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Ob nun das Jahr 2006 verjährt, die BAG-Entscheidung gar nicht rückwirkend ergangen oder zwischenzeitliche Beitragsbescheide einer Nachforderung entgegenstehen: Es wird geprüft, geschätzt und gefordert.
Kooperation oder Totalverweigerung – das ist andersherum die Frage, die sich von Betriebsprüfungen durch die DRV (Deutsche Rentenversicherung) betroffene Personaldienstleister aktuell stellen müssen. Zwar sind die Prüfer nach unserer Erfahrung größtenteils wohlwollend und versuchen, den Unternehmen Brücken zu bauen, doch Betriebsprüfung bleibt Betriebsprüfung, und eine nicht unerhebliche Nachforderung folgt bestimmt, nachdem der Prüfer das Büro verlassen hat.
Generell scheint aus unserer Erfahrung eine Kooperation mit dem Prüfer sinnvoller; so ermittelt man gemeinsam eine Höchstgrenze für mögliche Nachzahlungen, vermeidet die Erhebung von Säumniszuschlägen, weiß, was im schlimmsten Fall auf einen zukommen könnte und kann gegen die folgenden Bescheide noch immer Einspruch einlegen.
Doch auch für eine Totalverweigerung spricht einiges. Denn so besteht die doppelte Chance auf geringere Nachforderungen (erst rechnen die Prüfer – und wenn einem das Ergebnis nicht gefällt, rechnet man selbst nach), zumal man die Beitragserhebung mit dem Argument, es bestehe keine Rechtspflicht, selbst Ermittlungen anzustellen, erheblich verzögern kann; im Idealfall so lange, bis die ersten Gerichtsentscheidungen zum Thema vorliegen – und die lassen sicher nicht mehr lange auf sich warten. Auch unsere Kanzlei ist schon in Eilverfahren vor dem Sozialgericht aktiv. Der richtige Weg hängt also von vielen Einzelfragen
ab …
Das Vorgehen, dass die Prüfer erst einmal keine Beitragsbescheide erlassen, sondern die Arbeitgeber zur Nachmeldung zwingen und die gemeldeten Beiträge selbst korrigieren wollten, wenn sich die Rechtsprechung ändert, ist vom Tisch. Das wäre ja auch nicht hinnehmbar: Erst sollen die Personaldienstleister Beiträge ermitteln, die sie aus ihrer Sicht nicht zahlen müssen, und dann dürfen sie nicht einmal dagegen vorgehen. „Rechtsstaat“ sieht anders aus, und zu den wenig rechtsstaatlichen Methoden der Sozialversicherungsträger gehört auch noch die nicht vergessene Aufforderung der Arbeitsagenturen an Personaldienstleisterunter Androhung von Zwangsmaßnahmen Rentenversicherungsbeiträge selbst zu ermitteln und nachzumelden. Dennoch ist zu beachten, dass auch trotz Einspruch sofort gezahlt werden muss – es sei denn, Sie beantragen beim Sozialgericht die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ des Widerspruchs oder treffen mit den Krankenkassen Stundungsabreden.
Wann kann der Einspruch in Teilen Erfolg versprechend sein?
Wir haben einige wichtige Punkte dazu für Sie aufgeführt:
Aber diese Argumente interessieren die DRV Bund im Vorverfahren wenig und werden ignoriert. Es ist jedoch anzunehmen, dass Sozialgerichte die Sache etwas objektiver betrachten und die Bescheide in wesentlichen Punkten korrigieren werden. Immerhin: Zuletzt wurden diese Punkte in Bescheiden gar nicht mehr begründet, sondern wir wurden direkt aufgefordert, doch bitte Rechtsmittel einzulegen und die Sache gerichtlich überprüfen zu lassen. Letztlich manifestieren die Prüfungen nur die schon vermuteten Ungleichheiten. So können Unternehmen mit häufigen Personalwechseln wegen der Sechswochenfrist, während der bei zuvor Arbeitslosen kein Equal-Pay-Anspruch besteht, fast ohne Nachzahlung aus der Prüfung hervorgehen. Gleiches gilt für Firmen, die Arbeitnehmer in Mindestlohnbrachen (Maler, Elektriker etc.) überlassen haben. Wer dagegen Facharbeiter aus anderen Branchen (u. a. auch durch übertarifliche Bezahlung) lange an sich bindet – was regelmäßig auch zu geringen Ausfallzeiten führt –, zahlt richtig drauf, weil für ihn zufällig keine Abzugsmöglichkeiten vorgesehen wurden – das zeigt einmal mehr den Irrweg, auf dem sich die Rentenversicherung zurzeit befindet.