­nehmer gel­tend machen, zwis­chen ihm und dem Inhab­er des Drit­t­be­triebes gelte gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsver­hält­nis als zu Stande gekom­men, und ist stre­it­ig, ob sein Ein­satz in dem Drit­t­be­trieb auf­grund eines Arbeit­nehmerüber­las­sungsver­trages oder eines Dienst-oder Werkver­trages erfol­gt ist, so muss er diejeni­gen Umstände dar­legen und beweisen, aus denen sich das Vor­liegen von Arbeit­nehmerüber­las­sung ergibt.

Der Arbeit­nehmer kann sich nach den Grund­sätzen der sekundären Dar­legungs- und Beweis­last allerd­ings zunächst auf die Dar­legung solch­er Umstände beschränken, die sein­er Wahrnehmung zugänglich sind und auf Arbeit­nehmerüber­las­sung hin­deuten (Eingliederung, Weisungsstruk­tur). Dann ist es Sache des Arbeit­ge­bers die für das Gegen­teil sprechen­den Tat­sachen darzule­gen und zu beweisen, wonach die Abgren­zungskri­te­rien Eingliederung und Weisungsstruk­tur auch in der gelebten Ver­trags­durch­führung werkver­tragstyp­isch aus­gestal­tet sind.