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Bei der Gründung einer Zeitarbeitsfirma ist zunächst die Rechtsform des Personaldienstleisters auszuwählen (Personen- oder Kapitalgesellschaft). Im Anschluss ist bei der jeweils zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Erteilung einer Verleiherlaubnis zur Zeitarbeit zu stellen, die für Aufnahme einer Tätigkeit als Personaldienstleister zwingend erforderlich ist.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH) wird der Antrag zumeist erst nach Eintragung in das Handelsregister bearbeitet. Die hierdurch eintretenden Verzögerungen lassen sich in Eilfällen oftmals vermeiden, indem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt gestellt wird. Gibt die Bundesagentur diesem Antrag statt, können erforderliche Nachweise auch nachträglich vorgelegt werden.
Keinesfalls sollte mit der Zeitarbeitstätigkeit vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden; das nämlich würde wieder die sofortige Versagung der Erlaubnis rechtfertigen.
Die Regionaldirektionen prüfen bei einer Gründung vor allem die persönliche Zuverlässigkeit des Firmeninhabers. Die Erlaubnis wird dann versagt, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass der Antragsteller sich nicht an die gesetzlichen Regelungen halten wird. Solche Tatsachen sind in der Regelung des § 3 Nr. 1 AÜG beispielhaft aufgezählt:
Die an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichtende Gebühr beträgt für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 750,-- €, für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.000,-- €.
Im Rahmen unserer Beratungspauschalen stellen wir Ihnen alle benötigten Vertragsmuster und unterstützen Sie während der Antragstellung sowie bei den ersten Schritten zum Aufbau eines erfolgreichen Personaldienstleistungsunternehmens.
