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Nach dieser Entscheidung bleibt den Christlichen Gewerkschaften nun nur noch der Weg zum Bundesarbeitsgericht, um die mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister abgeschlossenen Tarifvertrag zu „retten“.
Worum ging es in dem heutigen Termin ? Das Arbeitsgericht Berlin hatte der CGZP bereits im April 2009 die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen. Diesen Richterspruch hatte das LAG heute im Berufungsverfahren zu überprüfen. Nach einstündiger Klärung der Formalien lief die Diskussion relativ schnell auf die wesentlichen Punkte hinaus, nämlich auf die Fragen:
Gerade den letzten Punkt sah das Gericht offenbar als entscheidungserheblich zu Lasten der CGZP an.
Der Verlauf der Sitzung zeigte wieder einmal, dass ein Arbeitsgericht nicht die richtige Instanz ist, um über - tarif - politische Fragen zu entscheiden.
Die Verhandlung verlief ruhig und sachlich, man ließ sich – einigermaßen – ausreden, mitunter ging es auch geistreich und sogar ganz amüsant zu. Der Vorsitzende Richter war gut im Stoff, die Verhandlungsführung souverän, so, wie man es sich angesichts der Bedeutung der Sache bei einem Landesarbeitsgericht vorstellt. Kleiner Schönheitsfehler, dass die ehrenamtlichen Richter beim Land Brandenburg angestellt bzw. Mitglied bei ver.di sind. Aber dagegen hatte kein Verfahrensbeteiligter etwas einzuwenden, und auf den Tenor des Urteils dürfte es wohl auch keinen Einfluss gehabt haben.
Dennoch konnte man sich des Gefühls nicht erwehren, dass hier nur über Formalien geredet wurde (was prozessual absolut richtig ist). Damit tritt aber die politische Frage, wie der Gesetzgeber die weitere Entwicklung der Branche sehen möchte, völlig in den Hintergrund. Und nur hierum kann es langfristig gehen. Die AÜG-Novelle wurde im Jahr 2003 mit heißer Nadel gestrickt. Die letzte Änderung des Tarifvertragsgesetz ist schon Jahrzehnte her. Die Konstellation eines Tarifabschlusses durch verschiedene - nicht ursprünglich auf die Zeitarbeit spezialisierte - Spartengewerkschaften als Tarifgemeinschaft war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt. Deshalb hätte vor allem der Gesetzgeber gut daran getan, genauer zu definieren, wie er sich eine Ausprägung des Tarifvorbehalts vorgestellt hätte, welche Voraussetzungen Einzelgewerkschaften erfüllen müssen, um wirksam Branchentarifverträge abzuschließen. Insoweit bleibt für alle Beteiligten, selbst für die Etappensieger, ein fader Nachgeschmack – weil die Entscheidung keines der anstehenden Probleme löst und nun weitere Monate oder Jahre der Ungewissheit auf die Beteiligten zukommen, bis sich das BAG oder sogar das Bundesverfassungsgericht der Sache annehmen.