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Die Mitbestimmung im Unternehmen des Personaldienstleisters richtet sich nach § 14 AÜG. Danach bleiben Zeitarbeitnehmer während ihres Einsatzes beim Kunden Angehörige des Betriebes des Verleihers. Dennoch stehen auch dem Betreibsrat im Kundenbetreib zahlreiche Mitbestimmungsrechte zur Seite, über deren Reichweite im Einzelnen oft und intensiv gestritten wird. Nicht wenige Rechtsfragen der Zeitarbeit sind so schon über den Umweg vor allem der §§ 80 und 99 BetrVG gerichtlich entschieden worden.
