13. März 2017

Das neue AÜG (ab 01.04.2017)

§ 1 Arbeit­nehmerüber­las­sung, Erlaubnispflicht 

(1) Arbeit­ge­ber, die als Ver­lei­her Drit­ten (Entlei­h­ern) Arbeit­nehmer (Lei­har­beit­nehmer) im Rah­men ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeit­sleis­tung über­lassen („Arbeit­nehmerüber­las­sung“) wollen, bedür­fen der Erlaub­nis. Arbeit­nehmer wer­den zur Arbeit­sleis­tung über­lassen, wenn sie in die Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Entlei­hers einge­gliedert sind und seinen Weisun­gen unter­liegen. Die Über­las­sung und das Tätig­w­er­den­lassen von Arbeit­nehmern als Lei­har­beit­nehmer ist nur zuläs­sig, soweit zwis­chen dem Ver­lei­her und dem Lei­har­beit­nehmer ein Arbeitsver­hält­nis beste­ht. Die Über­las­sung von Arbeit­nehmern ist vorüberge­hend bis zu ein­er Über­las­sung­shöch­st­dauer nach Absatz 1b zuläs­sig. Ver­lei­her und Entlei­her haben die Über­las­sung von Leiharbeit­nehmern in ihrem Ver­trag aus­drück­lich als Arbeit­nehmerüber­las­sung zu beze­ich­nen, bevor sie den Lei­har­beit­nehmer über­lassen oder tätig wer­den lassen. Vor der Über­las­sung haben sie die Per­son des Leihar­beitnehmers unter Bezug­nahme auf diesen Ver­trag zu konkretisieren.

(1a) Die Abor­d­nung von Arbeit­nehmern zu ein­er zur Her­stel­lung eines Werkes gebilde­ten Arbeits­ge­mein­schaft ist keine Arbeitnehmerüber­lassung, wenn der Arbeit­ge­ber Mit­glied der Arbeits­ge­mein­schaft ist, für alle Mit­glieder der Arbeits­ge­mein­schaft Tar­ifverträge des­sel­ben Wirtschaft­szweiges gel­ten und alle Mit­glieder auf Grund des Arbeitsge­meinschaftsvertrages zur selb­ständi­gen Erbringung von Vertragsleistun­gen verpflichtet sind. Für einen Arbeit­ge­ber mit Geschäftssitz in einem anderen Mit­glied­staat des Europäis­chen Wirtschaft­sraumes ist die Abor­d­nung von Arbeit­nehmern zu ein­er zur Her­stel­lung eines Werkes gebilde­ten Arbeits­ge­mein­schaft auch dann keine Arbeitnehmerüber­lassung, wenn für ihn deutsche Tar­ifverträge des­sel­ben Wirtschafts­zweiges wie für die anderen Mit­glieder der Arbeits­ge­mein­schaft nicht gel­ten, er aber die übri­gen Voraus­set­zun­gen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Ver­lei­her darf densel­ben Lei­har­beit­nehmer nicht länger als 18 aufeinan­der fol­gende Monate dem­sel­ben Entlei­her über­lassen; der Entlei­her darf densel­ben Lei­har­beit­nehmer nicht länger als 18 aufeinan­der fol­gende Monate tätig wer­den lassen. Der Zeitraum vor­heriger Über­las­sun­gen durch densel­ben oder einen anderen Ver­lei­her an densel­ben Entlei­her ist voll­ständig anzurech­nen, wenn zwis­chen den Ein­sätzen jew­eils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tar­ifver­trag von Tar­ifver­tragsparteien der Ein­satzbranche kann eine von Satz 1 abwe­ichende Über­las­sung­shöch­st­dauer fest­gelegt wer­den. Im Gel­tungs­bere­ich eines Tar­ifver­trags nach Satz 3 kön­nen abwe­ichende tar­ifver­tragliche Regelun­gen im Betrieb eines nicht tar­ifge­bun­de­nen Entlei­hers durch Betriebs- oder Dien­stvere­in­barung über­nom­men wer­den. In ein­er auf Grund eines Tar­ifver­trages von Tar­if­parteien der Ein­satzbranche getrof­fe­nen Betriebs- oder Dien­stvere­in­barung kann eine von Satz 1 abwe­ichende Über­las­sung­shöch­st­dauer fest­gelegt wer­den. Kön­nen auf Grund eines Tar­ifver­trages nach Satz 5 abwe­ichende Regelun­gen in ein­er Betriebs- oder Dien­stvere­in­barung getrof­fen wer­den, kann auch in Betrieben eines nicht tar­ifge­bun­de­nen Entlei­hers bis zu ein­er Über­las­sung­shöch­st­dauer von 24 Monat­en davon Gebrauch gemacht wer­den, soweit nicht durch diesen Tar­ifver­trag eine von Satz 1 abwe­ichende Über­las­sung­shöch­st­dauer für Betriebs- oder Dienstver­einbarungen fest­gelegt ist. Unter­fällt der Betrieb des nicht tarifgebun­denen Entlei­hers bei Abschluss ein­er Betriebs- oder Dien­stvere­in­barung nach Satz 4 oder Satz 6 den Gel­tungs­bere­ichen mehrerer Tar­ifverträge, ist auf den für die Branche des Entlei­hers repräsen­ta­tiv­en Tar­ifver­trag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell­schaften kön­nen von Satz 1 abwe­ichende Über­las­sung­shöch­st­dauern in ihren Regelun­gen vorsehen.

(2) Wer­den Arbeit­nehmer Drit­ten zur Arbeit­sleis­tung über­lassen und übern­immt der Über­lassende nicht die üblichen Arbeit­ge­berpflicht­en oder das Arbeit­ge­ber­risiko (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3), so wird ver­mutet, daß der Über­lassende Arbeitsver­mit­tlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Aus­nahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nr. 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwen­den auf die Arbeitnehmerüberlassung

1. zwis­chen Arbeit­ge­bern des­sel­ben Wirtschaft­szweiges zur Vermei­dung von Kurzarbeit oder Ent­las­sun­gen, wenn ein für den Entlei­her und Ver­lei­her gel­tender Tar­ifver­trag dies vorsieht,

2. zwis­chen Konz­er­nun­ternehmen im Sinne des § 18 des Aktienge­setzes, wenn der Arbeit­nehmer nicht zum Zweck der Über­las­sung eingestellt und beschäftigt wird,

2a. zwis­chen Arbeit­ge­bern, wenn die Über­las­sung nur gele­gentlich erfol­gt und der Arbeit­nehmer nicht zum Zweck der Über­las­sung einge­stellt und beschäftigt wird,

2b. zwis­chen Arbeit­ge­bern, wenn Auf­gaben eines Arbeit­nehmers von dem bish­eri­gen zu dem anderen Arbeit­ge­ber ver­lagert wer­den und auf Grund eines Tar­ifver­trages des öffentlichen Dienstes
a) das Arbeitsver­hält­nis mit dem bish­eri­gen Arbeit­ge­ber weit­er beste­ht und
b) die Arbeit­sleis­tung zukün­ftig bei dem anderen Arbeit­ge­ber erbracht wird,

2c. zwis­chen Arbeit­ge­bern, wenn diese juris­tis­che Per­so­n­en des öffentlichen Rechts sind und Tar­ifverträge des öffentlichen Dien­stes oder Regelun­gen der öffentlich-rechtlichen Reli­gion­s­ge­sellschaften anwen­den, oder

3. in das Aus­land, wenn der Lei­har­beit­nehmer in ein auf der Grund­lage zwis­chen­staatlich­er Vere­in­barun­gen begrün­detes deutsch-aus­ländi­sches Gemein­schaft­sun­ternehmen ver­liehen wird, an dem der Ver­lei­her beteiligt ist.

§§ 1a-2a [Nicht geändert]

§ 3 Versagung 

(1) Die Erlaub­nis oder ihre Ver­längerung ist zu ver­sagen, wenn Tatsa­chen die Annahme recht­fer­ti­gen, dass der Antragsteller

1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforder­liche Zuverläs­sigkeit nicht besitzt, ins­beson­dere weil er die Vorschriften des Sozialver­sicherungsrechts, über die Ein­be­hal­tung und Abführung der Lohnsteu­er, über die Arbeitsver­mit­tlung, über die Anwer­bung im Aus­land oder über die Aus­län­derbeschäf­ti­gung, über die Über­las­sung­shöch­st­dauer nach §1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitss­chutzrechts oder die arbeit­srechtlichen Pflicht­en nicht einhält;

2. nach der Gestal­tung sein­er Betrieb­sorgan­i­sa­tion nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeit­ge­berpflicht­en ord­nungs­gemäß zu erfüllen;

3. dem Lei­har­beit­nehmer die ihm nach §8 zuste­hen­den Arbeitsbedin­gungen ein­schließlich des Arbeit­sent­geltes nicht gewährt.

§§ 3a‑7 [Nicht geändert]

§ 8 Grund­satz der Gleichstellung 

(1) Der Ver­lei­her ist verpflichtet, dem Lei­har­beit­nehmer für die Zeit der Über­las­sung an den Entlei­her die im Betrieb des Entlei­hers für einen ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmer des Entlei­hers gel­tenden wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen ein­schließlich des Arbeit­sent­gelts zu gewähren (Gle­ich­stel­lungs­grund­satz). Erhält der Lei­har­beit­nehmer das für einen ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmer des Entlei­hers im Entlei­h­be­trieb geschul­dete tar­ifver­tragliche Arbeit­sent­gelt oder in Erman­gelung eines solchen ein für ver­gle­ich­bare Arbeit­nehmer in der Ein­satzbranche gel­tendes tar­ifver­traglich­es Arbeit­sent­gelt, wird ver­mutet, dass der Leiharbeitneh­mer hin­sichtlich des Arbeit­sent­gelts im Sinne von Satz 1 gle­ichgestellt ist. Wer­den im Betrieb des Entlei­hers Sach­bezüge gewährt, kann ein Wer­taus­gle­ich in Euro erfolgen.

(2) Ein Tar­ifver­trag kann vom Gle­ich­stel­lungs­grund­satz abwe­ichen, soweit er nicht die in ein­er Rechtsverord­nung nach § 3a Absatz 2 fest­ge­set­zten Min­dest­stun­de­nent­gelte unter­schre­it­et. Soweit ein solch­er Tar­ifver­trag vom Gle­ich­stel­lungs­grund­satz abwe­icht, hat der Ver­lei­her dem Lei­har­beit­nehmer die nach diesem Tar­ifver­trag geschul­deten Arbeits­be­din­gun­gen zu gewähren. Im Gel­tungs­bere­ich eines solchen Tar­ifver­trages kön­nen nicht tar­ifge­bun­dene Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer die Anwen­dung der tar­i­flichen Regelun­gen vere­in­baren. Soweit ein solch­er Tar­ifver­trag die in ein­er Rechtsverord­nung nach § 3a Absatz 2 fest­ge­set­zten Min­dest­stun­de­nent­gelte unter­schre­it­et, hat der Ver­lei­her dem Lei­har­beit­nehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entlei­hers für einen ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmer des Entlei­hers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeit­sent­gelt zu gewähren.

(3) Eine abwe­ichende tar­i­fliche Regelung im Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Lei­har­beit­nehmer, die in den let­zten sechs Monat­en vor der Über­las­sung an den Entlei­her aus einem Arbeitsver­hält­nis bei diesem oder einem Arbeit­ge­ber, der mit dem Entlei­her einen Konz­ern im Sinne des § 18 des Aktienge­set­zes bildet, aus­geschieden sind.

(4) Ein Tar­ifver­trag im Sinne des Absatzes 2 kann hin­sichtlich des Arbeit­sent­gelts vom Gle­ich­stel­lungs­grund­satz für die ersten neun Monate ein­er Über­las­sung an einen Entlei­her abwe­ichen. Eine län­gere Abwe­ichung durch Tar­ifver­trag ist nur zuläs­sig, wenn

1. nach spätestens 15 Monat­en ein­er Über­las­sung an einen Entlei­her min­destens ein Arbeit­sent­gelt erre­icht wird, das in dem Tar­ifver­trag als gle­ich­w­er­tig mit dem tar­ifver­traglichen Arbeit­sent­gelt ver­gle­ich­bar­er Arbeit­nehmer in der Ein­satzbranche fest­gelegt ist, und

2. nach ein­er Einar­beitungszeit von läng­stens sechs Wochen eine stu­fenweise Her­an­führung an dieses Arbeit­sent­gelt erfol­gt. Im Gel­tungs­bere­ich eines solchen Tar­ifver­trages kön­nen nicht tarifge­bundene Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer die Anwen­dung der tarifli­chen Regelun­gen vere­in­baren. Der Zeitraum vorheriger Über­las­sun­gen durch densel­ben oder einen anderen Ver­lei­her an densel­ben Entlei­her ist voll­ständig anzurech­nen, wenn zwis­chen den Ein­sätzen jew­eils nicht mehr als drei Monate liegen.

(5) Der Ver­lei­her ist verpflichtet, dem Lei­har­beit­nehmer min­destens das in ein­er Rechtsverord­nung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Über­las­sung und für Zeit­en ohne Über­las­sung fest­ge­set­zte Mindest­stundenentgelt zu zahlen.

§ 9 Unwirksamkeit 

(1) Unwirk­sam sind:

1. Verträge zwis­chen Ver­lei­h­ern und Entlei­h­ern sowie zwis­chen Ver­lei­h­ern und Lei­har­beit­nehmern, wenn der Ver­lei­her nicht die nach § 1 erforder­liche Erlaub­nis hat; der Ver­trag zwis­chen Ver­lei­her und Lei­har­beit­nehmer wird nicht unwirk­sam, wenn der Lei­har­beit­nehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwis­chen Ver­lei­her und Entlei­her für den Beginn der Über­las­sung vorge­se­henen Zeit­punkt gegenüber dem Ver­lei­her oder dem Entlei­her erk­lärt, dass er an dem Arbeitsver­trag mit dem Ver­lei­her fes­thält; tritt die Unwirk­samkeit erst nach Auf­nahme der Tätigkeit beim Entlei­her ein, so begin­nt die Frist mit Ein­tritt der Unwirksamkeit,

1a. Arbeitsverträge zwis­chen Ver­lei­h­ern und Lei­har­beit­nehmern, wenn ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeit­nehmerüber­las­sung nicht aus­drück­lich als solche beze­ich­net und die Per­son des Leiharbeit­nehmers nicht konkretisiert wor­den ist, es sei denn, der Leiharbeitneh­mer erk­lärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwis­chen Ver­lei­her und Entlei­her für den Beginn der Über­las­sung vorge­se­henen Zeit­punkt gegenüber dem Ver­lei­her oder dem Entlei­her, dass er an dem Arbeitsver­trag mit dem Ver­lei­her festhält,

1b. Arbeitsverträge zwis­chen Ver­lei­h­ern und Lei­har­beit­nehmern mit dem Über­schre­it­en der zuläs­si­gen Über­las­sung­shöch­st­dauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Lei­har­beit­nehmer erk­lärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Über­schre­it­en der zuläs­si­gen Überlassungs­höchstdauer gegenüber dem Ver­lei­her oder dem Entlei­her, dass er an dem Arbeitsver­trag mit dem Ver­lei­her festhält,

2. Vere­in­barun­gen, die für den Lei­har­beit­nehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zuste­hen­den Arbeits­be­din­gun­gen ein­schließlich des Arbeit­sent­gelts vorsehen,

2a. Vere­in­barun­gen, die den Zugang des Lei­har­beit­nehmers zu den Gemein­schaft­sein­rich­tun­gen oder ‑dien­sten im Unternehmen des Entlei­hers ent­ge­gen § 13b beschränken,

3. Vere­in­barun­gen, die dem Entlei­her unter­sagen, den Leiharbeitneh­mer zu einem Zeit­punkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsver­hält­nis zum Ver­lei­her nicht mehr beste­ht; dies schließt die Vere­in­barung ein­er angemesse­nen Vergü­tung zwis­chen Ver­lei­her und Entlei­her für die nach vor­ange­gan­genem Ver­leih oder mit­tels vor­ange­gan­genem Ver­leih erfol­gte Ver­mit­tlung nicht aus,

4. Vere­in­barun­gen, die dem Lei­har­beit­nehmer unter­sagen, mit dem Entlei­her zu einem Zeit­punkt, in dem das Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Ver­lei­her und Lei­har­beit­nehmer nicht mehr beste­ht, ein Arbeitsverhält­nis einzugehen,

5. Vere­in­barun­gen, nach denen der Lei­har­beit­nehmer eine Vermitt­lungsvergütung an den Ver­lei­her zu zahlen hat.

(2) Die Erk­lärung nach Absatz 1 Num­mer 1, 1a oder 1b (Festhaltenser­klärung) ist nur wirk­sam, wenn
1. der Lei­har­beit­nehmer diese vor ihrer Abgabe per­sön­lich in ein­er Agen­tur für Arbeit vorlegt,

2. die Agen­tur für Arbeit die abzugebende Erk­lärung mit dem Datum des Tages der Vor­lage und dem Hin­weis ver­sieht, dass sie die Iden­tität des Lei­har­beit­nehmers fest­gestellt hat, und

3. die Erk­lärung spätestens am drit­ten Tag nach der Vor­lage in der Agen­tur für Arbeit dem Ver- oder Entlei­her zugeht.

(3) Eine vor Beginn ein­er Frist nach Absatz 1 Num­mer 1 bis 1b abgege­bene Fes­thal­tenserk­lärung ist unwirk­sam. Wird die Über­las­sung nach der Fes­thal­tenserk­lärung fort­ge­führt, gilt Absatz 1 Num­mer 1 bis 1b.
Eine erneute Fes­thal­tenserk­lärung ist unwirk­sam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buch­es Sozialge­set­zbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

§ 10 Rechts­fol­gen bei Unwirksamkeit 

(1) Ist der Ver­trag zwis­chen einem Ver­lei­her und einem Leiharbeit­nehmer nach § 9 unwirk­sam, so gilt ein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Entlei­her und Lei­har­beit­nehmer zu dem zwis­chen dem Entlei­her und dem Ver­lei­her für den Beginn der Tätigkeit vorge­se­henen Zeit­punkt als zus­tande gekom­men; tritt die Unwirk­samkeit erst nach Auf­nahme der Tätigkeit beim Entlei­her ein, so gilt das Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Entlei­her und Lei­har­beit­nehmer mit dem Ein­tritt der Unwirk­samkeit als zus­tande gekom­men. Das Arbeitsver­hält­nis nach Satz 1 gilt als befris­tet, wenn die Tätigkeit des Lei­har­beit­nehmers bei dem Entlei­her nur befris­tet vorge­se­hen war und ein die Befris­tung des Arbeitsver­hältnisses sach­lich recht­fer­ti­gen­der Grund vor­liegt. Für das Arbeitsver­hältnis nach Satz 1 gilt die zwis­chen dem Ver­lei­her und dem Entlei­her vorge­se­hene Arbeit­szeit als vere­in­bart. Im Übri­gen bes­tim­men sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsver­hält­niss­es nach den für den Betrieb des Entlei­hers gel­tenden Vorschriften und son­sti­gen Regelun­gen; sind solche nicht vorhan­den, gel­ten diejeni­gen ver­gle­ich­bar­er Betriebe. Der Lei­har­beit­nehmer hat gegen den Entlei­her min­destens Anspruch auf das mit dem Ver­lei­her vere­in­barte Arbeitsentgelt.

(2) Der Lei­har­beit­nehmer kann im Fall der Unwirk­samkeit seines Ver­trags mit dem Ver­lei­her nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens ver­lan­gen, den er dadurch erlei­det, dass er auf die Gültigkeit des Ver­trags ver­traut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeit­nehmer den Grund der Unwirk­samkeit kannte.

(3) Zahlt der Ver­lei­her das vere­in­barte Arbeit­sent­gelt oder Teile des Arbeit­sent­gelts an den Lei­har­beit­nehmer, obwohl der Ver­trag nach § 9 unwirk­sam ist, so hat er auch son­stige Teile des Arbeit­sent­gelts, die bei einem wirk­samen Arbeitsver­trag für den Lei­har­beit­nehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hin­sichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Ver­lei­her neben dem Entlei­her als Arbeit­geber; bei­de haften insoweit als Gesamtschuldner.

§ 10a Rechts­fol­gen bei Über­las­sung durch eine andere Per­son als den Arbeitgeber 

Wer­den Arbeit­nehmer ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 3 von ein­er anderen Per­son über­lassen und ver­stößt diese Per­son hier­bei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 oder § 1 Absatz 1b, gel­ten für das Arbeitsver­hält­nis des Lei­har­beit­nehmers § 9 Num­mer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.

§ 11 Son­stige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis 

(1) Der Nach­weis der wesentlichen Ver­trags­be­din­gun­gen des Leihar­beitsverhältnisses richtet sich nach den Bes­tim­mungen des Nachweis­gesetzes. Zusät­zlich zu den in § 2 Absatz 1 des Nach­weis­ge­set­zes genan­nten Angaben sind in die Nieder­schrift aufzunehmen:

1. Fir­ma und Anschrift des Ver­lei­hers, die Erlaub­nis­be­hörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaub­nis nach § 1,

2. Art und Höhe der Leis­tun­gen für Zeit­en, in denen der Leiharbeitneh­mer nicht ver­liehen ist.

(2) Der Ver­lei­her ist fern­er verpflichtet, dem Lei­har­beit­nehmer bei Ver­tragsschluss ein Merk­blatt der Erlaub­nis­be­hörde über den wesentlichen Inhalt dieses Geset­zes auszuhändi­gen. Nicht­deutsche Lei­har­beit­nehmer erhal­ten das Merk­blatt und den Nach­weis nach Absatz 1 auf Ver­lan­gen in ihrer Mut­ter­sprache. Die Kosten des Merk­blatts trägt der Verleiher.
Der Ver­lei­her hat den Lei­har­beit­nehmer vor jed­er Über­las­sung darüber zu informieren, dass er als Lei­har­beit­nehmer tätig wird.

(3) Der Ver­lei­her hat den Lei­har­beit­nehmer unverzüglich über den Zeit­punkt des Weg­falls der Erlaub­nis zu unter­richt­en. In den Fällen der Nichtver­längerung (§ 2 Absatz 4 Satz 3), der Rück­nahme (§ 4) oder des Wider­rufs (§ 5) hat er ihn fern­er auf das voraus­sichtliche Ende der Abwick­lung (§ 2 Absatz 4 Satz 4) und die geset­zliche Abwick­lungs­frist (§ 2 Absatz 4 Satz 4 let­zter Halb­satz) hinzuweisen.

(4) § 622 Absatz 5 Nr. 1 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs ist nicht auf Arbeitsver­hält­nisse zwis­chen Ver­lei­h­ern und Lei­har­beit­nehmern anzuwen­den. Das Recht des Lei­har­beit­nehmers auf Vergü­tung bei Annah­mev­erzug des Ver­lei­hers (§ 615 Satz 1 des Bürg­er­lichen Gesetz­buchs) kann nicht durch Ver­trag aufge­hoben oder beschränkt wer­den; § 615 Satz 2 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Lei­har­beit­nehmers auf Vergü­tung kann durch Vere­in­barung von Kurzarbeit für die Zeit aufge­hoben wer­den, für die dem Leiharbeitneh­mer Kurzarbeit­ergeld nach dem Drit­ten Buch Sozialge­set­zbuch gezahlt wird; eine solche Vere­in­barung kann das Recht des Lei­har­beit­nehmers auf Vergü­tung bis läng­stens zum 31. Dezem­ber 2011 ausschließen.

(5) Der Entlei­her darf Lei­har­beit­nehmer nicht tätig wer­den lassen, wenn sein Betrieb unmit­tel­bar durch einen Arbeit­skampf betrof­fen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entlei­her sich­er­stellt, dass Lei­har­beit­nehmer keine Tätigkeit­en übernehmen, die bish­er von Arbeit­nehmern erledigt wur­den, die

1. sich im Arbeit­skampf befind­en oder

2. ihrer­seits Tätigkeit­en von Arbeit­nehmern, die sich im Arbeit­skampf befind­en, über­nom­men haben.
Der Lei­har­beit­nehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entlei­her tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeit­skampf unmit­tel­bar betrof­fen ist. In den Fällen eines Arbeit­skampfes hat der Ver­lei­her den Leiharbeitneh­mer auf das Recht, die Arbeit­sleis­tung zu ver­weigern, hinzuweisen.

§ 12 Rechts­beziehun­gen zwis­chen Ver­lei­her und Entleiher 

(1) Der Ver­trag zwis­chen dem Ver­lei­her und dem Entlei­her bedarf der Schrift­form. Wenn der Ver­trag und seine tat­säch­liche Durch­führung einan­der wider­sprechen, ist für die rechtliche Einord­nung des Ver­trages die tat­säch­liche Durch­führung maßgebend.
In der Urkunde hat der Ver­lei­her zu erk­lären, ob er die Erlaub­nis nach § 1 besitzt. Der Entlei­her hat in der Urkunde anzugeben, welche beson­deren Merk­male die für den Lei­har­beit­nehmer vorge­se­hene Tätigkeit hat und welche beru­fliche Qual­i­fika­tion dafür erforder­lich ist sowie welche im Betrieb des Entlei­hers für einen ver­gle­ich­baren Arbeitneh­mer des Entlei­hers wesentlichen Arbeits­be­din­gun­gen ein­schließlich des Arbeit­sent­gelts gel­ten; Let­zteres gilt nicht, soweit die Voraus­set­zun­gen der in §8 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 genan­nten Aus­nahme vorliegen.

(2) Der Ver­lei­her hat den Entlei­her unverzüglich über den Zeit­punkt des Weg­falls der Erlaub­nis zu unter­richt­en. In den Fällen der Nichtverlän­gerung (§ 2 Absatz 4 Satz 3), der Rück­nahme (§ 4) oder des Wider­rufs (§ 5) hat er ihn fern­er auf das voraus­sichtliche Ende der Abwick­lung (§ 2 Absatz 4 Satz 4) und die geset­zliche Abwick­lungs­frist (§ 2 Absatz 4 Satz 4 let­zter Halb­satz) hinzuweisen.

(3) (wegge­fall­en)

§ 13 Auskun­ft­sanspruch des Leiharbeitnehmers 

Der Lei­har­beit­nehmer kann im Falle der Über­las­sung von seinem Ent­leiher Auskun­ft über die im Betrieb des Entlei­hers für einen vergleich­baren Arbeit­nehmer des Entlei­hers gel­tenden wesentlichen Arbeitsbe­dingungen ein­schließlich des Arbeit­sent­gelts ver­lan­gen; dies gilt nicht, soweit die Voraus­set­zun­gen der in § 8 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 genan­nten Aus­nahme vorliegen.

§ 13a-13b [Nicht geändert]

§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte 

(1) Lei­har­beit­nehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleis­tung bei einem Entlei­her Ange­hörige des entsenden­den Betriebs des Verleihers.

(2) Lei­har­beit­nehmer sind bei der Wahl der Arbeit­nehmervertreter in den Auf­sicht­srat im Entlei­herun­ternehmen und bei der Wahl der betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Arbeit­nehmervertre­tun­gen im Entlei­herbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprech­stun­den dieser Arbeit­nehmervertre­tun­gen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugend­ver­samm­lun­gen im Entlei­her­be­trieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Absatz 1 und die §§ 84 bis 86 des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes gel­ten im Entlei­her­be­trieb auch in Bezug auf die dort täti­gen Leihar­beitnehmer. Soweit Bes­tim­mungen des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes mit Aus­nahme des § 112a, des Europäis­che Betrieb­sräte-Geset­zes oder der auf Grund der jew­eili­gen Geset­ze erlasse­nen Wahlord­nun­gen eine bes­timmte Anzahl oder einen bes­timmten Anteil von Arbeitneh­mern voraus­set­zen, sind Lei­har­beit­nehmer auch im Entlei­her­be­trieb zu berück­sichti­gen. Soweit Bes­tim­mungen des Mitbes­tim­mungs­ge­set­zes, des Mon­tan-Mitbes­tim­mungs­ge­set­zes, des Mitbestimmungsergän­zungsgesetzes, des Drit­tel­beteili­gungs­ge­set­zes, des Geset­zes über die Mitbes­tim­mung der Arbeit­nehmer bei ein­er gren­züber­schre­i­t­en­den Ver­schmelzung des SE- und des SCE-Beteili­gungs­ge­set­zes oder der auf Grund der jew­eili­gen Geset­ze erlasse­nen Wahlord­nun­gen eine bes­timmte Anzahl oder einen bes­timmten Anteil von Arbeit­nehmern voraus­set­zen, sind Lei­har­beit­nehmer auch im Entlei­herun­ternehmen zu berück­sichti­gen. Soweit die Anwen­dung der in Satz 5 genan­nten Geset­ze eine bes­timmte Anzahl oder einen bes­timmten Anteil von Arbeit­nehmern erfordert, sind Lei­har­beit­nehmer im Entleiherunter­nehmen nur zu berück­sichti­gen, wenn die Ein­satz­dauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Über­nahme eines Lei­har­beit­nehmers zur Arbeit­sleis­tung ist der Betrieb­srat des Entlei­her­be­triebs nach § 99 des Betriebsverfas­sungsgesetzes zu beteili­gen. Dabei hat der Entlei­her dem Betrieb­srat auch die schriftliche Erk­lärung des Ver­lei­hers nach § 12 Absatz 1 Satz 2 vorzule­gen. Er ist fern­er verpflichtet, Mit­teilun­gen des Ver­lei­hers nach § 12 Absatz 2 unverzüglich dem Betrieb­srat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gel­ten für die Anwen­dung des Bun­des­per­son­alvertre­tungs­ge­set­zes sinngemäß.

§ 15–15a [Nicht geändert]

§ 16 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ord­nungswidrig han­delt, wer vorsät­zlich oder fahrlässig

1. ent­ge­gen § 1 einen Lei­har­beit­nehmer einem Drit­ten ohne Erlaub­nis überlässt,

1a. einen ihm von einem Ver­lei­her ohne Erlaub­nis über­lasse­nen Leihar­beitnehmer tätig wer­den lässt,

1b. ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeit­nehmer über­lässt oder tätig wer­den lässt,

1c. ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genan­nte Über­las­sung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeit­ig bezeichnet,

1d. ent­ge­gen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Per­son nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeit­ig konkretisiert,

1e. ent­ge­gen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Lei­har­beit­nehmer überlässt,

1f. ent­ge­gen § 1b Satz 1 Arbeit­nehmer über­lässt oder tätig wer­den lässt,

2. einen ihm über­lasse­nen aus­ländis­chen Lei­har­beit­nehmer, der einen erforder­lichen Aufen­thalt­sti­tel nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgeset­zes, eine Aufen­thalts­ges­tat­tung oder eine Dul­dung, die zur Ausübung der Beschäf­ti­gung berechti­gen, oder eine Genehmi­gung nach § 284 Absatz 1 des Drit­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch nicht besitzt, tätig wer­den lässt,

2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstattet,

3. ein­er Auflage nach § 2 Absatz 2 nicht, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig nachkommt,

4. eine Anzeige nach § 7 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstattet,

5. eine Auskun­ft nach § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erteilt,

6. sein­er Auf­be­wahrungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 4 nicht nachkommt,

6a. ent­ge­gen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine dort genan­nte Maß­nahme nicht duldet,

7. ‑aufge­hoben-

7a. ent­ge­gen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbe­dingung nicht gewährt,

7b. ent­ge­gen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit ein­er Rechtsverord­nung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genan­nte Min­dest­stun­de­nent­gelt nicht oder nicht rechtzeit­ig zahlt,

8. ein­er Pflicht nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nachkommt,

8a. ent­ge­gen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Lei­har­beit­nehmer tätig wer­den lässt,

9. ent­ge­gen § 13a Satz 1 den Lei­har­beit­nehmer nicht, nicht richtig oder nicht voll­ständig informiert,

10. ent­ge­gen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt,

11. ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes eine Prü­fung nicht duldet oder bei dieser Prü­fung nicht mitwirkt,

12. ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes das Betreten eines Grund­stücks oder Geschäft­sraums nicht duldet,

13. ent­ge­gen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes Dat­en nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig übermittelt,

14. ent­ge­gen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmel­dung nicht, nicht rich­tig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig zuleitet,

15. ent­ge­gen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig macht,

16. ent­ge­gen § 17b Absatz 2 eine Ver­sicherung nicht beifügt,

17. ent­ge­gen § 17c Absatz 1 eine Aufze­ich­nung nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht rechtzeit­ig erstellt oder nicht oder nicht min­destens zwei Jahre auf­be­wahrt oder

18. ent­ge­gen § 17c Absatz 2 eine Unter­lage nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht in der vorgeschriebe­nen Weise bereithält.

(2) Die Ord­nungswidrigkeit nach Absatz 1 Num­mer 1 bis 1f, 6 und 11 bis 18 kann mit ein­er Geld­buße bis zu dreißig­tausend Euro, die Ord­nungswidrigkeit nach Absatz 1 Num­mer 2, 7a, 7b und 8a mit ein­er Geld­buße bis zu fünfhun­dert­tausend Euro, die Ord­nungswidrigkeit nach Absatz 1 Num­mer 2a, 3, 9 und 10 mit ein­er Geld­buße bis zu zweitausend­fünfhun­dert Euro, die Ord­nungswidrigkeit nach Absatz 1 Num­mer 4, 5, 6a und 8 mit ein­er Geld­buße bis zu tausend Euro geah­n­det werden.

(3) Ver­wal­tungs­be­hör­den im Sinne des § 36 Absatz 1 Num­mer 1 des Geset­zes über Ord­nungswidrigkeit­en sind in den Fällen des Absatzes 1 Num­mer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 18 die Behör­den der Zol­lver­wal­tung, in den Fällen des Absatzes 1 Num­mer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bun­de­sagen­tur für Arbeit.

(4) §§ 66 des Zehn­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch gilt entsprechend.

(5) Die Geld­bußen fließen in die Kasse der zuständi­gen Verwaltungs­behörde. Sie trägt abwe­ichend von § 105 Absatz 2 des Geset­zes über Ord­nungswidrigkeit­en die notwendi­gen Aus­la­gen und ist auch ersatz­pflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Geset­zes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 17 Durchführung 

(1) Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fach­lichen Weisun­gen des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales durch. Ver­wal­tungskosten wer­den nicht erstattet.

(2) Die Prü­fung der Arbeits­be­din­gun­gen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behör­den der Zol­lver­wal­tung nach Maß­gabe der §§ 17a bis 18a.

§ 17a Befug­nisse der Behör­den der Zollverwaltung 

Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämp­fungsgesetzes sind entsprechend anzuwen­den mit der Maß­gabe, dass die dort genan­nten Behör­den auch Ein­sicht in Arbeitsverträge, Nieder­schriften nach § 2 des Nach­weis­ge­set­zes und andere Geschäftsunterla­gen nehmen kön­nen, die mit­tel­bar oder unmit­tel­bar Auskun­ft über die Ein­hal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nach § 8 Absatz 5 geben.

§ 17b Meldepflicht 

(1) Über­lässt ein Ver­lei­her mit Sitz im Aus­land einen Leiharbeitneh­mer zur Arbeit­sleis­tung einem Entlei­her, hat der Entlei­her, sofern eine Rechtsverord­nung nach § 3a auf das Arbeitsver­hält­nis Anwen­dung find­et, vor Beginn jed­er Über­las­sung der zuständi­gen Behörde der Zol­lver­wal­tung eine schriftliche Anmel­dung in deutsch­er Sprache mit fol­gen­den Angaben zuzuleiten:

1. Fam­i­li­en­name, Vor­na­men und Geburts­da­tum des über­lasse­nen Leiharbeitnehmers,

2. Beginn und Dauer der Überlassung,

3. Ort der Beschäftigung,

4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforder­lichen Unter­la­gen bere­it­ge­hal­ten werden,

5. Fam­i­li­en­name, Vor­na­men und Anschrift in Deutsch­land eines oder ein­er Zustel­lungs­bevollmächtigten des Verleihers,

6. Branche, in die die Lei­har­beit­nehmer über­lassen wer­den sollen, und

7. Fam­i­li­en­name, Vor­na­men oder Fir­ma sowie Anschrift des Verleihers.

Änderun­gen bezüglich dieser Angaben hat der Entlei­her unverzüglich zu melden.

(2) Der Entlei­her hat der Anmel­dung eine Ver­sicherung des Ver­lei­hers beizufü­gen, dass dieser seine Verpflich­tun­gen nach § 8 Absatz 5 einhält.

§ 17c [Nicht geändert]

§ 18 Zusam­me­nar­beit mit anderen Behörden 

(1) – (5) […]

(6) Die Behör­den der Zol­lver­wal­tung und die übri­gen in § 2 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes genan­nten Behör­den dür­fen nach Maß­gabe der jew­eils ein­schlägi­gen daten­schutzrechtlichen Be­stimmungen auch mit Behör­den ander­er Ver­tragsstaat­en des Abkom­mens über den Europäis­chen Wirtschaft­sraum zusam­me­nar­beit­en, die dem § 17 Absatz 2 entsprechende Auf­gaben durch­führen oder für die Bekämp­fung ille­galer Beschäf­ti­gung zuständig sind oder Auskün­fte geben kön­nen, ob ein Arbeit­ge­ber seine Verpflich­tun­gen nach § 8 Absatz 5 erfüllt. Die Regelun­gen über die inter­na­tionale Recht­shil­fe in Straf­sachen bleiben hier­von unberührt.

§ 19 Übergangsvorschrift 

(1) §8 Absatz 3 find­et keine Anwen­dung auf Lei­har­beitsver­hält­nisse, die vor dem 15. Dezem­ber 2010 begrün­det wor­den sind.

(2) Über­las­sungszeit­en vor dem 1. April 2017 wer­den bei der Berech­nung der Über­las­sung­shöch­st­dauer nach § 1 Absatz 1b und der Berech­nung der Über­las­sungszeit­en nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.

§ 20 Evaluation 

Die Anwen­dung dieses Geset­zes ist im Jahr 2020 zu evaluieren.