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LAG Berlin bestätigt: Zeitarbeitsgewerkschaft CGZP ist nicht tariffähig; ver.di zum Verfahren zugelassen

07.12.2009
Das LAG Berlin hat heute bestätigt, dass die Christliche Zeitarbeitsgewerkschaft CGZP keine Zeitarbeitstarifverträge abschließen darf. Inhaltlich begründet wird die Entscheidung damit, dass es an der Tarifzuständigkeit zum Abschluss dieser Vereinbarungen fehle. Zwar seien einzelne Teilgewerkschaften der CGZP (z.B. die CGM) tariffähig, diese dürften ihre Zuständigkeiten durch die Delagation der Verhandlungskompetenz auf die CGZP jedoch nicht unberechtigt ausweiten. Darüber hinaus hob das Gericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf, mit der Ver.di die „Antragsbefugnis“ in erster Instanz abgesprochen wurde.

Nach dieser Entscheidung bleibt den Christlichen Gewerkschaften nun nur noch der Weg zum Bundesarbeitsgericht, um die mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister abgeschlossenen Tarifvertrag zu „retten“.

Worum ging es in dem heutigen Termin ? Das Arbeitsgericht Berlin hatte der CGZP bereits im April 2009 die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen. Diesen Richterspruch hatte das LAG heute im Berufungsverfahren zu überprüfen. Nach einstündiger Klärung der Formalien lief die Diskussion relativ schnell auf die wesentlichen Punkte hinaus, nämlich auf die Fragen:

  • müssen bei einer Tarifgemeinschaft alle Einzelgewerkschaften tariffähig (also hinreichend mächtig) sein, oder genügt es, wenn dies lediglich auf zwei Gewerkschaften zutrifft ?
  • können diese ggf. zuständigen Einzelgewerkschaften die Entscheidung über die Tarifzuständigkeit dann auf eine Tarifgemeinschaft (die CGZP) übertragen? Als Argument dafür wurde vor allem die Tatsache genannt, dass es überhaupt keine Zeitarbeitsgewerkschaften gebe, weil die Arbeitnehmer nun einmal typische Berufe oder Sparten des Kundenbetriebes besetzten; das Gegenargument lautete, mit einer Erweiterung der Zuständigkeit könne die CGM ihre durch das BAG anerkannte Tarifzuständigkeit durch die Verbandskonstruktion vervielfachen, ohne dass hierzu ein Mandat bestünde.

Gerade den letzten Punkt sah das Gericht offenbar als entscheidungserheblich zu Lasten der CGZP an.

Der Verlauf der Sitzung zeigte wieder einmal, dass ein Arbeitsgericht nicht die richtige Instanz ist, um über - tarif - politische Fragen zu entscheiden.

Die Verhandlung verlief ruhig und sachlich, man ließ sich – einigermaßen – ausreden, mitunter ging es auch geistreich und sogar ganz amüsant zu. Der Vorsitzende Richter war gut im Stoff, die Verhandlungsführung souverän, so, wie man es sich angesichts der Bedeutung der Sache bei einem Landesarbeitsgericht vorstellt. Kleiner Schönheitsfehler, dass die ehrenamtlichen Richter beim Land Brandenburg angestellt bzw. Mitglied bei ver.di sind. Aber dagegen hatte kein Verfahrensbeteiligter etwas einzuwenden, und auf den Tenor des Urteils dürfte es wohl auch keinen Einfluss gehabt haben.

Dennoch konnte man sich des Gefühls nicht erwehren, dass hier nur über Formalien geredet wurde (was prozessual absolut richtig ist). Damit tritt aber die politische Frage, wie der Gesetzgeber die weitere Entwicklung der Branche sehen möchte, völlig in den Hintergrund. Und nur hierum kann es langfristig gehen. Die AÜG-Novelle wurde im Jahr 2003 mit heißer Nadel gestrickt. Die letzte Änderung des Tarifvertragsgesetz ist schon Jahrzehnte her. Die Konstellation eines Tarifabschlusses durch verschiedene - nicht ursprünglich auf die Zeitarbeit spezialisierte - Spartengewerkschaften als Tarifgemeinschaft war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt. Deshalb hätte vor allem der Gesetzgeber gut daran getan, genauer zu definieren, wie er sich eine Ausprägung des Tarifvorbehalts vorgestellt hätte, welche Voraussetzungen Einzelgewerkschaften erfüllen müssen, um wirksam Branchentarifverträge abzuschließen. Insoweit bleibt für alle Beteiligten, selbst für die Etappensieger, ein fader Nachgeschmack – weil die Entscheidung keines der anstehenden Probleme löst und nun weitere Monate oder Jahre der Ungewissheit auf die Beteiligten zukommen, bis sich das BAG oder sogar das Bundesverfassungsgericht der Sache annehmen.