| Home | Zeitarbeit | Entsendung | Outsourcing | Urteile | Aktuell | Kundenbereich | Beratung | Seminare | Impressum | Newsletter | Sonderthema: Urteile zur Tariffähigkeit der CGZP | |
Das Arbeitnehmerentsendegesetz schreibt für verschiedene Branchen die Zahlung von Mindestlöhnen vor, deren Höhe über den für die Zeitarbeitsbranche geltenden Tariflöhnen liegt. Die Mindestlohnverpflichtung gilt seit einigen Jahren für folgende Branchen:
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Elektriker;
- Gebäudereiniger;
- Postdienstleister (nach BVerwG ist die Richtlinie allerdings unwirksam).
Mit Wirkung zum 24. April 2009 wurden auch die Branchen
- Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege)
- Sicherheitsdienstleistungen
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen. Für diese Branchen wurden mit Ausnahme der Sicherheitsdienstleistungen und der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen mittlerweile auch Lohnuntergrenzen vereinbart, die aber wiederum nur für die Abfallwirtschaft (Stand 4. Januar 2010) für allgemeinverbindlich erklärt wurden und deshalb auch für Zeitarbeitsfirmen gelten.
Gute Übersichten über die Mindestlöhne aller Branchen, die in das AEntG aufgenommen wurden, finden sich in einer Zusammenstellung der Hans Böckler Stiftung und in einer Aufstellung des Senats von Berlin.
Zu achten ist immer daruf, ob nur Mindestlohnregelungen oder auch zusätzliche Bestimmungen gelten. Hier hilft eine Übersicht des Zolls.
Die Mindestlohntarifverträge selbst befinden sich im Kundenbereich.
Unabhängig von Mindestlohnansprüchen besteht in bestimmten Branchen ein generelles Verbot der Arbeitnehmerüberlassung (z.B. im Bauhauptgewerbe).
Problematisch sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer zwar eine solche – tariflich geschützte - Tätigkeit verrichtet, der Kundenbetrieb selbst den entsprechenden Tarifwerken jedoch gar nicht unterfällt, weil er überwiegend anderen Tätigkeiten nachgeht. Dann ist der betriebliche oder auch sachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht eröffnet.
Beispiel:
Eine Reinigungskraft wird an ein ein Hotel oder ein Maler an einen Industriebetrieb überlassen.
Jedenfalls der Zoll als Prüfungsbehörde vertritt die Auffassung, dass es in diesen Fällen nur auf den persönlichen und nicht auf den sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ankommt, das Zeitarbeitunternehmen müsste hier also den Tariflohn für Gebäudereiniger bezahlen. Würde das Hotel den Arbeitnehmer selbst einstellen, wäre es jedoch nicht an den Tarifvertrag gebunden.
Aktuell hat das LAG Niedersachsen hierzu entschieden, dass auch der sachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags eröffnet sein muss (LAG Niedersachsen v. 02. Oktober 2008 – 7 Sa 462/08. Das BAG hat diese Entscheidung am 21. Oktober 2009 bestätigt (Az. BAG: 5 AZR 951/08). Das hieße, dass das Zeitarbeitunternehmen nur den Tariflohn "Zeitarbeit" bezahlen muss. Es bleibt abzuwarten, ob der Zoll seine bisherige Prüfungspraxis im Hinblick auf die Entscheidung des BAG korrigiert.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Haftung.
