5. Juni 2015

Tarifeinheitsgesetz ohne Auswirkungen auf die Arbeitnehmerüberlassung

Nach langer Debat­te hat der Bun­destag am 22.05.2015 das umstrit­tene Gesetz zur Tar­ifein­heit verabschiedet.

Inhalt des Gesetzes

Mit dem Gesetz soll geregelt wer­den, dass in Betrieben mit mehreren Tar­ifverträ­gen für gle­iche Beschäftigten­grup­pen und gegeneinan­der antre­tenden Gew­erkschaften nur noch der Ver­trag der Gew­erkschaft mit den meis­ten Mit­gliedern gilt.

Mehrere Gew­erkschaften in einem Betrieb sollen in Tar­ifver­hand­lun­gen zukün­ftig gemein­sam statt gegeneinan­der auftreten. Dies soll ver­hin­dern, dass Arbeit­ge­ber lan­gen Arbeit­skämpfen mit unter­schiedlichen Gew­erkschaften aus­ge­set­zt sind. Gew­erkschaften sollen sich zukün­ftig untere­inan­der dahinge­hend abstim­men, dass ihre Tar­ifverträge für unter­schiedliche Arbeit­nehmer­grup­pen gel­ten, eine Tar­ifge­mein­schaft bilden und gemein­sam ver­han­deln oder alter­na­tiv den Tar­ifver­trag der anderen Gew­erkschaft übernehmen.

Ob das funk­tion­iert, bleibt abzuwarten. Ver­schiedene kleinere Gew­erkschaften haben schon angekündigt, dass sie ver­suchen wer­den, das Gesetz vor dem Bun­desver­fas­sungs­gericht zu Fall brin­gen. Sie sehen einen unzuläs­si­gen Ein­griff in die im Grundge­setz in Artikel 9 geschützte Koali­tions­frei­heit. Diese Auf­fas­sung wird von vie­len Experten geteilt, den­noch bleibt die Entschei­dung des Gerichts abzuwarten.

Keine Auswirkungen auf die Zeitarbeit

Auf die die Zeitar­beits­branche dürfte das Gesetz keine nen­nenswerten Auswirkun­gen haben. Denn in Zeitar­beit­sun­ternehmen konkur­ri­eren Gew­erkschaften bis­lang nicht, zumal alle Gew­erkschaften als Tar­ifge­mein­schaft mit iGZ und BAP diesel­ben Tar­ifverträge abgeschlossen haben.

Auch für Mis­ch­be­triebe, die nicht auss­chließlich Arbeit­nehmer über­lassen, ändert sich nichts. Die bish­erige Anforderung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit, dass iGZ- und BAP-Tar­ifverträge nur ange­wandt wer­den dür­fen, wenn mehr als 50% der Arbeit­nehmer in der Zeitar­beit einge­set­zt wer­den, hat nach wie vor Bestand.

Bundesagentur für Arbeit dürfte ihre Praxis bei Mischbetrieben fortsetzen

Auch wenn meis­tens das Gegen­teil behauptet wird, hat die Bun­de­sagen­tur für Arbeit ihre Prax­is, Mis­ch­be­trieben die Anwen­dung der Branchen­tar­ifverträge nur zu ges­tat­ten, wenn über­wiegend Zeitar­beit­nehmer beschäftigt wer­den, noch nie auss­chließlich mit dem Grund­satz der Tar­ifein­heit begrün­det. Die Agen­tur begrün­det ihre Mei­n­ung vielmehr auch damit, dass die erforder­liche Sach­nähe der Zeitar­beit­star­ifverträge nur begrün­det sei, wenn mehr als 50% der Arbeit­nehmer in der Zeitar­beit einge­set­zt wür­den. Ein klein­er, aber fein­er Unterschied.