ANÜ im Konzern

Die generelle Zulässigkeit der konzerninternen Überlassung von Arbeitnehmern ist bislang noch nicht obergerichtlich entschieden. Es gibt jedoch einige Entscheidungen von Instanzgerichten zu diesem Thema, bei denen in den jeweiligen konkreten Konstellationen eine entsprechende Konstruktion weitgehend als zulässig eingestuft wurde.

Das Bundesarbeitsgericht folgt seit je her dem Grundsatz, dass ein so genanntes Konzernprivileg, bei dem ein Antrag auf Erteilung einer Überlassungserlaubnis nicht erforderlich ist, nur dann einzuräumen ist, wenn der Einsatz der Arbeitnehmer „vorübergehend“ erfolgt, eine Rückkehr in das verleihende Unternehmen also zumindest theoretisch möglich ist. Hierauf aufbauend hat z. B. das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass dieses Privileg dann nicht bestehen darf, wenn eine unternehmenseigene Zeitarbeitsgesellschaft die genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

Letztlich bedarf es in dieser Frage noch des endgültig klarstellenden Wortes des BAG. Bis dahin wird die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls ausufernd betrieben.

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