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BAG-Urteil lässt an rückwirkender Tarifunfähigkeit der CGZP keinen Zweifel

26.02.2011
Heute wurde erstmalig die Urteilsbegründung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP veröffentlicht (Beschl. v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10). Daraus ergibt sich sinngemäß, dass das BAG keinen Zweifel daran hat, dass die CGZP bereits seit dem Jahr 2003 nicht tariffähig war.

Die praktisch wichtigste Passage findet sich auf S. 14-16 des Beschlusses und dreht sich um die Rückwirkung der Entscheidung. Das BAG spricht keineswegs von so etwas wie Vertrauensschutz, wie es im Vorfeld mitunter geheißen hat. Im Gegenteil lässt das Gericht kein Zweifel an einer Tarifunfähigkeit der CGZP seit dem Jahr 2003, die jedoch bereits in einem anderen Verfahren thematisiert worden ist und deshalb vom BAG gar nicht erörtert werden durfte. Das Arbeitsgericht Berlin wird die fehelnde Tariffähigkeit nun wohl aber in dem Termin für das ursprüngliche Sammelverfahren am 13. April 2011 bestätigen.

Dennoch ist die Auswirkung dieser Begründung rechtlich gesehen gering, weil es nicht anders zu erwarten war. Wenn im Dezember 2009 keine Tariffähigkeit der CGZP bestanden hat, dann war dies im Jahr 2006 oder 2007 nicht anders.

Wesentlich näher sind Arbeitnehmer ihren Equal Pay-Ansprüchen dadurch auch nicht gekommen. Denn es sind noch längst nicht alle Fragen entschieden. So wird das BAG am 24. März im Revisionsverfahren über ein Urteil des LAG-München v. 12.11.2009 - 3 Sa 579/09 entscheiden, ob Equal Pay-Ansprüche der Ausschlussfrist im Kundenbetrieb unterliegen und damit möglicherweise weitgehend verfallen sind. Und auch Ausschlussfristen im Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Personaldienstleister, "iGZ-Hilfsklauseln" bei fehlender Tariffähigkeit der CGZP u.ä. werden in Zukunft noch häufig die Gerichte beschäftigen. Hier zeigt die Praxis der zahlreichen schon laufenden Verfahren: jeder Fall ist anders: mal weiß ein Arbeitnehmer nicht mehr, bei welchen Kunden er gearbeitet hat (auch das gibt es!), mal gibt´s einzelvertragliche Ausschlussfristen und mal gilt schon der mehrgliedrige Tarifvertrag von 2010, der wieder zum Wegfall der Ansprüche führen dürfte..............