Steuern

Pauschalzahlungen (Pauschbeträge) des Zeitarbeitunternehmens bei auswärtigen Tätigkeiten der Arbeitnehmer werden in folgendem Umfang als steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt:

Abwesenheitsdauer___Pauschbetrag
24 Std.________________24 Euro
mind. 14 Std.___________12 Euro
mind. 8 Std._____________6 Euro

Gerechnet wird die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Betrieb oder der regelmäßigen Arbeitsstätte. Die regelmäßige Arbeitsstätte eines Zeitarbeitnehmers ist

„...der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers....“.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit Rundschreiben vom 21.12.2009 einige Klarstellungen getroffen. Danach sind Betriebliche Einrichtungen von Kundenbetrieben keine regelmäßigen Arbeitsstätten der Zeitarbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit, es sei denn, der Arbeitnehmer wird dem Kunden für die gesamte Arbeitsvertragsdauer überlassen oder von vornherein mit dem Ziel der späteren Übernahme durch den Kundenbetrieb eingestellt.

Sind beim Einzelnachweis die Frühstückskosten im Preis enthalten und nicht gesondert ausgewiesen, werden sie mit 4,50 Euro vom Übernachtungspreis abgezogen. Bei Übernachtungen im Ausland gelten die Pauschalen, die für das jeweilige Land durch das Bundesfinanzministerium festgelegt werden.

Setzt der Arbeitnehmer bei Dienstreisen sein eigenes Fahrzeug ein, gelten folgende Pauschbeträge pro km:


Kraftwagen 0,30 Euro
Motorrad oder Motorroller 0,13 Euro
Moped/Mofa 0,08 Euro
Fahrrad 0,05 Euro