Aktuell

Konzerninterne Zeitarbeit

19.01.2010
Der Streit um die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung nimmt kein Ende – wie die Diskussion um Schlecker/MENIAR eindrücklich zeigt. Dabei tritt ein grundlegendes Dilemma zutage. Denn eigentlich handelt es sich nach Lage der Dinge in diesem konkreten Fall gar nicht um konzerninterne Zeitarbeit. Die beiden Firmen nutzen lediglich die rechtlichen Rahmenbedingungen, um untereinander das klassische Verhältnis zwischen Personaldienstleister und Kunde zu etablieren. Es ist jedoch schwer vorstellbar, wie man dergleichen unterbinden sollte, ohne gleich die Zeitarbeit als Branche insgesamt infrage zu stellen.

Um etwas Licht in die zuweilen durch Polemik und Halbinformation doch arg verzerrte Debatte zu bringen, lohnt ein Blick auf die Fakten: Was ist geschehen? Seit einigen Monaten schließt die Drogeriekette Schlecker kleinere Filialen, um die Kunden in größeren Einheiten bedienen zu können. Die hier Tätigen – es handelt sich überwiegend um Mitarbeiter aus kleineren Filialen – beschäftigt Schlecker nicht mehr direkt, sondern über den Personaldienstleister MENIAR (der Firmenname ist ein Akronym für „Menschen in Arbeit“). Laut ver.di hat MENIAR bereits ca. 4.000 Arbeitnehmer an Schlecker vermittelt. Stimmt diese Zahl, dann rückt MENIAR mit einem Schlag auf Rang 15 unter den größten deutschen Zeitarbeitsunternehmen vor.

Dieses Vorgehen stößt bereits seit Monaten auf Kritik. Nun will auch noch Bundesarbeitsmnisterin Ursula von der Leyen (CDU) Vorwürfe gegen die Drogeriekette Schlecker bzw. die Firma MENIAR überprüfen. „Bei Schlecker gucken wir sehr genau hin, ob da Missbrauch betrieben wird oder ob Gesetze umgangen werden. Wenn das der Fall ist, werden wir diese Schlupflöcher schließen“, sagte die Ministerin in der ARD-Sendung „Anne Will“ am 10. Januar 2010. Die Regierung werde, sei dies notwendig, gesetzlich nachsteuern.

Schlecker selbst wies die im Hinblick auf eine vermeintlich untertarifliche Bezahlung erhobenen Vorwürfe zurück, in vielen Fällen seien Arbeitnehmern tatsächlich bis zu 13 Euro gezahlt worden. Dennoch teilte ein Sprecher von Schlecker jetzt mit, man werde die Zusammenarbeit mit der umstrittenen Firma auslaufen lassen. Man darf zunächst einmal gespannt sein, wie Schlecker den Einsatz von 4.000 Arbeitnehmern „auslaufen lassen“ möchte – etwa, indem man diese Mitarbeiter nun gar nicht mehr einsetzt?

Konkurrenz für Personaldienstleister?

Dieser Fall wirft die grundsätzliche Frage auf: Brauchen wir ein gesetzliches Verbot von konzerneigenen Zeitarbeitsfirmen bzw. solchen Unternehmen, die im Auftrag eines Konzerns tätig sind, ihre Arbeitnehmer in anderen Konzernteilen einsetzen und dabei zum Teil untertariflich bezahlen? Personaldienstleister und ihre Verbände sind sicherlich für ein solches Verbot – einerseits aus Imagegründen, andererseits auch deshalb, weil viele etablierte Perso-naldienstleister die konzerninterne Zeitarbeit als erhebliche Konkurrenz wahrnehmen. Denn wenn die Konzerne ihre Arbeitnehmer – über den Umweg der Konzernleihe – wieder vermehrt selbst rekrutieren, schrumpft der Markt für Personaldienstleister. Das bekämen dann vor allem die Firmen zu spüren, deren Personal auf wenige Kunden verteilt ist, für sie der Wegfall eines Kunden also ein herber Schlag wäre.

Gegen solche Befürchtungen spricht allerdings, dass neu gegründete konzerninterne Zeitarbeitsfirmen den etablierten Personaldienstleistern ihr Geschäft oft gar nicht „wegnehmen“. Vielmehr erweitern sie den Markt bzw. die Nachfrage, indem sie bisherige Stammkräfte als Zeitarbeitnehmer beschäftigen. Außerdem kommt es durchaus vor, dass Personaldienstleister konzerninterne Zeitarbeitsfirmen als Auftragnehmer (wieder) ablösen; dann nämlich, wenn der entsprechende Konzern die Qualität eines externen Personaldienstleisters im direkten Vergleich zur „internen Lösung“ als höher einschätzt. Dieses Urteil kann sich auf die jeweils erzielten Ergebnisse ebenso beziehen wie auf Fragen der Organisation.

Sicherlich: Konzerninterne Zeitarbeit kann für herkömmliche Zeitarbeitsfirmen zu einem echten Problem werden. Dennoch sieht es aktuell so aus, als seien Personaldienstleister gut beraten, die „Bedrohung“ durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung nicht zu überschätzen – aber gleichwohl über analoge Angebote sowie über weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit nachzudenken.

Moral und Recht…

… kommen nicht immer zu gleichen Ergebnissen: Auch das belegt die aktuelle Debatte. Denn Politiker und alle drei Branchenverbände sind sich einig, dass eine „Liaison“ wie die von Schlecker mit MENIAR unmoralisch ist, und verurteilen das Vorgehen Schleckers mit Nachdruck. Aber: Ein Rechtsverstoß, so darf man aktuell annehmen, wird hier nicht zu konstatieren sein. Diese Einschätzung liegt auch der Erklärung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 11. Januar 2010 zugrunde, sie sehe derzeit keine Möglichkeit für ein Einschreiten gegen einen möglichen Missbrauch der Zeitarbeit bei der Drogeriekette Schlecker.
Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbiete es nicht, Beschäftigten zu kündigen und sie dann von einer Zeitarbeitsfirma zu schlechteren Bedingungen beschäftigen zu lassen, so eine BA-Sprecherin.

Juristisch wird das Problem üblicherweise unter der Überschrift „konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung“ diskutiert. Die generelle Zulässigkeit der konzerninternen Überlassung von Arbeitnehmern ist bislang noch nicht obergerichtlich entschieden. Es gibt jedoch einige Entscheidungen von Instanzgerichten zu diesem Thema, bei denen in den jeweiligen konkreten Konstellationen eine entsprechende Konstruktion weitgehend als zulässig eingestuft wurde.

Dennoch ist zu beachten: Das Bundesarbeitsgericht folgt seit je her dem Grundsatz, dass ein so genanntes Konzernprivileg, bei dem ein Antrag auf Erteilung einer Überlassungserlaubnis nicht erforderlich ist, nur dann einzuräumen ist, wenn der Einsatz der Arbeitnehmer „vorübergehend“ erfolgt, eine Rückkehr in das verleihende Unternehmen also zumindest theoretisch möglich ist. Hierauf aufbauend, hat z. B. das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass dieses Privileg dann nicht bestehen darf, wenn eine unternehmenseigene Zeitarbeitsgesellschaft die genannte Voraussetzung nicht erfüllt. Aber letztlich bedarf es in dieser Frage noch des endgültig klarstellenden Wortes des BAG.

Die Grenzen des Rechts

Doch selbst mit einer solchen Klarstellung wäre für die Praxis wenig gewonnen, denn bei einem Verbot der Konzernüberlassung würden Unternehmen schnell andere Schlupflöcher finden. Auch dies belegt das Beispiel MENIAR: Denn das Unternehmen hat aus juristischer Sicht keine Konzernleihe praktiziert, sondern als ein gesellschaftsrechtlich völlig selbständiges Unternehmen am Markt agiert. Ein Verbot der Konzernleihe hätte diese Praxis überhaupt nicht tangiert.

Auch durch marginale Gesetzesänderungen dürfte das Problem nicht in den Griff zu bekommen sein. Denn in juristischen Abstraktionen lässt sich kaum formulieren, was denn nun „gute“ und was „schlechte“ Zeitarbeit sein soll, welche zu gestatten und welche zu verbieten ist. Tatsächlich ist es keine leichte Aufgabe, den qualitativen Unterschied zwischen OnSite-Management und Konzernleihe kenntlich zu machen. Zudem ist es für Unternehmen ein Leichtes, weitere Firmen zu gründen, die rechtlich nicht zu einem Konzern gehören, faktisch aber wie ein Unternehmen des Konzernverbunds geführt werden. Auch ist der Ansatz einer rechtlichen Regulierung an dieser Stelle der falsche.

Branchenmindestlöhne sind nutzlos

Dies gilt auch für eine andere diskutierte Maßnahme: die Einführung eines Branchenmindestlohns. Denn selbst wenn der Mindestlohn für Zeitarbeit bei 7,50 € pro Stunde läge, wären die Löhne der Zeitarbeitnehmer noch immer weit von dem Lohnniveau anderer Branchen entfernt. Es wäre also weder das Problem unterschiedlicher Entlohnung innerhalb eines Unternehmens gelöst noch der Missstand behoben, dass gleiche Arbeit unterschiedlich bezahlt wird.

Equal Pay als Ausweg

Doch soll das Problem der massenhaften Unterschreitung des Tariflohns durch den Einsatz von Zeitarbeit an dieser Stelle keineswegs verharmlost werden. Insbesondere konzerninterne Zeitarbeit wird seit Jahren für das systematische Aushebeln von Tariflöhnen eingesetzt. Der „Fall MENIAR“ ist in dieser Hinsicht nur die Spitze des Eisbergs.

Darin verbirgt sich eine Menge sozialer Sprengstoff, oder, in der Terminologie der Politik gesprochen: Es besteht echter Handlungsbedarf. Als einzig sinnvolle, weil praktisch wirksame Maßnahme erscheint hier wiederum nur eine Equal-Pay-Regelung. Denn sie allein führt zu einer tatsächlichen rechtlichen Gleichstellung von Zeitarbeitnehmern und „normalen“ Arbeit-nehmern. Nur so, durch eine echte Gleichstellung, lässt sich das zweifellos bestehende Gerechtigkeitsproblem dauerhaft lösen. Alles andere wäre Flickwerk.