4. Oktober 2017

Arbeitnehmerüberlassung vs. Gemeinschaftsbetrieb

Arbeit­nehmer, die in einem Gemeinschafts­betrieb arbeit­en, sind keine Lei­har­beit­nehmer. Denn bei ein­er Arbeitnehmer­überlassung gibt der Arbeit­ge­ber sein Direk­tion­srecht völ­lig auf. Das ist bei einem Gemeinschafts­betrieb nicht so, wie vor kurzem das LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern entsch­ieden hat.

Im vor­liegen­den Fall hat­ten zwei Unternehmen in ein­er Dial­y­seein­rich­tung wech­sel­seit­ig Per­son­al eingestellt. Bei­de Seit­en waren zu einem erhe­blichen Anteil an der Per­son­alleitung beteiligt und hat­ten wesentliche organ­isatorische Entschei­dun­gen gemein­sam getrof­fen. Das sei aber kein völ­liges Aufgeben des Arbeit­ge­ber-Direk­tion­srechts, wie es bei ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sung der Fall wäre.

Der Unter­schied zur Arbeit­nehmerüber­las­sung ist fol­gen­der: Ein Gemein­schafts­be­trieb ist ein Zusam­men­schluss mehrerer Unternehmen, bei dem sich die beteiligten zumin­d­est stillschweigend rechtlich zu ein­er gemein­samen Führung in einem Betrieb verbinden. Dabei wer­den die in ein­er Betrieb­sstätte vorhan­de­nen materiellen und imma­teriellen Betrieb­smit­tel mehrerer Unternehmen für einen ein­heitlichen arbeit­stech­nis­chen Zweck zusam­menge­fasst und gezielt einge­set­zt. Es han­delt sich also um einen ein­heitlichen Leis­tungsap­pa­rat, der die men­schliche Arbeit­skraft steuert. Das Weisungsrecht bleibt dabei erhalten.