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Mit dem Beschluss hat das SG Hamburg die aufschiebende Wirkung eines gegen einen CGZP-Beitragsbescheid eingelegten Widerspruchs angeordnet. Der Personaldienstleister muss also erst einmal nicht zahlen.
Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 nur gegenwartsbezogen erfolgt sei. Wörtlich:
Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die auf der Basis eines mit der CGZP abgeschlossenen Tarifvertrages beschäftigten Leiharbeitnehmer gegenwärtig aufgrund einer Tarifunfähigkeit der CGZP einen höheren Entgeltanspruch haben, auf welchen Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachzuerheben sind.
Dem ist nichts hinzuzufügen!