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Die CGZP war auch für Zeiträume in der Vergangenheit nicht tariffähig: Dieses Ausgangsurteil des Arbeitsgerichts Berlin (01.06.2011) hat das LAG Berlin-Brandenburg nun bestätigt (09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11). Die Rechtsbeschwerde an das BAG wurde nicht zugelas¬sen. Eine Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Dennoch hat der Beschluss erhebliche Bedeutung für Equal-Pay-Ansprüche in der Vergangenheit. Sollte das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde, die voraussichtlich gegen diesen Beschluss eingelegt werden wird, zurückweisen, wäre er rechtskräftig.
Die Folge: Equal-Pay-Ansprüche bestehen dann grundsätzlich auch für vergangene Zeiträume.
Völlig offen ist, ob das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde annimmt. In Gesprächen mit Richtern am ArbG Berlin, die mit der Sache vertraut sind, hört man überwiegend die Meinung, dass das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht annehmen wird. Sicher ist das jedoch nicht, schließlich besteht bei BAG-Senaten gelegentlich die Neigung, sich gerade der Fälle anzunehmen, die in den Medien eine große Rolle spielen (man denke nur an die berühmte Emmely-Entscheidung vor einigen Jahren. Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen werden, dürften alle bislang ausgesetzten Verfahren spätestens in drei Monaten wieder aufgenommen und die Equal-Pay-Forderungen durchentschieden werden.
Vertrauensschutzgesichtspunkte: Worin nur könnte dieser Vertrauensschutz nun liegen?
In der Pressemeldung äußert das LAG Berlin-Brandenburg, dass es nicht über Vertrauensschutzgesichtspunkte entschieden habe, was den jeweiligen Einzelverfahren auf Gewährung von Equal Pay vorbehalten bleibe. Vertrauensschutzaspekte sind bislang in der Rechtsprechung ohnehin kaum berücksichtigt worden unter dem Hinweis darauf, dass das BAG bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit von Vertrauensschutz hinsichtlich einer Tariffähigkeit ausgeschlossen hatte. Zwar hat das BAG streng genommen noch nicht darüber entschieden, ob auch Vertrauensschutz in die Tarifzuständigkeit bestehen könne, worum es vorliegend geht. Dennoch fragt sich derzeit die ganze Republik, worin dieser Vertrauensschutz denn nun liegen könnte bzw. was zu dessen Nachweis erforderlich ist. Diese Frage dürfte die Arbeitsgerichte in den kommenden Monaten verstärkt beschäftigen.
Mit Vertrauensschutz haben sich bislang konkreter das LAG Berlin-Brandenburg und das ArbG Bonn beschäftigt. In der Entscheidung vom 20.09.2011 (7 Sa 1318/11) nimmt das LAG Berlin-Brandenburg immerhin eine Negativabgrenzung vor: Auf Vertrauensschutz können sich jedenfalls Arbeitgeber nicht berufen, die in ihren Arbeitsverträgen eine längere als die tarifliche, i. d. R. dreimonatige Ausschlussfrist vereinbart hatten, weil diese Arbeitgeber damit gezeigt hätten, dass sie gerade nicht auf die Wirksamkeit ihres Tarifvertrages vertrauen. Diese Argumentation gibt evtl. denjenigen Hoffnung, die die tariflichen Ausschlussfristen wörtlich oder gar nicht ausdrücklich übernommen hatten. Was aber positiv zum Vorliegen von Vertrauensschutz führen könne, sagt das LAG leider auch nicht.
Zum Vertrauensschutz zitiert wird gelegentlich eine Entscheidung des ArbG Bonn vom 25.05.2011 – 4 Ca 2963/10. In dieser Entscheidung hatte das Gericht jedoch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen, sondern die Tarifunfähigkeit der CGZP nur gegenwarts- und nicht vergangenheitsbezogen festgestellt, und zwar bezogen auf den 9. Dezember 2009. Diese Entscheidung blieb jedoch ein Einzelfall, weshalb ihre Bedeutung gering bleiben wird.
Arbeitsgericht Berlin: AMP-Klage aus formalen Gründen abgewiesen
Am 28.11.2011 hatte das ArbG Berlin einen weiteren Rechtsstreit zu entscheiden, der bislang weniger Beachtung fand. In diesem hatte der AMP beantragt, feststellen zu lassen, dass die entsprechenden Tarifverträge zwischen AMP und CGZP rechtswirksam seien. Diese Klage hat das ArbG Berlin aus formalen Gründen abgewiesen. Man wird sehen, ob der AMP bzw. der BAP gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird. Konkret wird sich das Urteil nicht weiter auswirken (55 Ca 5022/11).
Fazit:
Durch die angesprochenen Entscheidungen hat sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend etwas verändert; es kann jedoch kurzfristig sein, dass das BAG durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vollendete Tatsachen schafft.
Beschlüsse der Sozialgerichtsbarkeit: Jeder, wie es ihm gefällt!
Zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen liegen nun vier Beschlüsse von Sozialgerichten vor. Dabei ist eine Tendenz vergleichbar der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung festzustellen: Jeder, wie es ihm gefällt! Während in Hamburg zwei verschiedene Kammern nahezu gegenteilig entschieden haben (Aussetzungspflicht hinsichtlich von Bescheiden bejaht: Entsch. v. 18.11.2011 - S 51 R 1149/11 ER; verneint: Entsch. v. 09.01.2012 - S 11 R 1354/11 ER.
Am 18.01.2012 entschied dann das SG Duisburg - S 21 R 1564/11 ER -, dass die Vollziehung von Beitragsbescheiden auszusetzen sei mit der bemerkenswerten Begründung, es dürften aus Vertrauensschutzgesichtspunkten möglicherweise rückwirkend keine Beiträge nachgefordert werden. Das SG Dortmund beschritt am 23.01.2012 - S 25 R 2507/11 ER - schließlich einen Mittelweg: Die Nachforderung und Schätzung vergangener Beiträge sei zwar durchaus zulässig, ein bereits für vergangene Jahre erlassener Beitragsbescheid hindere jedoch den Erlass neuer Bescheide und müsse zur Abänderung vorher ausdrücklich zurückgenommen werden.
Es heißt also abwarten, was die nächsten Gerichte entscheiden.
Die Aussagekraft dieser unterinstanzlichen Entscheidungen, die zudem ohne vertiefte Rechtsprüfung in einem Eilverfahren ergehen, ist auf jeden Fall sehr begrenzt, und bis zum Vorliegen wirklich belastbarer Entscheidungen wird noch reichlich Zeit vergehen.
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