21. Oktober 2016

Änderung des AÜG verabschiedet

Nun ist es amtlich. Der Bun­destag hat am 21. Okto­ber 2016 die beab­sichtigte Änderung des AÜG in let­zter Lesung ver­ab­schiedet. Am 4. Novem­ber 2016 wird das Gesetz den Bun­desrat passieren. Die Änderun­gen zu den bish­eri­gen Entwür­fen sind gering:

  • Inkrat­treten erst zum 1. April 2017 (statt bish­er 1. Jan­u­ar 2017). Das erle­ichtert vie­len Per­sonal­dien­stleis­tern immer­hin die Jahreskalku­la­tion für 2017, da Equal Pay somit nach Ablauf von 9 Monat­en erst­mals am 1. Jan­u­ar 2018 bezahlt wer­den muss, sofern kein Branchen­zuschlagstar­ifver­trag anwend­bar ist.

 

  • Änderung der Regelung zur “Fes­thal­tenserk­lärung”. Bish­er sah das AÜG bei ver­schiede­nen Rechtsver­let­zun­gen den Über­gang des Arbeitsver­hält­niss­es auf den Kun­den­be­trieb (z.B. bei Über­schre­it­en der Höch­st­frist von 18 Monat­en) vor. Der Arbeit­nehmer kon­nte dem allerd­ings weit­ge­hend wider­sprechen. In § 9 Abs. 2 AÜG wird dieses Wider­spruch­srecht nun erschw­ert. Danach muss die Erk­lärung des Arbeit­nehmers, dass er weit­er bei seinem bish­eri­gen Arbeit­ge­ber beschäftigt sein möchte, per­sön­lich in ein­er Agen­tur für Arbeit vorgelegt, von dieser bestätigt und an den Entlei­her weit­er geleit­et werden.

Der Geset­zes­text hierzu:

§ 9 (2) Die Erk­lärung nach Absatz 1 Num­mer 1, 1a oder 1b (Fes­thal­tenserk­lärung) ist nur wirk­sam, wenn

1. der Lei­har­beit­nehmer diese vor ihrer Abgabe per­sön­lich in ein­er Agen­tur für Arbeit vorlegt,
2. die Agen­tur für Arbeit die abzugebende Erk­lärung mit dem Datum des Tages der Vor­lage und dem Hin­weis ver­sieht, dass sie die Iden­tität des Lei­har­beit­nehmers fest­gestellt hat,
und
3. die Erk­lärung spätestens am drit­ten Tag nach der Vor­lage in der Agen­tur für Arbeit dem Ver- oder Entlei­her zugeht.
(3) Eine vor Beginn ein­er Frist nach Absatz 1 Num­mer 1 bis 1b abgegebene Fes­thal­tenserk­lärung ist unwirk­sam. Wird die Über­las­sung nach der Fes­thal­tenserk­lärung fort­ge­führt, gilt Absatz 1  Num­mer 1 bis 1b. Eine erneute Fes­thal­tenserk­lärung ist unwirk­sam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buch­es Sozialge­set­zbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

Unsere Sem­i­nare zu allen Einzel­heit­en des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes:

  • 16. Mai 2017, Stuttgart 
  • 17. Mai 2017, Hamburg 
  • 18. Mai 2017, Leipzig 

Stellen Sie sich nun auf die Änderun­gen ein und entwick­eln Sie gemein­sam mit Ihren Kun­den Strate­gen für die Umset­zung der neuen Regelungen!

Weit­ere Infos find­en Sie hier.